Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

302 XLVIII. Hauptstück. XIII. Abschnitt. Von den Militär -Gränz- Cassen. Genaue Beobachtung der Caffa - Disitatisns - Vorschrif­ten. Hkth. am if>. Apr. 794- » » 3».Jul. 8o4. ß 2-77­Derfaffungsart der Cassa- Msitations- Relation; Behandlungsart der Rela» tionen bey ven General-Eom- manden. Hkth. am 16. Apr. 794. » » 26. 2Tp;. O07. B i3m. Behandlungsart des Scon« trirungs - BefunLeL in den Caffa - Journalen. Hkth. a!N 12. Fed. 808. B 556. Nach Len Caffa-Visitations- Dorsch -ifién soll auch bey Mu­sterungen und Uebergaben vor­gegangen werden. Hkrh. am 16 Axr 794. Behandlung der Kirchen- und Gemeinde-,dann sonsti­gen Cassen. Hkth. am 28.3tin, 807. b 149, §. 12838. Diese von a bis p hier vorgeschriebenen Maßregeln sollen bey den Cassa-Untersuch^»- gen genauestens beobachtet, und davon in keinem Puncte abgewichen werden, indem in Er­mangelung dessen die Generale, Brigadiere und Feld- Kriegs-Commissariate als Untersu- chungs-Commissäre, welche durch Außerachtlassung dieser Vorschrift einen Anlaß zu einem Nachtheile für das Aerarium geben sollten, den Ersatz dafür ohne alle Nachsicht aus dem Eigenen zu leisten, oder nach Umstanden die verdiente Bestrafung zu erwarten haben wür­den, jedoch versteht es sich von selbst, daß in dieser Angelegenheit, bey der Verschiedenheit der Fälle, zur Erreichung des zu erzielenden Endzweckes auch die hier nicht benannten Mittel, sobald sie nothwendig seyn werden, angewendet werden können und müssen. §. 12889. Um den General-Commanden über den gewissen Befolg die Ueberzeugung zu verschaf­fen , müssen die R e l a t i 0 n e n der Untersuchungs-Commission über die C a s- sa-Visltationen nach den Paragraphen von a bis p Punct für Punct eingerichtet seyn; und da Rechnungsführer oder Fouriere niemahls und unter keinem Vorwände zu Geldfassun­gen bey öffentlichen Cassen und anderen Geldempfängen, noch zu Geldbestreitungen und An­schaffungen, noch viel weniger zur Geldverrechnung nach Art einer Hand - Caffa verwendet, und der dagegen Handelnde angezeigt werden solle, so ist über den erhobenen Befund dieses Gegenstandes bey dem Paragraphe g eben auch zu relationiren. §. 12840. Jedes Gränz-General-Commando hat diese Relationen von seinen unterstehenden Brigaden zu sammeln, zu prüfen, so fort solche dem k. k. Hofkriegsrathe auf den Fa" mit­telst Total-Berichtes zu unterlegen, wenn Anstände und Gebrechen Vorkommen, oder die Visitationen angeordnet worden wären, wobey zugleich die Verfügungen, welche zur Abhülfa der Gebrechen getroffen wurden, zur höheren Kenntniß zu bringen sind. §. 12841. Der Befund der Caffa-Scontrirung, dann an welchem Tage solche Statt gefunden habe, ist eben auch in den Proventen- oder sonstigen Cassa-Journalen unter der Nahmensfertt-- gung des betreffenden kriegscommiffariatifchen Beamten anzumerken; in der ferneren Fort­setzung des Journals aber ist sodann nicht mit der Summa des ausgefallenen Geldrestes, sondern mit neuer Aussetzung der sich ergebenen Empfangs - und Ausgabs - Summen fort- zufahren, welches sich nur auf den Fall versteht, wenn die Sconrrrrung im Laufe des Mo­nathes bewirket worden ist. $. 12642. Nach diesen Grundsätzen ist sich auch bey den Musterungen, Revisionen, dann Ueber­gaben und Uebernahmen, so wie bey RespicirungS-Veränderungen zu benehmen, da es sowohl für die Commandanten und Vorsteher, für die Caffa -Sperr-Commiffäre und so auch für das Controll-Amt von Wichtigkeit ist, in Absicht der Cassa - Geld - Richtigkeit vollkommen versichert zu seyn. §. 12843. ' Die Cassen über das Kirchen - und Gemeindevermögen, die Zunft- und sonstigen, lediglich unter der Oberaufsicht des Staates stehenden minderen Caffen sind mit Ende Octo- bers eines jeden Jahres, oder bey Gelegenheit der bey der Conscriptions-Rectificirung bewirkt werdenden Bereisung der Gränze zu ftontriren, und der Befolg, so wie der Scontrirungs- Befund, ist von dem Feld-Kriegs - Commissariate in dem Cassa - Ausweise anzumerken. Bey allen derley Caffen, die sich bey ihren Kirchen- oder Gemeinde- oder Zunftvor­stehern in Verwahrung befinden, soll die zweyfache Gegensperre bestehen; auch unterliegt es keinem Anstande, derley Cassen, der vergewisserten Sicherheit wegen, bey dem Compag­nie- oder Stations - Commandanten aufbewahren zu lassen.

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