Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Walborbnung. <)7 § 11345. Uebrigens bleibet allen Compagnie-Connnanbanten, OeEonomic-- und Compagnie-Officieren strengstens verbothcn, Anweisungen auf irgend ein Wald-Product auszustellen, und es ist der dagegen Handelnde strenge zu bestrafen, indem von der fest gesetzten Waldordnung nie abgegangen werden darf. tz. 113/|6. Eben so wenig darf sich auch ein Wald-Dlrector beygehen lassen, Anweisungen auf Holz, Eichelung, Waldwelde rc., selbst auf den Fall der Abwesenheit des ersten Waldbeam- ten, auszustellen, indem demselben, als leitet1 unb Beobachter des Waldwesens, der Forst- Cultur und aller auf die Forstordnung einschlagenden Gegenstände wohl die Einsicht in alle waldämtlichen Schriften und Protocolle, keinesweges aber, bey ben aufhabenden Control- lors- Pflichten, die gänzliche Uebernahme der Waldgeschafte zustehet. tz. 11347. Uebrigens soll die Rückzahlung der für angewiesenes Holz Ein Mahl erlegten Wald- taxe in der Regel nicht Statt finden; sollten jedoch außerordentliche Fälle eintvetcn, und der Berveis vorhanden seyn, daß von dem Waldzettel und von dem Wald Producte wirklich kern Gebrauch gemachc worden ist, so ist hierüber von Fall zu Fall bte hofkriegsräthliche Bewilligung einzuhohlen. §. 11348. Alle Gattungen der Waldzettel, und zwar die Anweisungen auf bezahltes Holz und auf unentgeldllches Holz, zur Eichelung des Borstenviehes der Granzer, zur Eichelung des Borstenviehes der Provincialisten, zur Wald- und Bienenweide, samrnt den dießfalls vorgeschnebenen Protocollen, sind auf Veranlassung des *respicirenden Felo - Kriegs - Commrssariats! , und zwar die Anweisungszettel mit Nummer ohne Zahl, dann zur Hintanhaltung der Verfälschung, mit dem k. k. Adler versehen, in Druck legen zu lassen*, daher bte Regimenter bas bießfallsige jährliche Erforderniß bem refpieirenben Feld - Kriegs - Commissariat immer bey Seiten bekannt zu gebt« haben. Die am Ende des Militär-Jahres bet) ben Gränz-Regimentern und bem Tschaikisten- Bataillon erübrigenden derley Zettel müssen dem Feld-Kriegs-Commissariat angezeiget, unb zurück gestellt werben, dessen Sache es ist, den Vorrath von bem ganzen Erfordernisse in Anschlag zu bringen, und den Rest tn Druck auffegen zu lassen; daher auch von bem Felo - Kriegs - Commissanat die Zifferzahl in nummerischer Ordnung den Antvei- fungett vor der Enolgung deyznrücken ist. Uebev Empfang und Verwendung dieser gedruckten Papiere ist mit Ende des Militär Jahres ordentliche Rechnung zu legen. Die Waldzettel, bezugsweife Anweisungen, haben alle Jahre mit Nummer 1 anzufangen ; daher das Feld -Kriegs -Commiffariat über die an die Waldbereiter, rückstchtlich Regimenter, hinaus zu gebende Anzahl, der Rückverrechnung wegen, eine ordentliche Vormerkung zu führen, unb auf die Rückstellung der mit letztem October in Händen -des ersten Walobeamten verbleibenden Zettel zu halten hat. V i‘34<). Jeder Waldzettel ist von bem Percipienlen während der Dauer seiner Gültigkeit an jenen Waldaufseher zu übergeben, an den derselbe stylisiret ist. Damit aber bey Anweisung des Geholzes kein Unterschleif vorgehen könne, unb dem Pcrcipiemen ein Mehteres nicht angewiesen werde, als worauf der Waldzettel lautet, unb als bar bezahlt worden ist, so hat der Waldaufseher dieses dem nächsten von dem Compagnie-Commando und Oekonomie Verwalcungs Officiere hierzu belegtsten Unter-Officiere zu avistren, welcher schuldig ist, der Anweisung in Gegenwart des Percipienten beyzuwsynen, Band x. 26 Die Compagnie-CoMMan- Banten uns die Wald - Directoren dür, fen keine Waldzettel auLfer- tigen; Hkth. am-o. 2ul. 8,1. B 1137. Beobachtung bey Nückzah- lung der Waldtaxe. Hkch.am 27.3ul. 8h. u 2324. Don der Deyschaffung der Wald - und Cichelungszertel, dann der dieinallsigen Preto- teüe ; 5 allgemeine Benehniungs- art mit den Waldzekteln;