Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3io XLTIír. Hauptstück. XIV. Abschnitt. welche Gelder durchDerlags- Quittungen erlegt werden kön­nen ; §. 12879. Nebst den erstbeschriebenen drey Gattungen fremder Gelder verdienen eine weitere be­sondere Aufmerksamkeit die dem Militär -Gränz-Aerarium zum Theil ebenfalls nicht gehöri­gen Beträge, welche auf so 'genannte Verlags-Quittungen eingehen und wieder hinaus bezahlt werden. Sobald jemand auf General-Commando-Anordnung, auf kriegscommissariatische Anwei­sung, oder Coramisirung eine Geld- zu Summa einer Gränz-Regiments-Proventen-Cassa erlegen darf, um solche bey einer anderen derley Cassa wieder hinaus bezahlt zu bekommen, so ist dem Erleger eine auf die betreffende und eigentlich die Zurückzahlung zu leisten habende Proventen - Cassa lautende Quittung (noch dem folgenden Formnlare C) auszustellen und einzuhändigen, zugleich aber auch allezeit, und alsogleich diejenige Proventen - Caffa, auf welche die Verlags-Quittung ausgefertiget worden, ist, und die daher gegen Zurückstellung dieser Quittung die Hintanzahlung zu leisten hat, durch ein so genanntes, von dem trfptci-- renden Feld-Kriegs - Commiffariate mitgefertigtes Cassa-Aviso zu verständigen, daher keine Cassa eher eine Zahlung auf eine Verlags-Quittung zu leisten hat, bis nicht das eben besagte Cassa- Aviso bey ihr eingelangt ist. §. 12880. Diese VerlagS-Quittungen können jedoch nur ausschließend unter den Gränz-Regi,, meutern und unter dem Tschaikisten - Bataillon selbst Statt haben, indem'alle übrigen Gel­der, welche aus andere« Kriegs-, sonstigen Militär- oder Provincial-Cassen einfließen, nur als Vorschüsse oder Ersatzposten zu behandeln und zu benennen sind. §. 12881. Gegen Ende eines jeden Militär-Jahres, besonders in den MonathenSeptember und October, ist eine jede Partey bey Ausstellung der Verlags-Quittungen zu verständigen, sich vorzüglich angelegen seyn zu lassen, damit die dafür erlegten Beträge, so viel als möglich ist, noch vor gänzlichem Ausgange des currenten Militär-Jahres aus der betreffenden Pro­venten-Caffa, auf welche die Verlags-Quittung lautet, zurück empfangen werden, mithin noch im nä'hmlichen Jahre daselbst in Ausgabe erscheinen mögen. Um aber dieses desto leichter und verläßlicher zu erwirken, und da derley Verlags-Quittungen sonst vielleicht Jahre lang von den Parteyen zurück behalten werden dürften, so ist auf jeder Verlags-Quittung die Bemerkung beyzuführen, daß derley Verlags-Quittungen nicht länger, als bis Ende deS Militär-Jahres, ihre Gültigkeit haben. 12882. So wie keine Verlags-Quittung ohne kriegscommissariatische und Regiments-Com- mando-Jntervenirung von einer Proventen-Cassa eigenmächtig auSgestellet werden darf, eben so wenig ist auf eine derley Quittung, wenn auch das Aviso richtig vorhanden ist, ohne vorher gegangene kriegskommiffariatische Anweisung der Geldbetrag zu erfolgen. §. 12883. Die Wohlthat, Geld mittelst Verlags-Quittungen durch die Proventen Cassen übermachen zu dürfen, erstrecket sich nur auf das gesammte k. k. Militär und auf alle diejenigen, die dazu ge­hören. Niemahls kann aber einer Civil-Partey erlaubt seyn, wieder für eine Crvil-Partey Gelder erlegen zu dürfen, und daher muß auch aus dem Gegenscheine, auf welche der Erlag ge­schieht, und für welchen die Verlags-Quittung ertheilet wird, ganz klar zu ersehen seyn: durch wen und für wen eigentlich der Erlag geschieht. Auch kann die Stär­ke der Beträge, welche man auf derley Verlags-Quittungen erlegt, unmöglich als eine gleichgültige Sache betrachtet werden, indem durch llebersendung größerer Beträge mittelst Verlags-Quittungen leicht der Fall entstehen könnte, daß der Vsrmögensstand der einen Serie:) SBeríagí'-öutttungeH ftn&cn nur amiben Sen @r«nj< örocenten s ©affen 'statt; 93orfd)tift wegen Satöirung Ser Eiá ©nSe teé SOTilitär» 3aljreé auígefhíltei* Balagö- Auittun9f8; fríegáeemmi(T<ir*aíif$e iroUe bet) Sen SCerlagä j Ämt> iimgen; in tteicben SraUeti, öaun auf tvetctjen SBetrag Sie 2Tus* fteiiung »on SÖeríagá * üuit» tungcn Statt f.njet. fjftfc. am 3. £>cf. 8»3. B 2944»

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