Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Waldordnung. 77 §. ne33. Da alle Aerarial - Gebäude von solidem Materiale erbauet werden sollen, so ist lediglich für die Sperrbalken Eichenholz zu nehmen, wogegen zu den übrigen Bestandtheilen des Dachstuhles, sowohl bey derley, alS auch bey allen Kirchen- und Schulgebäuden jeder Art, Weiß- oder Rothbuchen, Rüsten und Ahorn zu nehmen ist; überhaupt muß der Grundsatz angenommen werden, daß zu allen Holzbedürfnissen, welche der Nässe und der Feuchtigkeit nicht ausgesetzt sind, zur Schonung der Waldungen kein Eichenholz, sondern das Holz obiger und sonstiger Gattungen verwendet werden müsse. Die Bau-Uebersch läge der Grä'nz-Regimenter, des Tschaikisten-Bataillons, der Militär-Communitäten, und jene der Gemeinden, sind hiernach einzurichten, und hier- bey lediglich das höchst beschränkte Erforderniß an Eichenholz in Antrag zu bringen. Die aufgestellten Granz-Bau-Direktionen haben auf den Befolg zu halten. Uebrigens ist,sobald die Bewilligung über die eingesendeten Bauholz- Erforderniß-Ausweise einlanget, alles Holz, wenn die Zeit noch vorhanden ist, in den Monathen November, December und Jänner eines jeden Jahres auf die weiter unten vorkommende Art anzuweisen und zu fällen. §. 1123/}. Die allerhöchste Milde verwilliget den Gränzern das benöthigende Bau - und Brennholz unentgeldlich; hiermit muß er sich begnügen, und darf dieses ledig auf den eigenen, höchst unumgänglichen Bedarf der Gränchäuser sich beschränkende Erforderniß nicht so weit ausdehnen, daß er hierunter Kohlen zu brennen vermeine, Faßreifenmachen, Sensen- und sonstige Stiele, Heurechen, Wagenräder zum Verkaufe verfertigen könne, dürres oder grünes Klafrerholz schlage, und solches, um einen Verdienst zu erlangen, verkaufe, oder wohl gar das ihm zum eigenen Bedarfe angewiesene Bauholz zu veräußern glaube. Es wird daher fest gesetzt, daß der Granzer von allen Holzgattungen, welche er verkauft oder vertauscht, die Waldta.re zu bezahlen schuldig, und jener, der dawider handelt, der fest gesetzten Strafe unnachsichtlich unterworfen sey, welches sich gleichfalls auf alle Granz- Profession isten und auf alle Mühlen-Inhaber erstrecket. Was aber das von dem Granzer benothigende Bauholz betrifft, so haben die Regiments- und Compagnie-Commandanten, die Oekonomie-Verwaltungs-Officiere, so wie alle übrigen der Gränzverwaltung wegen ausgestellte Individuen hierbey keinesweges stehen zu bleiben, daß sie in der im September eines jeden Jahres einzureichenden Gratis-Holz-Eingabe alles dasjenige, nach den verschiedenen Holzgattungen aufnehmen, was der Gränzerbegehrt, sondern die Conwagnie- und Stations-Commandanten, dann die Oekonomie-Officiere haben, mit Beyziehung der Unter-Officiere und der im Bezirke ausgestellten Forst-Individuen von Haus zu Haus zu gehen . und sich durch eigenen Augenschein, unter Beseitigung jeder Begünstigung, von der unausweichlichen Nothwendigkett des wahren Erfordernisses zu überzeugen, und, gleichwie bey den Aerarial - Gebäuden nur das höchst nöthige Eichenholz . in Antrag gebracht werden b&rf, so versteht sich dieses eben auch von den Bauführungen der Granzer, wo außer den Schwellern, zu allen übrigen der Nässe und Feuchtigkeit nicht ausgesetzten Holzgattungen kein Eichenholz verwendet werden darf. h. 1 ! 235. Die jährliche Consumtion des Eichenholzes wird sich auch sehr mindern, wenn in Folge des bestehenden Befehles die Granzer zum selbst eigenen Vortheile, Armuthsfälle ausgenommen, mit Strenge verhalten werden, ihre Wohnungen Einen Schuh hoch, und rücksichtlich bis an den Zirkel von Bruchsteinen oder Ziegeln zu untermauern, wodurch das ganze Gebäude über den Horizont erhoben, somit auch gesünder wird. $. 11236. Uebrigens gehören Dachbreter, Schindeln und Kohlen nicht in die Elüsse derjenigen Holzgattungen, welche den Gränzern unentgeldlich verabfolget werden dürfen. Bau holz - Erfordermß zu Aerarial - Gebäuden; Bauholz - Erforderniß der Granzers. Hkth. am-4.Apr. 78?. Die Granzer sind aufzumun-, írni, ihre Wohnungen vo» Stein aufzuführen , oder wenigstens zu untermauern. Hkth. am 24. Apr. 787. » » 3. Feh. 8i5. B 5a6. Dachtreter, Schindeln unb Kohlen gehören nicht unter 'Lraris- Holz. Hkth. am 3. Feb. 8i5. B 5i6.