Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem M i litär- Gränz - C o m niu nit ä ts- Reg kla t iv. 47 H. 11214. Nach geschehener kriegscommissariatischer Fertigung aller dieser Schuldigkeitsentwürfe wird jeder Bürger und Contribuent in das Pro vincial-R eg i st er (Eincassierungs-Pro- tocoll) nach den Formularen 58 und 5q übertragen, wobey es sich von selbst versteht, daß die Schuldigkeit eines jeden Bürgers oder Contribuenten ins Besondere, und der ganzen Communität überhaupt, mit den Beyträgen in den Schuldigkeitsentwürfen ganz gleich aus­falle, folglich die Uebertragung derselben aus den Entwürfen in das'Provinciát - Register, so wie in die in den Händen der Bürgerund Contribuenten befindlichen Steuerbüch­lein (nach dem Formular Nr. 60) mit größter Genauigkeit zu geschehen habe. §. 11215. Die Einbringung dieser Gefälle und Schuldigkeiten, welche den Communitäts-Proventen-Fond bilden, und aus welchem das Militär-Gränz- Aerarium das jährliche Contributions-Pauschale abgeführt erhälr, hat durch den Magistrat vierteljährig zu geschehen; jedoch ist mit der Einkassierung immer vierzehn Tage vor Ablauf des Quartals anzufangen. Die Beträge, welche von jedem Bürger und Contribuenten eincassiert werden, sind auf der Stelle nicht nur in das Provinciát - Register einzutragen, sondern auch jeder Partey von ihrer Schuldigkeit in dem Steuerbüchlein abzuschreiben, und letzteres von dem Bürger­meister oder Vorsitzenden Rathsmanne und Syndikus oder Stadtschreiber bey jedesmahliger Zahlungsleistung zu unterfertigen. §. 11216. Gegen die allenfallsigen Retardanten muß, sobald der Termin zur Zahlung vorüber ist, nach vorher gegangener Ermahnung mit den erforderlichen Zwangsmitteln vorgegangen werden. Auf diese Weise werden die Contribuenten an richtige Zahlung gewöhnt, oder doch belehrt, daß man keine Rückstände dulde, und die Zahlungs-Termine richtig eingehalten werden müssen. Sollte der Magistrat die Einkassierung und die ihm obliegenden Betreibungen ver­zögern, so ist sein Amrsgehalt auf die rückständigen Steuerbeträge anzuweisen. §. 11217. Sollte jedoch der Bürger oder Contribuent wegen vorgefallener Unglücksfälle die Zahlungs-Termine einzuhalten außer Stande seyn, so ist, nach genauer Erhebung, bey dem betreffenden General-Commando um eine Verlängerung der Frist einzuschreiten. §. 11218. Sobald die Einkassierung beendiget ist, muß das P r 0v i nc ial-Regi st e r oder vielmehr die Rubrik eines jeden Quartals abgeschlossen, und dadurch müssen die eingegangenen Beträge ersichtlich gemacht und mittelst eines Gegen­scheines in die Communitäts-Proventen-Cassa bar erlegt werden. In dem Gegenscheine, welchen der ganze Magistrat zu fertigen hat, ist jeder eincassierte Quartals-Betrag in dem Ick est zu unterscheiden, mithin jede Gattung der vorbenann­ten Schuldigkeiten ersichtlich zu machen. Uebrigens unterliegt es gar keinem Anstande, wenn eine Partey ihre ganzjährige Schuldigkeit auf Ein Mahl, oder mehr als einen Quartals-Betrag abfüyren wollte, dieses zu gestatten; nur muß in diesem Falle der Betrag, welcher abgeführt wird, in dem Einkas­sierungs-Protokolle immer richtig angemerkt, und der Partey in dem Steuerbüchlein abge­schrieben werden. §. 11219. Die Pflastermauth wird für jeden Wagen und jedes Stück Vieh, das ein-* getrieben wird, entrichtet, und jederzeit von dem Hofkriegsrathe bestimmt. Hiervon sind jedoch die in loco befindlichen Insassen, wenn sie eigene Produkte führen, alle im Herrendienste reisenden Individuen und Transporte, dann die in die Eintragung in das Provin- cial- Register. Hkth. am 10.Sep. 788. n >3,,. Nr. 68 «. 5g. 9ii. 60. Termin der Eincaffierung und Beobachtung hierbey. Hkth.am 10. Sep.^8g.» ,319. » » 4. 3u(. 8i3, B i584, Benehmen hinsichtlich der Steuerrüüstände. Hkth.am4.2ul. 8.3. b ,58?,. Verlängerung desZahlungs- Tcrmines; Abschluß des Provincial-Re- gisters; Pfl.rstemrauth

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