Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
3o$ Unbestimmte Zuflüsse; LerbstkZ-. Taxe- und Depositen- Geiser; XLTIII. Hauptstück. XIY. Abschnitt. i Sdurtheilc werden kann, so soll in Fällen, wo die Ausfertigung ordentlicher Anweisungs«- entromfe nicht vorgeschrieben ist, jeder Erlag, so wie jede Ausfolgung von Aerarial-Geldern, nur auf kriegscommissariatische Anweisung, welche den Gegenscheinen und Quittungen beyzurücken ist, geschehen. Z. 12873. Wie die weiteren bey den Proventen-Cassen monathlich, viertel- oder halbjährig einzug e h e n habenden Beträge, als: An Contumaz-Einnahmen, oder Ueberschußgeldern, » Wasser - Ueberfuhrs - \ » Brückenmauth» Waldgefallen - > Einnahmen » Holzverschleiß » Papiermühlenu. dgl. in den Journalen zu behandeln und zu belegen sind, zeiget das berührte 3 0 u% n als - F 0 rm ular A. §. 12874. Außer den bereits angezeigten bestimmten Erträgnissen können noch andere unbestimmte Zuflüsse bey dem Proventen- Fonds eingehen, welche daher un eintretenden Falle immer mit einer höheren Anschaffung bedeckt seyn müssen. Weil durch diese höheren Anschaffungen nur die Summe, welche abzuführen ist, legitimirr wird, so ist erforderlich, daß m Ansehung der wirklich geschehenen Abfuhr eines jeden Betrages immer der Gegenschein beygelegek werde. tz. 12875. Nebst Len oben speeiflcirten, dem Militär-Gränz-Fonds eigenen Geldern fließen noch verschiedene, auch fremde und solche Gelder ein, welche bem Gränz - Fonds eigentlich nicht gehören. Unter diese sind hauptsächlich zu rechnen die Verboths-, Taxe- und Deposit e n - G e l d e r. h. 12876. Wenn Verbothsgelder in Empfang gestellt werden, so ist der Schuldner, dem der Abzug gemacht wurde, ausdrücklich zu benennen, und gleich bey der ersten in dem Journale in Empfang eingestellten Abzugspost die Original-Verordnung, vermöge deren der Abzug anbesohlen worden ist, beyzulegen, von welcher Anordnung jedoch die Cassa immer zu ihrer allemahligen Ersehung und Bedeckung eine Abschrift zurück zu behalten hat. Da gemeiniglich die gänzliche Tilgung der Schuld nur durch mehrere Abzugs-Raten bewirket wird, so ist jedes Mahl bey den weiters nachfolgenden und in den Journalen emkommenben Abzugsposten Nicht allein der Journals--Artikel, unter welchem die Verordnung zugelegt worden ist, sondern auch bas ganze Schuld-Quantum nebst bem hierauf bereit# abgezogenen Betrage im Cvntexte anzumerken. Wenn beriet? eingegangene Verbothögelder wieder hinaus zu bezahlen sind, so versteht es sich von selbst, daß solches ebenfalls ohne Erfolg- laffungs-Verordnung nicht bewirkt werden darf, und daß daher bey der ersten Hinausbezahlung sich auf den Original-Auftrag, wenn er dem Empfange beyüegt, zu beztehen, und auch allezeit die Monathe und Journals-Artikel, unter welche» der Erlag darauf geschehen rst, ordentlich auszuführen sind. h. 12877. Die Taxe» G eld er sind eben so, wie die vorher gehenden, zu behandeln, und daher die von Zeit zu Zeit von den Parreyen eingehenden Taxe - Gelder nach Verlauf eines jeden Milträr- Quartals auf Ein Mahl an bte nächste Kriegs - Caffa zu Gunsten des General-Hoftaxamtes avzusuhren. Jpierbet?' ist zu beobachten, daß allezeit nicht mehr und Nicht weniger, als der von Monath zu Monach bey dem Cassa-Reste ausgewresene, und daher rmt Ende eines jeden Quartals bestehende, als richtig verbliebene und eingegangcne Taxe-Gelder-thfsthxitNH »er Taxen- flftt# der,. roie fist? öie 6fi? gíjJí&jüaín *u in'cbrtlten 'feen; i9?onafí)íi$, feiertet* unb Sjalbiaferig einjuge&cnöi ©et» Per;