Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
95 on der Grcknz-Proventen-Cassa-Journalisirung. ,3N>t Betrag ädgeführet werde, und die unterdessen neu eingegangenen derley Gelder wieder auf das nächste Quartal zur weiteren Abfuhr aufbehalten werden. Die nun solcher Gestalt mit Ende eines jeden Quartals an abgefühnen Taxen erscheinende AuSgabspost muß mit einer Gpecification (nach dem beyfolgenden Formulare B) beleget werden, in welchem auszuweisen ist, in was für Monathen, unter welchen Journals-Artikeln und von welchen Parteyen dieser in Ausgabe gelegt werdende Taxe-Betrag nach und nach, und zwar Post für Post in Empfang gestellt worden ist. Wenn der Fall sich ereignet, daß eine Partey in ein anderes Land rranSferirt oder verlegt wurde, so muß der sich im Ganzen oder zum Theil zu geschehen habende Verboths- und Taxe-Gelder-Abzug derjenigen Caffa, aus welcher die Partey künftig bezahlet wird, in Zeitem bekannt gemacht werden, indem sonst derley Beträge, wenn eine solche Partey in der Zwischenzeit abgehen sollte7 und kein Regreß mehr einzuheben wäre, von der Cassa, welche die zeitliche Jntimalion nicht vorgekehret hat, zu ersetzen wären. Da der am Ende eines jeden Journals verbleibende Caffa-Rest immer so auszuweisen ist, daß alle darunter befindlichen fremden Gelder, folglich auch die Verboths- und Taxe-Gelder, ersichtlich gemacht werden müssen, so darf auch auf den Fall, daß in dem einen oder anderen Monathe die vorhandenen Taxe - oder Verbothsgelder nicht ordentlich ausgewie- fen wären, und daher mittelst Hofkriegsbuchhaltungs-Anmerkung der Proventen-Cassa bedeutet würde, derley Geldern noch etwas zuzuschlagen oder davon wegzunehmen, dieses von nun. » nicht stillschweigend, sondern allezeit mir Beziehung auf die Hofkriegsbuchhaltungs-Anmerkung geschehen, z. B. Taxe-Gelder sind vorhanden 5ofi. 20 kr., hierzu die vermöge Hofknegs- buchhaltungs-Anmerkung tm vorher gehenden Monathe an derley ^Geldern zu wenig ausge- wiefenen . . . . . . . . . 3 » 3b mithin an Taxe-Geldern 53 » 50 und auf eben diese Art müßte eine Zu - oder Abschlagung bey den ausgewiesenen Verboths- geldern, welche allenfalls anbefohlen würde, Start finden. S* 1287Ö. Unter die Deposita, welche einstweilen erlegt werden, und also dem Militär-Gränz- Äerarium nicht eigen sind, sondern entweder einem anderen Fonde, oder einer Partey hinaus zu zahlen gebühren, gehören die erlegten Verlassenschaften, emgegangenen Claffensteuer-Be- rrage, Caurionen und dergleichen mehr. Bey einer solchen Einnahmspost ist hauptsächlich anzumerken, von wem und zu wessen Gunsten, oder weßwegen eigentlich solche Gelder erlegt .worden sind. Ueber ein jedes auf höheren Auftrag erlegte Depositum hat die Caffa dem Erleger einen ordentlichen Depositen-Erlagöschein auSzuftellen, zugleich aber nie außer Acht zu lassen, den besagten Depositen-Erlagsschem bey der Wiederhmauszahlung einer solchen Deposilums an sich zu bringen, und den übrigen zu einer solchen Ausgabspost gehörigen Documenten als cassirt mittelst eines hinein gemachten Schnittes zuzulegen, indem eS sich sonst leicht ereignen könnte, daß ein Depositum aus höhere Anordnung verabfolgt, und in weniger Zeit darauf wieder auf den zurück gebrachten Depositen-Erlagsschein zum zweyten Mahle erfolgt würde. Auf dem zurück gestellten Depositen-Erlagsscheme hat immer der Uebernehmer eigenhändig zu bestätigen, daß ihm daS Depositum aus der Cassa richtig zurück erfolget worden sey. Auch auf den Fall, wenn eme Caffa ein bey einer anderenCassa erlegteS Depositum zu verabfolgen hätte, müßte die die Hinausbezahlung leistende Cassa den Depositen-Erlagsschein der anderen Caffa, das heißt, von jener, wo der Erlag geschehen tft, ebenfalls von dem Eigenthümer desselben an sich bringen, und derselben zur ordeiitlichen Verausgabung und Abqmttirung übermachen; daher es sich von selbst versteht, daß von der die Zahlung leistenden Cassa der Betrag, welcher verabfolgt wird, nicht als hinaus bezahltes Depositum, sondern als ein Caffa-Verlag zu behandeln ist. Um aber überzeugt zu seyn, was eigentlich eine Caffa jedes Mahl als Verboths-, Taxe-«der Depvsiten-Geld behandelt, so haben die Proventen - Cassen bey einer jeden derley in Empfang oder in Ausgabe erscheinenden Post neben dem in der Eeld-Cvlonne angesetztui Geldbeträge das WortVerb o ths-, Taxe- oder Dep 0 fiten-Gelder deyzuseyeri. welche erlegten Gelder ou, ter die Deposita gehören;