Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
i8 XLII, H a u p t st ü ck. »vas bcy bee Abgabe bee Montur unb bey ihrem Einrücken zu beobachten ist; was sie für eine Gebühr erhalten ; was bieseGebühr, obereück- sichtlich der Pauschal - Betrag in sich faßt, unb was ber Mann davon zu uncerhalten hat» außer dem Pauschal - Betrage darf keine Aufrechnung Statt haben; was zu geschehen hat, wenn die HandlanLkr entbehrlich werden, oder nicht zu gebrau, chen sind; im Frühjahre kann um die nähmliche Mannschaftangesucht werden. Hkth. am 3. Dec. 8iö. i 7716. Wie bie 6c» derCatastral- Aufnahmc befindlichen Offi- cierein ihrenmilikärlschenBer- hältniffen »u behandeln sind ; §♦ 12242. Der Inspector hat dieselben im Verlaufe der Arbeitszeit wieder ablheilig an die Mannschaft eines jeden Regiments nach Bedarf auszufolgen, und den erübrigten Rest bey ihrem Abrücken zur Ausfolgung an die Compagnie - Commandanten, nebst einer Con- sig Nation darüber, und die Verrechnung über das AuSgefolgte mitzugeben. §. 12243. Vom Tage der Uebernahme tritt der Mi litar-H an dlang e r in die Gebühr der Steuer - Regulirung. Derselbe hat täglich für Illyrien.............................20 710 kr. C. M., » Nieder - Oesterreich . 33 Vs — W. W. » Bukowina . . . . 24 y5 — W. W. zu erhalten, und diese Gebühr ist ihm von fünf zu fünf Tagen für Illyrien mit . 1 fl. 43 ’A kr. C. M. » Nieder-Oesterreich 2— 49 kr. W. W. » Bukowina . . 2 — 26 — W. W. durch seinen Geometer, der darüber Rechnung zu führen hat, auszubezahlen. §• 12244. Dieser Pauschal-Betrag faßt Löhnung, Brotgeld, Fleisch- und Gemüsebeytrag, die Mappirungs-Zulage, und den Zuschuß auf Reparaturen in sich, und der Mann hat dcher von demselben seine Verpflegung überhaupt zu besorgen, und seine Schuhe und andere Mon- turS-Stücke in gutem Stande zu erhalten, der Geometer hingegen ist zu ve.pflichten, strenge dafür zu wachen, daß derselbe diese Sorge nicht vernachlässige. §. 12245. Außer dem obigen Pauschal - Betrage dürfen unter keinem Vorwände, weder von Seite des Geometers, noch des Inspektors, Aufrechnungen für Militär-Handlanger Slatt finden, und alle weiteren Abrechnungen wegen Entschädigung der Montur und der Compagnie- Commandanten werden am Schlüsse eines jeden Jahres unmittelbar zwischen dem k. k. Hof- kriegsrathe und der Steuer - Regulirungs - Hof -Commission gepflogen werden, zu welchem Behufs am Ende der Feldarbeit eines jeden Jahres lediglich anzuzeigen ist, wie viele Militär-Handlanger, von welchen Regimentern, und durch wie viele Tage dieselben im Verlaufe der Sommerarbeit verwendet worden sind. §. 12246. Am Schlüsse der Feldarbeit, oderauch während derselben, müssen die Handlanger, wenn sie entbehrlich oder nicht zu gebrauchen sind, zu ihren Regimentern, welchen vorläufig die Anzeige davon zu machen ist, gesendet werden. Sie sind von dem Tage ihrer Entlassung außer Gebühr der Steuer-Regulirung zu setzen, die erübrigten Reserve-Monturs - Sorten sind aber erst der letzten Abtheilung eines Regimenrs mit der im §. 12242 vorgeschriebenen Con- srgnation und Verrechnung mit zu geben. §. 12247. Mit dem Eintritte eines jeden Frühjahres kann wieder die nahmliche Mannschaft, in so weit deren Beybehaltung erwünscht ist, angesprochen werden, und die Regiments-Com- munden sind beauftragt, dieser Forderung nach Möglichkeit, zu entsprechen. tz. 12243. Die Anstellung einer großen Zahl von Officieren aus dem Dienftstande der Armee bey dem Geschäfte der Cataster-Vermessung «nacht auch eine besondere Vorsorge dafür nöthig, daniit diese Individuen «vährend ihrer Anstellung bey diesem Geschäfte des militärischen Dienstes nicht entrvöhnt, sondern in bem für den Dienst und ihre Personal-Angelegenheiten erforderlichen Zusatnrnenhange mit ihren Regimentern, und in der Kenntniß der von Zeit zu Zeit an die Armee ergehenden allgemeinen Verordnungen, so tuie überhaupt in der staken Gewohnheit ihres militärischen Verhältnisses erhalten werden.