Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von b ex Waldordnung. 1ÜI tztens: Atens: Da meistens der Pachtschilling nach der Zahl der erzeugten Centncr Pottasche ausge- Messen wird, einerKubik-Klafter Holz aber gewöhnlich 4 Centner Pottasche gibt, so betragt die Waldtaxe zu Folge des Tariffes für den Centner Pottasche 3o Kreuzer. §. 11365. Bey jenen Gebirgswaldungen in der Granze, aus welchen das Holz zu Glas-Fa­briken verwendet wird, sind die dießfallsigen Com missivns-Protokolle dem k. k. Hofkriegsrathe zu unterlegen. §. 11366. Bey den dieß falls vor sich gehenden Licitationen und a b z u s ch l Le­si e n d e n Contracten sind nachstehende Puncte zur Grundlage zu nehmen: i stens: Das Locale zur Errichtung der Glas - Fabrik und zur Pottaschen - Erzeugung muß einvernehmlich mit der Wald-Direcrion bestimmt und genau bezeichnet werden. Dieses gilt auch von den anzulegenden Wald-und Communications-Wegen, und von der mit der Zeit etwa nöthig werdenden Erweiterung oder Vermehrung der Gebäude auf dem contractmäßig überlassenen Terrain. Für das ausschließende Benutzungsrecht der überlassenen Waldgegend zu dem ver­tragsmäßigen Zwecke hat der Pächter eine Pauschal - Summe, von wenigstens 3oo Gulden jährlich, in halb- und vierteljährigen Raten vorhinein an dieGranz- Proventen-Cassa abzuführen. Die Dauer des Contractes kann auf 6, io bis so Jahre fest gesetzt werden; um jedoch dem Aerarium die vortheilhafte Benutzung der zu den bestimmtenZwe- cken überlassenen Waldungen zu sichern, wäre zu bedingen, daß, wofern die Pott­aschen-Erzeugung so nachlässig betrieben würde, daß das Aerarium, einschlüssig der Pauschal-Summe, von der Ueberlassung der Waldung nicht wenigstens eine Rente von 1000 Gulden jährlich zöge, der Contract ohne Weiters als erloschen angesehen, und alsogleich zur Vorladung neuer Pachrlustigen geschritten werden könne. Für das zur Errichtung der Manipulations-Gebäude nöthige Bau - und Ge- werbholz, dann für das zur Unternehmung nölhige Brenn - und Kohlenholz soll der Pächter, nach voraus gegangener Abschätzung durch eine zusammen gesetzte Forst-Commission, und nach gehöriger Bezeichnung der Holzstämme mit dem Waldzeichen gleich bey der Anweisung, die jeweilig bestehende Waldtaxe zur Pro- venten-Cassa vorhinein bar erlegen. Diese Waldtaxe darf für eine einzige Anweisung nie 1000 Gulden üb erschrei­ten, und es ist dießfalls immer Sorge zu tragen, daß die benachbarten Fel­der und Ortschaften nicht leichtsinnig den nachteiligen Einflüssen des Nordwin­des preis gegeben werden. Die Pottaschen-Erzeugung darf nur in jenen Waldstrecken geschehen, die vom Waldamte hierzu angewiesen werden, und in den systemmäßig einzutheilenden Holzschlägen ist vorerst alles liegende und überständige, windfällige Holz aufzu­arbeiten, bevor zur Fällung und Verwendung der gesunden Stämme geschritten werden darf. Wo möglich, ist die Waldtaxe für das liegende und ungesunde Holz nach der be­stehenden Vorschrift zu bestimmen und vorhinein zu bezahlen. Sollte aber der Contrahent hierzu durchaus nicht zu bewegen seyn, so könnte, um ihm jeden Anstand wegen dießfallsiger Taxirung zu benehmen, ein nach der Waldtaxe be­rechneter Durchschnittspreis für den Centner der wirklich erzeugten Pottasche an­genommen werden. Zur Controlle müssen auf jeden Fall zwey verlässige Unter- Officiere bestimmt werden, denen eine verhältnißmäsig zu bestimmende Zulage für den Kopf zu bezahlen ist. — Diese Unter-Officicre sind überhaupt bestimmt, 4-tens 5tens btens: ©ie^rofocolie über bie®«s teenbumj Deő $clseä ju ©aw Sn&rifen finb bem^ofFriegöra* t&e su unterlegen. £ft&.am 19.3««. 8> 1. B 31*. Verfahren fei) @onfracfen für <?3las * Safrifen unb be^m ^ottafcben s 95ranbe íh ben ©rätiswalbungen. &ft£. am 8. 3än. 816. b 79.

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