Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

?6 Formular Nr. 60. XXXVII. Hauptftück. V. Abschnitt. Steuer - und Roba th-Büchlein. B e n a n n t l i ch. Schul­digkeit. fi. | kr. Schuldigkeit beträgt laut der commissaria­tisch gefertigten Entwürfe....................... Grundsteuer..................................................... Handlungssteuer........................................ . u. s. w................................................................ Hierauf bezahlt. den. .ten... 18......................... N. N., Bürgermeister. N- N, Syndikus. Combinando zeiget sich einRestvon. Abstat- iDieRobath. Schuldigkeit beträgt bey dieser Familie für die tung. ^vorhandenen .. robathsamen Köpfe und .. Stück Vieh zu sammen ... Hand - und ... Zug - Robathen fl. l kr. Hiervon sind geleistet worden. Benanntlich. An demnach­stehenden Datum. Hand­Zu g­Nvbath. Notbwenrigkeit Lee Wald- ordnunq. Hkth. am 14. Apr. 787. » n >9.2fuc). 807. B 1164. EeforLeeriib des Bauhslzes im Allgemeinen; V. Abschnitt. Don der Waldordnung für die k. k. croatische, slavonische und banatische Militär-Grunze. §. 112 31. Die Wichtigkeit einer nach richtigen, auf Erfahrung beruhenden Forstregeln eingerichteten Wald-Oekono »nie bedarf keiner weit >v en­digen Erörterung; besonders aber wird sie in Fällen irregulärer Verfahrungsarten, und nur erst dann im Allgemeinen erkannt, wo man bereits gegen den so gefährlichen, aber nur schwer abzuhelfenden Holzmangel kämpfet, der nicht selten die Folge einer unvollständi­gen, von den eigenen, größten Theils irrigen Ansichten der Unterbehörden herbey geführten einseitigen Verwaltung zum unersetzlichen Schaden ganzer Länder und Völker ist. Wälder sind ledem Lande, »vre urbare Gründe, unentbehrlich, und die fortlaufenden Interessen dieses großen Capitals, nähmlich die Holzbenützung, muß vermöge des Nach- »vachses beschränkt, und festen Regeln untenvoffen seyn, um diesen großen Schatz eines Landes von Nachko»nmenschaft auf Nachko»nmenschaft sicher zu bringen. Um nun die hierbey zum Grunde liegenden Absichten, wo nähmlich die Gränzwaldun- gen von sehr großem Umfange, von so verschiedener Lage, so mannigfaltigern Boden, zum Theil in äußerst gebirgigen, zum Theil in sehr ebenen Gegenden gelegen sind, wie nicht rninder verschiedene Arten der Forst-Operationen betrieben werden, um näh»nlich die ganze Holzbehandlung in drey Th eile abzusondern, wie die Holzfällung mit möglichster Be- huthsa»nkeit und Wirthschaft vor sich zu gehen, und einzuleiten, wie der junge Anflug nicht allein sorgfältigst zu erhalten, sondern selbst junge Waldungen anzulegen und zu erzielen, wie somit der Abnahme der Waldungen, so wie deren gänzlicher Destruirung Schranken zu setzen seyen, endlich um deren Ergiebigkeit für den Staat zu sichern, besteht nachfolgende Waldordnung. §. 11282. Das Bauholz-Erforderniß erstrecket sich auf dreyerley B edürfnisse,als: a) Zu den Aerarial-Geöäuden. b) Zu dem unumgänglichen Bauholz-Erfordernisse des Granzers, und . e) desjenigen, was gegen die fest gesetzte Waldtaxe als Nutzholz verkauft »vird.

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