Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

100 XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Vorschriften iiiit Sie An­weisung 6(5 Brennholzes; Auffchlichtung desselben. Hkch. am 19. Ián. 811. B 312. Wie das Brennholz in den Gränzwaldungen zu sortiren ist. Hkth. am 29. Apr. 818. a 2083, Anweisung der Derkohlvngs- plätze ■, Pottascken - Erzeugung in Sen Wäldern; Bloß in dem Falle, wenn ein Stamm von besonderer Große nicht anders, als abge- theilt, aus dem Walde gebracht werden kann, ist er daselbst, womöglich, mittelst Zugsägen oder eiserner Keile zu theilen. Die Stamme sollen ferner aus den Wäldern nicht geschleift, sondern auf Rädern oder Schlitten ausgeführt werden; wenn aber die Fortbringung der Stämme des Locals wegen auf diese Art schlechterdings unthunlich ist, wird für jeden Holzschlag ein einziger Schleifweg dort gewählet, wo der junge Anflug am wenigsten dabey leidet. §. 1 i36o. Zu Brennholz, es mag zur Feuerung» zum Verkohlen oder zum Kalkbrennen gehören, darf, .so lange es vorhanden ist, nur solches Holz angewiesen werden, welches wegen fehler­haften Wuchses oder anderer Mängel zum Nutzholze nicht taugt. Hierbey wird zum Grundsätze vorgefchrieben, daß nur dann stehende Stämme zu Brenn­holz gefällt werden dürfen, wenn im betreffenden Bezirke auf einem Umkreise von vier Stun­den kein zu jenem Zwecke geeignetes liegendes Holz vorhanden ist; es mag übrigens zum Aeranal-Gebrauche, für Officiere und Parteyen, für Granzer, oder zum Verkaufe gehören. tz. 113 61. Alles Brennholz der ersten vier Classen, welches knapp am Boden zu fällen ist, wird im Walde aufgeklaftert, das Bürdelholz aber daselbst gebunden, und aufgeschlichtet. Es kann nicht eher auf Wagen geladen und fortgeführt werden, bevor nicht die zur Waldauf­sicht bestellten Individuen in Gegenwart der Parteyen die Klaftern gemessen, oder die B árbet gezählt haben. Wer das ihm angewiesene Holz früher aufladet oder wegführt, wird als Waldfrevler bestraft. Das den Gränzern durch drey Tage in der Woche frey gegebene Brenn - und Löse- holz aber wird weder geschlichtet, noch gebunden, und daher auch nicht gemessen und gezahlt. . §. n36a. Die Scheiter von verschiedener Länge sind nach der bestehenden Vorschrift nur immer nach dem Unterschiede von 3 zu 3 Zoll, sohin von 24 bis 26 Zoll, von 27 bis 29, von 3o bis 32, von 33 bis 35, von.36 bis 38, von 89 bis 4.1, von 42 bis 44 zu sortiren, besonders in Klaftern zu schlichten, unb immer aus dem mindesten Längenmaße dieser verschiedenen Gat­tungen, nicht aber aus der Durchschnittslänge, die Gebührsausmaße zu verrechnen, und hiernach die Abgabe zu bewirken. §. 1'363. Das Kohlenbrennen in Wäldern darf nur an Plätzen geschehen, die das Wald- Personal dazu anweiset; dieses aber hat solches nur dann in den Waldungen zu bestimmen, wenn das zur Verkohlung angewiesene Holz sich zu tief im Walde befindet. Im letzten Falle sind jedoch solche Plätze auszuwählen, wo kein Anflug vorhanden ist. Außer dem müssen alle Vorsichten gegen Feuersgefahr getroffen und deßhatb auch die Kohlen vor ihrer gänzlichen Erkaltung nicht ausgehoben, noch weniger ausgeführt werden. h. ' 1364. Zur Pottaschen-Erzeugung in den Wäldern kann die. Bewilligung nicht er- therlt werden, wenn nicht unvermeidliche Umstände eine vortheilhaftere Benutzung des Hol­zes unthunltch machen. Dorr, wo dieses der Fall ist, hat eine Local q Commission, mit Beziehung des Wald-Directors, die betreffende Gegend zu besichtigen, und in ihren Protocollen den Waldbezirk, die Gattung des Holzes, und die Hindernisse der besse­ren Benutzung genau zu bestimmen. Unter Einsendung dieser Protokolle ist die hofkriegsrathliche Bewilligung nachzusuchen, jene zum Pottaschen - Brennen geeigneten Waldstrecken im Wege öffentlicher Feilbierhung an Privat - Unternehmer überlassen zu dürfen. Bey den dießfallsigen. Verpach­tungen ist zu trachten, durch den Pachtzins wenigstens den Betrag der Waldtaxe für das zum Verkohlen angewiesene Holz herein zu bringen.

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