Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3 ot» Blatt für Blatt nachsummirt, jede Empfangs- und Ausgabspost mit.den dazu gehö­rigen Secumenlen genau combinirt, die Scumente selbst aber von bem Feld - Kriegs- Ecmmiffariate sorgfä'ltigst geprüfek werden. So wie nun dadurch die Untersuchungs - Commission im voraus die verläßliche Kenntniß erlangt, wie viele Barschaft vorhanden seyn muß , so kann alsdann: d) zur Scontrirung des Cassa - Standes geschritten werden, woöey die (die Stelle eines Geldes vertretenden) Staatspapiere Stück für Stück nachzuzählen, und sowohl in An­sehung der Zahl, als der Summa ihres Werthes genau durchzusehen sind. Von dem vorräthigen Silbergelde find einige Posten ohne Ordnung und nach dem Ungefähr auszuzählen, welche nachgezählt werden müssen; die übrigen Silberpo­sten, wenn deren nicht £u viele vorhanden sind, sollen (zurPeüfung des Gewichteslab­gewogen und aus den Säcken geschüttet werden. Ist aber ihre Anzahl zu groß, so sind davon nur einige auszusuchen, und eS ist mit denselben auf obige Art vorzugehen. Sie Gold-Sorten sind zwar auf die uahmliche Art zu behandeln, jedoch sollen hierbei) ohne Ausnahme alle Sacke der nicht überzählten Posten auf bent Zahltische auégeleeret werden, wobei) der besondere Bedacht zu nehmen ist, daß in dem Falle, wenn sich in den Sacken in Pavier eingewickelte Stücke befinden, diese Papiere durch; gehends geöffnet, und die darin eingewickelten Stücke in Ansehung ihrer Gattung und Echtheit strenge geprüft werben. Bey dieser Scontrirung ist ferner dafür zu sorgen, daß die Cassa-Mittel der verschiedenen Cassen nicht vermenget werben; daß die Scontrirung Fond für Fond Statt finde, und daß für jeden besonderen Fond auch eine besondere Cassa-Truhe, für jede aber die breyfache Gegenfperre bestehe. Sie bey den Granz-Regimentern befindlichen Hand-Cassen, welche sich- gegen die Gränzrruppen - Cassen verrechnen, sind gleichfalls zu fcontrire«, und es ist darauf zu sehen, baß die Verrechnungsreste angemessen sind, und keine Papiere statt baren GeU des geführet werben; überhaupt sind bey den Hand-Cassen keine großen Gelbverlage zu dulden, sich nur auf einen achttägigen Bedarf zu beschränken, und bas Mehrere zur Haupt-Cassa abführen zu machen. f) Wenn sich bey Visitation einer Cassa eine nicht kleine Sifferenz von wenigen Gulden, sondern ein merklicher Abgang, ober eine scheinbare Veruntreuung offenbaren sollte, ober die Caffa- Untersuchung durch einen dergleichen Fall veranlaßt würbe, so ist sich sogleich der Person des in Verdacht fallenden Individuums sowohl, als seines Vermö­gens zur Entschädigung des Aerariums zu versichern, wornach genau und mit gehöriger Vorsicht zu erheben seyn wirb, ob dabey nur ein Verstoß, ober eine wirkliche Verun­treuung zum Grunde liege, damit sodann die weitere, von der Beschaffenheit der Umstände abhängende Vorkehrung getroffen werben kann. g) Sa jedoch die unvermutheten Cassa-Untersuchungen, wenn sie nicht mit der gehörigen Vorsicht und Aufmerksamkeit vorgenommen werden, mehr schädlich als nützlich sind, weil durch ein dergleichen öffentliches Zeugniß der angetroffenen Richtigkeit ein höherer Grad von Zutrauen erwächst, so ist es nicht genug, daß die Untersuchungs-Commission sich durch eine genaue Ueberzahlung der Gelder von dem wirklichen Sascyn des ver­möge Abschlusses der Journale ausgefallenen Cassa-Restes ganz überzeuge, sondern eine eben so wesentliche Pflicht derselben ist, genau und aufmerksam nachzuforschen: wie, mit welcher Klugheit und Ordnung die Cassa-Geschäfte behandelt werden; ob die vorgeschriebene Manipulations-Art in gehöriger Ordnung zur Ausübung gelange; ob die Controlle, Gegensperre und die instructionsmäßigen Vorschriften genau und pünct-- lich beobachtet werben; welches Benehmen zwischen den Caffa-Individuen bestehe, und ob es im Ganzen von innen und außen für das Aerarium an der nöthigen Sicherheit nicht gebreche, und von keiner Seite eine gegründete Beforgniß eintrete. XLVIII. Hauptstück. XIIL Abschnitt.

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