Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Alle HuthiveiLen sind »on dem Walvgrunve auSzuschei- den. Hkth-üM >. Apr. 8i3. B h55. Bezeichnung der Holzschläge und Beschaffenheit der Pfähl»; benutzen, und das darauf stehende Holz ohne Bezahlung einer Waldtaxe zu ihrem Nutzen zu verwenden, nur sind sie rücksichtlich der Holzfällung den Vorschriften der Forst-Polizey unterworfen, und dürfen keine Fällung vornehmen, ohne dem Waldamte davon die 2(n= zeige gemacht, und von demselben die Bewilligung dazu erhalten zu haben. Das Waldamt hat diese Bewilligung nach den Grundsätzen einer guten Forstimrthschaft zu ertheilen oder zu verweigern. §. 11271. . Dagegen sollen H u thw erden von dem Waldboden gehörig ausgeschieden, und kein Aerarial - Waldgrund zu Huthweiden oder zu Rural - Gründen, ohne vorher elngehohlte und erlangte hoskriegsräthliche Bewilligung, zugemessen werden; endlich sind Waldungen, welche durch Gemeindearbelt hergeftellt worden sind, ebenfalls als ein Aerarial-Eigenthum zu behandeln, Len Gemeinden aber, wie bey den Sabrans, das Benutzungsrecht unter wald- amtlicher Leitung und Polizey zuzugestehen. §. 11272. Die Scheidungslinien aller Holzschläge müssen mit Pfählen bezeich- n et werden, welche den Nahmen der Wald-Reviere, den lateinischen Buchstaben der Wald -Untertheilung und die Nummer des Schlages anzuzeigen haben. Diese Pfähle sind in die Erde fest einzugraben und mit einem kleinen Erdaufwurfe wie eine Gränzhunke zu versehen. Jeder Pfahl hat über die Spitze des Erdhügels eine Höhe von sechs Schuh zu erhalten, und ist in einer solchen Form auszuzimmern, daß dessen oberes Ende breiter als der Schaft gelassen werde; in diesem bfeiteren Theile ist in gehöriger Tiefe der zur Einschreibung der Nahmen und Nummern erforderliche Raum auszuschneiden und mit schwarzer Oehlfarbe zu belegen; die Nahmen und Nummern aber sind weiß aufzutragen. Bey Gemeindewaldungen ist gleich oberhalb der Nähme derselben anzusehen. Alle diese Pfähle sind mit schwarzer und gelber Oehlfarbe anzustreichen. Wo diese Schlag- und Scheidungslinien quer über eine Straße gehen, sind an jeder Seite der Straße am Rande des Waldes solche Pfähle aufzustellen. Die Herstellung dieser Pfähle geschieht auf Kosten des Aerariums. §. 1127.3. Wenn die Holzschlags - Scheidungslinien in der Breite eines Holzausfuhrsweges ausgesteckt werden, sollen dieselben nach und nach ganz durchgeschlagen, und die Stöcke aus- gegraben werden, weil diese Schlaglinien zugleich als Wege zu benützen sind; in dem Alignement der Holzschlagpfahle sind aber Bäume als Meen stehen zu lassen, und wo es nothig wäre, daran zu setzen. Die gänzliche Durchschlagung dieser Linien hat, wie eine Holzfällung nöthig wird, gegen waldmännische Anweisungen zu geschehen, wo dann auch die Ausgrabung der Stöcke und die Herstellung eines ordentlichen Holzausfuhrsweges auf Rechnung der Aerarial- ober Gemeindearbeit zu bewirken ist. h. 11274. D i e Holzschläge müssen ge reiniget, sohin Alles liegende Holz, es mögen Stämme, Aeste oder Spane seyn, aufgeräumet werden, damit der junge Anflug Luft bekomme. Auf die Reinigung der Schläge muß die größce Sorgfalt verwendet werden, wofür die Regiments-und Compagnie-Commandanten, dann das Wald-Personale strenge veranr- wortlich bleiben. tz. 11276. Zur Unterhaltung der Wälder kann kein anderer Maßstab, als der wahre Hölzbestand, angenommen werden. Durchschlsgung der Holj- schlags - Scheidungslinien; Reiniguttg der Holzfchläge; %5fie$rung, t»i» i>ie *&fd?«&ung wiun»(>mtn ift;