Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. auf wie lang» ein Walvzrt- tel 4« gelten bat; wie bey Ausstellung der­selben vorzugehen ist: auf was die Feld - Kriegs« Eommiffariate bey Revisionen der Wald - Protocolle zu sehen haben. Hkth. am «4. Apr. 787. » »19. Jan. 811. B 11«. D.'s liegende Holz ist vor dem stehenden anzumeisen. Hkth. am >9. Jan. 8>>. Bin. Wann den Profestionlsten Eicher,stamme angewlksen'wer« den können. Hkrh. am 9. May 3,5. B ,084. Das angewiesene Holz ist so zwar, daß kein Waldaufseher befugt ist, das mindeste Gehölz, außer in Gegenwart und Beyseyn des hierzu eigens bestimmten Unter-Officiers, anzumeisen, dessen Pflicht es ist, sich hierüber eine Vormerkung zu halten, und solche bey dem nächsten Rapporte dem Compagnie-Commando vorzulegen. Derjenige Waldaufseher, der dieser Verordnung zuwider handelt, ist der schärfe- sten Bestrafung zu unterziehen. Nach gemachtem Gebrauche hat der Waldaufseher den Waldzettel von oben herab zur Hälfte durchzureißen, und solchen dem beym Stabe angestellten ersten Waldbeamten zurück zu senden, der ihn zum Rechnungsbelage bey den monathlichen Rapporten dem Feldkriegs-' Commissariate vorzulegen hat. Diese controllirendeBehörde hat bey Revisionder W a ld re ch u n g genau daraus zu sehen, daß die ausgefertigten Waldzettel den Wald-Rapporten richtig beygelegt werden, ferner, ob sie mit den Anweisungen , Vormerkungs- und Cincassierun gs - Protokollen und den in Empfang gebrachten Tapbeträgen überein stimmen; auch hat sie die abgängigen zur Nachtragung vorzuschreiben. §. 1135o. Jeder Waldzettel, er mag gegen Bezahlung oder unentgeldlich ausgefertiget feyn, gilt nur auf den Zeitraum, in welchem der Holzschlag, die Ausfuhr des HolzeS oder die sonstige Benutzung eines Wald-Productes gestattet ist. Wer diesen Zeitraum vorüber gehen läßt, ohne von dem durch den Waldzettel er* . haltenen Rechte Gebrauch gemacht zu haben, verliert das Eigenthumsrecht auf das Wald-Pro- duct, und darf auch die erlegte Waldtare nicht zurück fordern. §. 1 i35i. In jedem Waldzettel ist daher genau die Dauer seiner Gültigkeit anzumerken, und die übernehmende Partey darauf aufmerksam zu machen. Wer seinen Waldzettel verliert, erhält dafür keinen anderen zum Ersätze, sondern muß einen neuen Zettel, gegen abermahligen Erlag der Waldtare und des Zettelgeldes, löse:;. Dieser Erlag findet auch auf den Fall bey den Gränzern Statt, wenn der ver­lorne Zettel unentgeldlich ertheilt worden wäre. §. 1 l302. Auf die richtige Einhaltung dieses Punktes und auf den gewissen Erlag dieser Straf­tape haben die Feld-Kriegs-Commissariate bey Revision der Wald-Protocolle und bey Combmirung der Waldzettel unausgesetzt zu,wachen. §. 11353. Zum Nutzholze sind ins Besondere in jedem Falle nur dann erst stehende Stämme auszu- wählen, wenn in einem Umkreise von zwey Stunden indem angewiesenen Bezirke kein Windfall oder sonst kein zu dem beabsichtigten Gebrauchs taugliches liegendes Holz zu finden ist. tz. 1,354» Die Ueberlassung von Eichstämmen an Profeffiornsten kann auch nur dann gestattet werden, wenn die Stämme in der Nahe eines Hotzfchlages befindlich sind; es wäre berni/ daß in den entfernten Waldstrecken Ercheustämme gefunden würden, welche gipfeldürre zu werden anfingen, indem derley Stämme in der Folge ohnehin bloß zum Breunhelze geeignet sind. Diese Falle ausgenommen, hülfen durchaus keine Erchenstämme außer den ge­wöhnlichen Holzschlägen gefällt werden, indem durch solche, jeder vernünftigen Forst Cultur entgegen gesetzte Maßregeln der Ruin der Waldungen herbey geführt werden muß. §. 11355. Das ausgewählte Holz ist daher gleich bey der Anweisung, mithin noch in Gegen wart des Unter-Officiers und der Partey, zu messen und-zu bezeichnen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom