Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von der Cassa - Manipulation. 295 D. Der Verpflegs-Departements-Cassen. §. 12818. Die den VerpflegsämLern auf den vom General-Commando eingereichten Ent­wurf von dem Hofkriegsrathe angewiesenen Gelder werden bey den Kriegs - Cassen in Deposito gelassen, und davon nur dasjenige hintan genommen, was entweder zur Be­streitung der Auslagen in loco oder zur weiteren Uebermachung an auswärtige Verpstegsrech- riungsführer auf einen Verlag von Zeit zu Zeit nöthig ist. §. 12819. Wie viel und für welche Magazins-Station ein Verlag von die­sen Geldern in Ländern zu erfolgen ist, weiset das General-Commando an, wodurch die Kriegs - Caffen der Erfolgung wegen gedeckt sind. §. 12820. Ferner hat der Referent des General-Commando-Verpflegs-Depar-- tements immer gleich bey jeder Dotations-Erhebung die Magazine mit ben nöthigenVer- pflegs- Verlagsgeldern zu betheilen, mithin so viel möglich die Rückhaltung der Gelder bey der Departements-Cassa zu vermeiden, welche daselbst aufzubewahren eben nicht nothwendig sind, indem, wenn unvorgesehene dringende Käufe im Bezirke des General-Commando's vorfallen, doch immer so viel Zeit gewonnen wird, um dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten, und dieAbhülfe erwarten zu können. §. 12821. Der Cassa-Rechnungsführer hält für diese Caffa ordentliche V 0 r m e r kb 0- gen, und zwar einer, für die Gelder zum Verpflegsgeschäfte, und einen für die Gelder zum Betten wesen. In denjenigen Vormerkbogen, welche bey den depositirten Geldern in der Kriegs- Cassa aufzubewahren sind, hat der Verpflegs-Cassa-Rechnungsführer mit eigener Hand und in den gleichförmigen, welche der Cassa-Rechnungsführer zur Sicherheit bey sich zu behal­ten hat, der Kriegs - Cassa - Beamte, der die Gelder übergibt und erfolget, ebenfalls mit eigener Hand, sowohl den angewiesenen Betrag an zu merken, als die wirk­lich hierin abnehmenden Gelder abzuschreiben, folglich monathlich ei­ner deS anderen Vormerkbogen abzuschließen, und die Richtigkeit des Depositums zwischen der Kriegs - Cassa und dem Liquid a t i 0 n s - Rech­nungsführer dadurch immer aufrecht z u erhalten. §. 12822. Nach den Grundsätzen, daß alle Natural-und Material-Defecte, welche bey den Magazinen entstehen, und zu Folge des geschöpften Erkenntnisses von den Schuldtragenden zu ersetzen sind, in der Magazins - Natural-Rechnung in Ausgabe, dagegen aber der Geld­betrag in den Magazins-Geldrechnungen in Empfang, und in den Verpflegs-Departements- Cassen zur Hereinbringung zugerechnet und verausgabt werden, um die Schuld tn ihrem ganzen Werthe weiter fort in so lange ersichtlich zu' machen, als solche nicht eingebracht wor­den «st, hat die Departements-Lasse alle auf Aerarial-Acriva eingehenden Abstattungen gleich von der Hauptersatz - Summa abzuschreiben, mithin mit Ende eines jeden Monathcs immer den nach Abschlag des geleisteten Ersatzes ausfallenden Rest als Activum ausfallen zu lassen. Die Ausweisung der noch nichr dem Aerarium angehörigen Beträge in der Depositen- Rechnung hat nur für solche Beträge zu geschehen, welche entweder als Kautionen eingele­get werden, oder sonst auf eine Art eingehen, worüber noch keine Verwendung bestimmt, oder die Fortführung als Depositen aus besonderen Gründen angeordnet worden ist. Bey solchen Beträgen aber, wo die Ersatz-Summa bereits fest gesetzt ist, und über welche die Gelder für Deepflegs - Ma­gazine sind in denKriegs-Cas- sen zu lasseng Anweisung der Gelder für Magazins - Stationen. Hkth. am 6. März 781. A »63. Was der Referent des Ge­neral -Commando'ö hierbey zu beobachten hat. Hkth.am 13. y ug.SiS. A 533f. Flihrungder Dorrnerkbogen. Hkth. am 6, Marz 782. A -48. Behandlung der Aetiva in den Berpflegs-Departemenks- Easien. Hkrh. am 9. 2«n. 816. a 30.40.

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