Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

' % XL VIII. Hauptft. XIV. Abschn. Von der Granz» Prozenten-C'assa-Journalisirung. 3o3 was das Journak sey? t das Datum eines jeden Ta­ges ist allezeit in der Mitte anzusetzen; XIV. Abschnitt. Von der Gränz-Proventen-Cassa-Journalisirung. H. 12844. Den Rechnungsführern der Gränz-Regimenter und des Tschaikisten-Bataillons, wel­che unter der Verantwortlichkeit der Regiments- und rücksichtlich Bataillons-Commanden die Proventen-Cassa-Journale zu führen haben, liegt ob, sich die vollständige Kennr- niß zu verschaffen, was unter Cassa-Journalen zu verstehen sey; wie solche geführt, verfaßt, und binnen welchem Termine sie an die Hoskriegs- huchhaltung eingesendet werden sollen. Da das Journal seiner Natur nach in nichts Anderen, als in einer, in chron 0- logischer Ordnung ununterbrochenen, täglichen Ausschreibung der bey den Proventen- Cassen vorkommenden Einnahms- und Ausgabspo- sten besteht, so ist die natürliche Folge, daß §. 12845. bey schwerster Verantwortung eine jede Einnahms- und Ausgabspost, es mag solche in barem Gelde, oder in Papieren bestehen, in der Ordnung, wie sie b e y d e r C a ssa v 0 r f ä l l t, a l s0 g l e i ch ii n das auf gedruckten und paraphirten Bogen zu führende Journal eingeschrieben werde. tz. 12846. Das Datum eines jeden Tages ist allezeit in der Mitte im Journale von der ersten Post, die an diesem Tage in das Journal eingetragen wird, ersichtlich aufzuführen, indem es auch ein wesentlicher Gegenstand ist, zu wissen, an was für einem Tage im Mo­nathe diese oder jene Zahlung bey einer Caffa geschehen sey, auch oft der Fall eintreten kann, daß durch mehrere Tage gar keine Zahlungen vorfallen, daher es immer zur genauen Ueber- sicht nothwendig ist, auch bey der Hofkriegsbuchhaltung den Zeitpuncr eines jeden Ereignis­ses zu wissen. §. 12847. Jede Ausfertigung oder von einer Cassa gegeben werdende Be­scheinigung über vorgefallene Empfänge oder Ausgaben hat in Folge dessen allezeit unter dem Datum zu geschehen, unter welchem der betreffende Gegenstand im Journale behandelt worden ist. §. 12848. Die Einschreibung jeder Empfangs- und Ausgabspost in das para- phirte und unparaphirteJournal soll in Gegen wart derCass a-S per r- Commissare immer alsogleich Statt finden, wovon sich der Oberste und Regi­ments - Commandanr, so wie die übrigen Stabs-Officiere , bezugsweise Sperr-Commis- säre, die Ueberzeugung zu verschaffen, und keinesweges zu dulden haben, daß hierüber von Dem Rechnungsführer geheime Vormerkungen geführt, oder das paraphirte Journal erst mit Ende des Monathes aus dem unparaphirten abgeschrieben werde. §. 12844. Die in der Militär-Gränze ausgestellten respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate ha­ben hierauf die strengste Aufmerksamkeit zu richten, die genauesten Untersuchungen deßwegen öfters, und wenigstens zwey Mahl des Jahres vorzunehmen, sofort die entdeckten Gebrechen sogleich dem Landes-General-Commando anzuzeigen. §. 12850. Die Empfangsposten sind nicht auf einer besonderen Seite von der Ausgabe abgetheilt, sondern in der dem Texte gewidmeten breiteren Colonne zum Schreiben, in unun­terbrochener Ordnung mit der Ausgabe vermischt, so wie sie vorfallen, einzutragen, mithin Stofbtenebigfeit öer gfeidjs förmigen qpropeaten • <5afífl5 Sourttaüfirung; im Sournaie finö alle »or* fatlenben 'Pofién in cfyronolo» gifc^er Orbnung aufjuf^reis öen; iebeá »on einer SaiTaauéges Heute Socumenfiif unter bem Saturn auöjufertigen, unter welchem eá im 3ournnie vor* fommf. £»ftb. am 3. Set, 8o3. b »944. 2>te Seurnaiifirung ber »or* faUenten GrmpfangéíunbUuá» gabépoflen főtt in ©egenwarf 6er SKegimenté 5 ®omm«nöan= ten unb ber übrigen Die 39iits fperre beforgenben ©tabe-'Sf» ftetere ©fatt finben. £ftb. am *2« 5cb. 808. b 556. 2)aö 5eib 5 ÄriegS ; ®om= ntiffariat feti fiefj ron ber ridjs tigen ÉEafTa ? 3ournaliftrung 1 beő3abreá binburd? öfters bie Ueberieugung »erfebaffen. $ftp. gm »7.39iarj 804. B 831. > 2Me Ofttipfangá ? unb JfuS» r gabSpoften finb unter einen* ber unb nicht ftparirr auf einer 1 anberen ©eite einjuiragen;

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