Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von der Mappirung, Triangulirung und Cata stral - Au fnahme. Das Mittel, diese Officiere so gestaltig wahrend ihrer anderweitigen Verwendung mit den nöthigsten Beziehungen ihrer eigentlichen Bestimmung in Verbindung zu bringen, muß den Grundsätzen militärischer Disciplin angemessen, und seiner Form nach so einfach seyn, damit das nicht minder wichtige und gemeinnützige Werk, dem sie für den Augenblick ange­hören , auf keine Weise dadurch beirret werde. Nach diesem letzteren Bedingnisse muß es mit jener Eintheilung in Verbindung stehen, welche die k. k. Grundsteuer-Regulrrungs-Hof - Commission für die Arbeiter der Cataster- Vermessung im Allgemeinen bestimmet hat, und die besonderen Rücksichten, welche die Hof- ftelle hierbey auf die militärischen Erfordernisse zu nehmen geneigt ist, gewähren die Mög­lichkeit, beyde Zwecke auf folgende Art zu vereinigen. §. 12249. Die Arbeiten der Cataster - Vermessung werden nähmlich Provinzen weise vorge­nommen. §. 122Z0. Zn jeder Provinz ist das Vermessungsgeschäft in mehrere Unter - Directionen, und Liese wieder in mehrere Jnspectionen vertheilt. 12251. Der Provincia! - Vermessungs - Dlrector wird jedes Mahl ein höherer Stabs -Officier und das höchste im Range unter den zur Vermessung in der nähmlichen Provinz verwende­ten Militär - Individuen seyn. tz. 12262. Zu Unter - Directoren werden ebenfalls bloß Stabs - Officiere gewählt, und es wird darauf gesehen werden, daß k ein Unter -Director in seiner Abtheilung einen im militärischen Range höheren Ossicier habe. 1 2253. Die Inspektors - Stellen werden mit Majors oder Hauptleuten, mit gleicher Rücksicht auf das Verhältnis; des Ranges gegen die ihnen unmittelbar unterstehenden Geometer, besetzt werden. Wenn es sich daher trifft, daß von zwey Hauptleuten der jüngere im Range wegen größerer ErfahrunL und Fähigkeit im Vermessungsgeschäfte zum In spector ernannt würde, wahrend der ältere im Range nur Geometer wäre, so wird doch dieser in der Regel tue bey der Inspektion seines jüngeren Cameraden, sondern bey jener eines höheren Officiers emgetheilt werden. §. 12264. .Nach diesem Stufengange werden die sammtlichen, bey dem Cataster-Geschäfte ver­wendeten Militär-Individuen in der Regel solche unmittelbare Vorgesetzte im Geschäfte ha­ben, denen sie nach den Grundsätzen der Disciplin auch in ihren militärischen Beziehungen als Officiere unterstehen, und jeder Vorgesetzte der verschiedenen Arbeitsabtheilungen wird als Inspector seinem betreffenden Unter-Ditector, unb dieser dem Provincia! - Türectorfür die an sie gewiesenen Militär - Individuen in disciplinarischer Rücksicht eben so verantwortlich seyn, wie Compagnie-und Bataillons-Commandanten es ihrem Regiments - Commandan- ten sind. §. 12255. Die Gesetze des Soldaten sind die Gesetze der Ehre, sie finden für den-Officier unter den Beschäftigungen deS Friedens eben so sehr, als in dem Dienste der Waffen, ihre volle Anwendung, und kein Verhältniß kann von den Pflichten entbinden, welche sie auflegen. §. 12266. Es ist die Obliegenheit der Vorgesetzten, mit Nachdruck darüber zu wachen, daß das Betragen der unter ihrer Aufsicht stehenden Officiere in jeder Rücksicht diesen Vorschrif­ten und der Würde des Militär - Standes angemessen sey. Sie müssen das Benehmen der Band xi. 6 * wie die Arbeiten der Cata- ster-Dermeffung vorzunehmen sind; ivie dieses Dcrmessungsge- schäft vertheilt ist; der Provincial-Dermessungs- Director must immer ein hö­herer Stabs - Officier seyn; die Unter - Directoren sind auch aus Stabs-Officieren zu wählen; welche Officiere zu Stifte;* tors - Stellen zu wählen sind, und was hinsichtlich des Ran­ges zu beobachten ift; Was die untergeordneten Offleierc hinstchtlich der mili - tärischen Disciplin zu beob­achten haben; die Officiere haben ihre Pflichten bey diesem Geschäf­te genau zu erfüllen; Obliegenheiten eines jeden Vorgesetzten hinsichtlich des Lerrageus ihrer unterstehen-' den Lfficiere ;

Next

/
Oldalképek
Tartalom