Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLVII. Hau /> tstück, Von den Eingaben. io­XLVII. Hauptstück. Von den Eingaben. §. i a533. jeweilig von den Truppen an die General-Commanden, und von- diesen an den Hof­kriegsrath einzusendenden periodischen Eingaben sind in dem V e rze i chn i sse A, «nb die Formulare dazu in der Beylage v enthalten. H. 12034« Von nun an find die Stand- und Dienst-Tabellen bey sämmtlichen Regi­mentern, Bataillonen unb Corps nicht früher, als mit dem letzten Tage eines jeden Mona- thes abzuschließen, und bey Verantwortung der betreffenden Commandanten der Stand, wel­cher mit diesem Tage wirklich bestanden hat, so wie alle Veränderungen, welche sich durch Zuwachs und Abgang während des Laufes des ganzen Monatheö ergeben haben, auf das ge­naueste unb verläßlichste aufzunehmen; damit aber die Regimenter, Bataillone und Corps auch in den Stand gesetzt werden, die Stand- und Dienst-Tabellen mit aller Genauigkeit verfassen zu können, müssen die Rechnung» - Kanzelleyen strenge verhalten werden, den Zuwachs oder Abgang, so wie alle tm Laufe des Monathes ihnen zukommenden Veränderun­gen der auswärts commandirten, absenten oder kranken Mannschaft denselben jedes Mahl sogleich bekannt zu geben, damit nicht, wie es bisher öfters geschah, die in auswärtigen Spitälern verstorbene Mannschaft erst nach mehreren Monathen alle auf Ern Mahl in Ab­gang genommen wird. Die Adjutanten der Regimenter, Bataillons und Corps haben ein richtiges Proroeoll über Zuwachs unb Abgang, dann über die auswärts kranke und com- mandirte Mannschaft zu führen, und dasselbe nach jeder von den Rechnung» - Kanzelleyen einlangenden Veränderung sogleich zu rectificiren. Hierdurch bleiben sie in der genauen Kenntniß de» Stande» der Compagnie oder Escadron, und werden ohne den mindesten Zeitverlust bey Einlangung der letzten Srand-und Dienst-Tabellen der entferntesten Com­pagnien oder Escadronen sogleich abfchließen, und das Totale de» Regiment», Bataillon» und Corps der Brigade unterlegen können. Bey den Brigaden sind die Stand ' und Dienst- Tabellen, so wie sie von den unterstehenden Regimentern einlangen, sogleich zu rccibiven, ju sammeln, und ohne Aufenthalt an das Division»- und von diesem an das General- Commando einzufenden, welches feiner Seit» nicht abzuwarten hat, bis alle Stand- und Dienst-Tabellen der gefammrenRegimenter und Bataillone eingelangt sind, sondern es ist, 1° wie die Standes - Tabelle von einer Division ober Brigade eintrifft, dieselbe sogleich in das zu verfassende Totale einzutragen, und bey Einlangung jener der entfernten sogleich abzu- schließen, jorrach da» Total? mit den Particularien der Regimenter und Bataillone unver­züglich dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. Hiernach werden die monathlich einzusendenden Stand- und Dienst - Tabellen künftig von den entfernteren General - Eommanden Nicht mehr bis löten, sondern srst mit letztem des folge nb*n Monathes bey dem Hofkriegsrache einzutressen haben. íBriití Xi, iß- * 93íi*jítd)nif} j)fi tioSifdj« ©ingöfin. ÖFt&.um »5.2iug. 816. N 2144. » » di.Oct. 819. N 2979. «Círfaffun* unó ©inffu&ung fcer @tanö? un& Sienjti Ja» helfen. £ft&. am >4. Sie. 818.1 537».

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