Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

sH XLIII, H a u p t st ü ck. waS wegen deü Schlafgel- ícs in den allenfalls erforDer- iichcn Rubriken ju beobachten >st; hierüber, wie das Formular B, zeiget, ein eigenes Summarium herzustellen ist, welches die dem Lande gebührende Vergütung im Gelde zugleich auszumeisen hat. §. 12286. Im Falle noch andere Natural-Abgaben Vorkommen sollten, wären die hierzu nöthi- gen Rubriken der Naturalien einzureihen; das zur Vergütung gebührende Schlafgeld (auch in Siebenbürgen) ist aber stets in diese Protocolle einzunehmen, weil den Truppen oder Militär-Parteyen dafür wirkliche Service-Portionen abgereichc worden sind. §. 12287. Wenn die Regimenter und Jurisdictionen abrechnen, so ist über die Partikular - Quit­tungen eine Consig nat ion zu verfassen, welche alle in dem Formulare zu demNatural- Cemputs-Protokolle enthaltenen Rubriken, ohne Ausnahme, und in der nähmlichen Ord­nung zu erhalten hat. In dieser sind die Quittungen nach dem vollen Inhalte einzutragen, sind, und nachdem in der Consignation am Ende die Summe mit Worten ausgedrückt, und von der zur Abrechnung bevollmächtigten Militär - Parcey bestätiget ist, so hat sie statt der bisher gewöhnlichen summarischen Haupt-Quittung zu gelten. §. 12288. Bey der Eintragung einer solchen vollkommen legalisirten Consignation (Haupt-Quit­tung) ist in dem Natural - Computs-Protocolle statt des Datums und der Faffungszeit die 'Bemerkung mit einer Haupt-Quittung beyzusetzen, auf die für dieselben eben vorgezeichneü te Form aber nachdrücklich zu halten, auch im nöchigen Falle dasselbe alsogleich verbessern zu lassen, und den Regimentern hierzu das Formular hinaus zu geben, weil die Regimenter noch fortwährend in den Narural-Journalen die Natural-Empfänge, mie sie geschehen, einzustellen haben, mithin die Summa der Haupt-Quittung sich nur durch die Anführung der ausgewechselten Partikular-Quittungen bey der Hofkriegöbuchhaltung erheben und ver­gleichen läßt. §. 12289. Das Summarium wird aus dem Natural-Computs-Protocolle (Formular A) nach dem Formulare B verfaßt; in diesem Protocolle sind daher die Seiten zu nummeriren, und am Schlüsse der Narural-'Ausgabsverzeichnung für ein jedes Comitat ein mäßiger Raum zur Ansetzung der Zahlen durch die Hofkriegsbuchhaltung zu lassen. §. 12290. Wenn für ein vergangenes Jahr ein oder mehrere Natural - Nachtrags - Computs- Protocolle für verflossene Militär-Jahre norhwendig würden, so ist dieses zugleich aus der ersten Seite dieses Summariuins zu bemerken, als: und über das erste oder zwey- te Natural-Nachtrags- Computs Protokoll für das Mtlirär-Iahr 18... vom... bls ... 18 . .. von Seite Nr. bis ... h. 12291. Um aber die Naturalien, wenn die Geld^ Valuta eine und dieselbe ist, zur Vergütung im Gelde nur Ein Mahl zu berechnen, so können in das Summarium bey den künftigen Com- puten auch in dem Nachtrags - Protocolle die für ein seit dem 1. November 1800 bereits verflossenes Militär - Jahr aufgeführten Natural - Abgaben bey den betreffenden Jurisdictio­nen eingetragen werden, wie z. B. in dem Summarium B angeführt ist, wo sodann die Summa sammt den für das laufende Militär-Jahr acceptirten Natural-Quittungen aus- gesetzt wird. §. 12292. Sollten bey einem Distrikte die Natural-Quittungen so zahlreich seyn, daß, um die Abrechnung nicht aufzuhalten, zu deren Verzeichnung mehrere Individuen benützt werden müßten, so kann das ohnehin in mäßigen Ternionen anzulegende Protokoll getheilr, und von den vorgelegten Quittungen jedem der zu beschäftigenden Individuen einige Jurisdic­tionen zugetheilt werden; und weil die Quittungen ohnehin schon gezählt sind, so beseitiget wie düs Summariuin zu Lkk- fttiicn ist; was auf das Summarium rückstchlich dirRachtrags-Pre- tocolle zu bemerken ist; ii'ie ten Äiredjnung Der gimeuter mit Den OurisDtcfio; nen Dte donfignafion ü&erDie l)ariicu!a.;£mtttungen ju vet* fallen ifi; n?aö &ei) Grinfragung einer ltgaltftrtcn ©enflgnation in Dem 9iatural, Gitmtpufst 'f'roj tceclic ju i&emerfen ifi; » traá wegen Der ©erreefmuttg jur iCergütungan (SjeiDintem ©ummartum 41t teo&ac^fen ifi; n>aé au&eo&acijten ifi, wenn tci) einem 2>f fincte Die 2Tatu? rat í íiuiítunaen f^r tja^lrenf? ftnD. «nt »6.2íug. Ő17. DSoW.

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