Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militar - GränzC § Nimuniräts - Regulativ. 49 (1) ob die sich ergebenen Conscriptions-Veränderungen in der Conscriptions - Liste richrig aufgeführt; e) ob die Eincassierung der Steuern nach Weisung geschehen , und die Steuerbüchlein, von welchen mehrere zu untersuchen, und mit der Aussage der Contribueuten und bem Provincia! - Register zu combiniren sind, vorschrifrmäßig bearbeitet und gefertiger werden; f) ob die vorräthigen Gelder sämintlicher Communitäts - Lassen, und das bey dem Po- lizey-Commiffär und Wirthschaftsverwalter bestehende Pausch-Quantum mit dem dieß- fallsigen Rechnungs-Journale überein stimmen, vor dessen Erhebung der unvermurhere Scontro dieser Gelder vorzunehmen ist; g) ob man die Pupillen - Gelder gegen gehörige Sicherheit nutznießlich angelegt, und die großjährigen Pupillen ohne Zeitverlust abgefertiget habe; h) ob die Kranken- und Armen-Cassa Gelder richtig eingeflossen und verwendet worden seyen ; i) ob man bey wichrigen Proventen - Cassa-Ausgaben die General - Commando - Erlaub- niß eingehohlet, die möglichste Wirthschaft gepflogen, und bey jeder Elnschaffung dis unverweilte Eluszahlung gegen Quittung geleistet habe; k) ob der Magistrat den Bau und die Reparatur der öffentlichen Gebäude genau nach dem vom General-Commando begnehmigten Plane und nach den Ueberschlä- gen veranlaßr; l) auch die Pflasterung der Gassen und die Reparatur der Landstraßen sich zum besonde­ren Elugenmerk gemacht habe; m) ob die Besetzung der minderen Communitäts -Elernter nach Vorschrift bewirkt ward; b) ob keine entlaufenen, mit Pässen oder Entlassungsscheinen nicht versehenen Personen sich angesiedelt, und ob die des Handels und Erwerbes wegen sich aufhaltenden türkischen Un- rerrhanen zur Elblegung des Hornagiums verhalten wurden; o) ob der Schulunterricht normalmäßig bewirke!, die zweckmäßige Bildung der Kin­der erreicht, und ob dieselben zur Erlernung nützlicher Gewerbe bestimm! wurden; p) ob die für die Zünfte vorgeschriebene Ordnung gehörig beobachtet; q) ob das Publicum von den Fleischhauern, Bäckern und Wirthm hinlänglich und nach den fest gesetzten Marktpreisen und Taxen bedient wurde; r) ob der Polizey - Commiffär und der Wirthschafts-Verwalter Die ihm vorgefchriebe- nen Journale und Protokolle richtig bearbeitet; die gemeinschaftlichen Robathen zweckmäßig und mit Einhaltung der betreffenden Tour verwendet, die ihm zuste­henden Visitationen verläßlich bewirkt, dre vorgeschriebenen Polizey- und Wirth­schafts-Verbesserungen zu Stande gebracht, und besonders die Cultur der Pflan­zen, Ödst-, Maulbeer- und Weidenbämne befördert habe; endlich s) ob alle Communitäts - Aemter bekleidende Individuen eine gute Conduite besitzen, und sie zu erhalten beflissen sind. Hierbey muß nicht nur bey den Conduite - Listen stehen geblieben, sondern auch unter der Hand verläßliche Nachricht eingehohlet wer­den, und im Falle nicht hinreichende Amtskenntnisse oder sonstige unverbesserliche Feh­ler vorgefunden würden, muß dem Hofkriegsrathe die Anzeige erstattet werden. §. 11229. lieber alle diese Puncte haben der Brigadier und der refpiciren.be kriegscommissariatische Beamte die genaue Untersuchung zu bewirken, minder beträchtliche Fehler und Gebrechen auf der Stelle abzuthun, über die wichtigen hingegen, so wie über die getroffenen Veranlassun­gen, dem betreffenden General--Commando die umständliche Relation einzureichen. §. 11280. Außer dem hat der Brigadier als beständig bevollmächtigter Commissär den Rathö- mannswahlen mit Zuziehung des kriegscommiffariatischeu Beamten beyzmvohnen, und über die vorn Magistrate zu bewirkende Conscription die Revision vorzunehmen. Erstattung 'der Relation; : sonstige Obliegenheiten des Brigadiers. Hkth.gm 20. Sep. 768.L 1-319.

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