Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
48 XXXVH/Hauptstück. IV. Abschnitt. Ueberfubren; Waldnutzung; Heunuhung: Gerichtsgebühren und Bür, gerrechtstaxen. Hkth. am 20. ©ep.788. B 1819. Straf-, Confiscations-, ErbschaftsCaduritäts- und Ab- fuhrsgelder. Hkth.amro. Sep.788.8 >3,9. » » ü.Aug.6lq. 6 817. Laudemium und Mortua- rium; Einnahmen der zufälligen Einkünfte; Wer die Militär-Granz.-Com- munitäten zu visitiren hat; Hkth. am 20. Sep.788.B >3,9. Obliegenheiten der Briga- í'iete und kriegscommiffariati- schen Beamten bcy der Pisi- «arion; nähmliche Communitä't Victualien zum Verkaufe führenden Militär - Granzer und Pro vinciallsten befreyet. §. 11220. Die Uebe rfuhre n werden für den Kipf, Wagen oder für ein Stück Vieh nach einer eigens fest gesetzten Tape bezahlt. §. 11221« Die Waldnutzu rig besteht darin, daß unter Aufsicht des Waldaufsehers, nach der fűidre Militär-Gränze im fünften Abschnitte des sieben und dreyßigsien Hauptstückes vorgeschriebenen Waldordnung das Brennholz geschlagen, und um einen solchen Preis verkauft werde, damit der Schlag - und Ausfuhrlohn bezahlt, und den Proventen von jeder Klaf. rer die für die Mtlitär-Grä'nze bestehende Waldlaxe zufließen könne. §. 1 1222. Die Heunutzung ergibt sich auf den Prädien, welche zum Unterhalte der Viehzucht bestimmt sind; es wird daher daS Heu, ordentlich gefechset, gegen Vergütung der Aus- lagen und einen billigen Gewinn den Benöthigenden verabfolgt. §. 1 1223. Die Gerichcsgebührcn oder Tax en werden nach der Gerichtsordnung entrichtet. Die Bürgerrechtstaxen beschränken sich, da daS Bürgerrecht unentgeldlich er- theilt wird, bloß allein auf die K a n je l l e y-T ax e für die Ausfertigung des Bürgeroder Confirmations-Briefes. §. 11224. Straf-, Confiscations-, Erbschafts-, Cadueitats- und 7lbfahrts- gelder werden von dem Magistrate eincasslert. Die Straf- und Confiscations-Gelder werden in das Armen-Institut oder Bürgerspital, die übrigen aber in die Communitats - Proventen - Cassa abgeführt. §. 1 I 225. Das Laudemium und Mortuarium werden, das erstere beym Einkäufe eines Communitäts-Hauses oder Grundes, das letztere bey Sterbfällen mit gewissen Procenten bezahlt. tz. 11226. Diese unbestimniten oder zufälligen Einkünfte müssen unverweilt in die Cassa einfließen, und im Journale- und Prot 0 c ol l e in Empfang gestellt werden, widrigen Falls der Magistrat zur schweren Verantwortung zu ziehen ist. H . Von der jährlichen Visitation der Militär»Granz - Communitaten. H. 11227. Die jährliche Visitation der M ili tär-G ränz-C 0 m mu n itäte n ist durch den betreffenden Brigadier und respicirenden kriegscommiffariatischen Beamten vorzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob sich in allen Punkten nach der gehörigen Vorschrift benommen werde. §. 11228. Diese beyden Commissions-Glieder haben bey ihrer Ankunft die Bürgerschaft zusammen zu rufen, ihre Bitien und Klagen aufzunehmen, und zu erheben, ob a) der Magistrat in den Raths- und Gerichts - Sessionen sich nach Vorschrift benehme, die vorkommenden Verlassenschasten und Prozesse ohne Umtrieb bearbeite, und die im Arrest Befindlichen durch Verzögerung ihres Urtheüsspruches nicht unnütz schmachten lasse; b) ob der Magistrat nicht parteyisch und eigennützig handle, und ob er seinem Amte mit Ehre vorstehe; c) haben sich dre Commissions - Glieder zu überzeugen, ob die Protokolle ordenrlich geführt, das Archiv in Ordnung gehalten, und die Eingaben verläßlich verfaßt sexen; e