Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

20 Wie drs Cassa-Journal zu verfassen fcy. Hktt>. am jo. 3ut. 8i5. A 4615. » » i3.2t ug. 8i5. A 5337. » » 6. 9?ov 816. A 6004. » » 6. Apr. 819. O 713, A. Die Verpflegs - Departe­ments - Cassa ist unter drey- facher Sperre zu halten. Hkth. am i3. Aug.8,5. A 5337. » » 6, 97sv. 816. A 6004, Wofür die Kriegs - Cassa- «eamtcn bey der Äerpstegs- Departements-Cassa zu haf­ten haben. Htlh. am 3. Jän. 816. a 36. Departements-Cassa schon die förmliche Abquittirung geleistet hat, und in ihrer Rechnung als Rest ausiveiset, hat die Abschreibung der Schuldabstattung ohne Weiters gleich von der Ersatz-Summa zu geschehen, ohne deßhalb in den Depositen-Fond eine Uedertragung zu bewirken; denn keine einzubringende Aeranal. Schuld wird der Departements - Cassa eher überrechnet, als bis nicht von dem an der Beschädigung des Aerariums Schuld tragenden Rech­nungsführer über den Ersatz die vollständige Rechnungsrichtigkeit so weit hergestellt ist, daß es nur noch auf die Hereinbringung des Geldbetrages ankommt, auf welche die Departe­ments-Cassa zu halten, und sich daher auch nur mit der einfachen Abschreibung der Ersätze von dem ganzen Schuldbeträge zu befassen hat. §. 1^828. Da übrigens die Verpflegs - Departements-Cassen verschiedene Gelder in Verwahrung haben, so ist in dem (nach dem FormulareXzu verfassenden) Cassa-Journale Alles genau zu classiftciren, und es sind bezugsweise so v'.el« Abtheilungen zu machen, als von dem Ver­pflegs-Departements-Cassa-Rechnungsführer Rechnungen gelegt werden, die dem Ver­pflegs - Departements - Referenten bekannt seyn müssen, nachdem derselbe jede Cassa-Rech­nung zu coramisiren hat. Diese monarhllchen Rechnungen müssen von dem Verpflegs - Depar­tements - Cassa-Rechnungsführer innerhalb 14 Tagen, das ist am i5. des nächstfolgenden Monathes, in der Hofkriegsbuchhaltung einlangen. Der Cassa-Stand, so wie das Cassa-Journal, welches letztere doppelt anzulegen ist, muß immer von allen Dreyen, welche die Mitsperre führen, gesertiget seyn, und jene beyden Documente müssen jedes Mahl der Scontrirungs - Commisswn zur Clau- sulirung vorgelegt werden. §. 1282g. Das General-Commando hat darauf zu sehen, daß die in der Cassa depositirten Gel­der der Verpflegs - Departements stets unter dreyfacher Sperre gehalten, mithin ein Schlüssel davon dem General - Commando - Verpflegs - Departements - Referenten, der zmeyte dem Cassa - Rechnungsführer , und der dritte dem zur Mlt-Controlle bestimmten Caffa-Beamten eingehändiget werde. §. 12825. Derjenige Beamte, welcher bey Verpflegs-Departements - Cassen die dritte Mitsperre führet, har nur für die in der Cassa niedergelegren, und aus derselben heraus nehmenden Beträge, keinesweges aber für die weitere individuelle Verrechnung derselben zu haften. XLVIII. Hauptstück. XII. Abschnitt. Von der Cassa-Manipulálton. Formulars. Journal über die bey den Verpflegs < Departements-Cassen vorkommenden Empfänge und Ausgaben. üj B CS Q •es © 3aE>imtgm, mofjer, unt) iroijin. (SonfirungSs Sffubrif. © m p f a n g. Ausgabe. 3m ©arm. Sa g r SS 1 3» ^OCUs menten. ca 5 5 a CO 3n ©arm. .H va g £ £> 3» jDOI'U: menten 2 2 2 2. s co 1 Ú 5 c ca 1® 6 j| er S ■3 ca la ’S­es es & l| g aö er et 0 3. c 1 O ^ § £ ö B er. ü c s © . ca ca s es U­5 <3 6 ZS S .E ca "r­2 g O © ca g er ta s c & ff. Er ff. er ff. Ec ff­Er ff. Er B. Er ff. Er ff. Er ff Er ff. Er ff Er ff. Ec ff. Er ff Er

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