Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von den M ilitär--G ra nz-Cassen3er k) Vermöge -es §. 12702 der Journalisirungs-Vorschrift soll besonders bey den Prooen- ten, überhaupt aber bey Einhaltung der vorgeschriebenen Manipulation bey jeder ära- rischen Cassa der Rest in barem Gelde oder in Staatspapieren, und hierunter keine sonstigen Documente bestehen, welche start baren Geldes geführet werden. Die Untersuchungs- Commission hat auf diesen Gegenstand ein ganz vorzügliches Augenmerk zu richten, und mit Strenge zu prüfen und zu erheben: ob, wenn derley Zahlungs-Documente statt baren Geldes vorgefunden werden, nahmlich hierbey jemanden etwas zur Last falle; ob dießfalls keine Begünstigung zum Grunde liege, somit das Daseyn dieser Documente nur unwillkührlichen, nicht abzuwendenden Umstanden zuzuschreiben ist; daher eben diese Documente in dem Scontrirungs- Ausweise nach dem Cassa-Reste specificirt auszuweisen sind, auch darüber jederzeit die besondere Aufklärung zu erstatten ist. l) Ueber alle in den Cassa - Behältnissen mitévő vorgefunden werdenden, anderweirr, zum Beyspiel Pupillar- und Judittal - Depositen - Cassen, deren Scontri- rung dem Stabs-Auditoriate zusteht, muß sich gegen die Untersuchungs-Commission über die richtige Einhaltung der Gegensperre und vorschriftmäßige Führung der Conto-Bücher eben auch ausgewiesen werden; da jedoch bey Uebergaben oder Musterungen auch diese Cassen ohne Beyseyn eines Stabs - Auditors scontrirt werden müssen, so sind die Conto-Bücher vorschriftsmäßig abzuschließen, und es ist dabey die Richtigkeit der baren Geld-Sorten, der hofkriegsräthlichen Depositen-Scheine, dann der Privat -Obligationen, und ob solche gerichtlich sicher gestellet sind, ferner auch zu erheben, ob bey den Interessen ein Rückstand hafte, und ob hierbey der Administration, wenn ein derley Rückstand bestehet, nichts zur Last falle. \i) Ist zu erheben, ob, und wie viele goldene oder silberne Ehren - Medaillen in denCas- sen der Gränz - Regimenter vorhanden, für welches Individuum solche bestimmt sind, oder von welchen solche herrühren, und warum sie noch nicht zur Kriegs-Cassa abgeliefert worden sind. \) Ueber jede bewirkte Cassa-Visitation ist von denUntersuchungs-Commissären die förmliche Relation zu erstatten, und derselben von jeder Cassa - die ordentliche Cassa-Liquidation, worin die Summa des Empfanges und der Ausgabe aus dem Journale angesetzt, und dann der resultirende Rest aufgeführt, in was aber dieser befundener Maßen besteht, ausgewiesen, folglich specificirt angezeigt werden muß, was für ein Betrag in Papier, von welcher Gattung, und derselben Anzahl, dann in barem Gelde, und wie viel von jeder Geld - Sorte vorgefunden worden sind, zuzulegen ist. 3») Wenn unter den Cassa-Resten Staatspapiere oder sonstige Obligationen vorfindig sind, müssen diese mit einer Bexlage gehörig ausgewiesen, das Datum und die Nummer derselben, dann zu welchem Zwecke sie bestimmt, und für welchen Fond sie gehörig sind, bocim werden. n) Ob und welche Depositen-, Verboths- und Taxe-Gelder unter dem Cassa-Neste begriffen sind, ist zwar nicht auszuweisen, jedoch hat das Feld-Kriegs-Commissariat die Richtigkeit aller Deposita, dann wie solche sich ergeben haben, sorgfältigft zu prüfen, und niemahls unnöthige Deposita in den Aerarial - Cassen zu dulden. 0) Hat die Untersuchungs-Commission zu erheben, ob von den Proventen-Cassen der Regimenter die zur Ausstellung von Verlags-Quittungen bestehenden Vorschriften pünct- lichst eingehalten, und ob sie zum Nachtheile des Dienstes sowohl, als auch der Pvst- gefälle, nicht überschritten werden. p) Die bey den verschiedenen Cassen angestellten Individuen eines jeden Grades sollen bey der Cassa. Visitation mit Bescheidenheit und Anstand, ohne Schein einer Herabsetzung, behandelt, und hm Gelegenheit zu einer gegründeten Beschwerde gegeben werden.