Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

46 XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Fremde babén das Heniagi um abjul.gen; Personal-Steuer; Robath-Reluition; Verfassung des R»bath-2our- nals. Hkth.gM 20. Sep. 788. B 1819. Nr. 45. Nr. 46. Von den Verpachtungen. Hkth.am 20. Sep. 78b B 1819. » » »4.Nsv.8,0, B6282, Nr. 4? — 5». Don der Trankstcuer. Hilh.am2o.Sep. 768. B ,3,9. Erhrvung und Festsetzung der Steuer. Hkth. tim 20. Sep. 788. 8,3-9. * * 19. Z)ec. tio3. B 3709. in die 1. Classe die beständigen Bach - und Schiffmühlen; » i* 2. » » » Löffelmühlen; » »3. » » unbeständigen Bach - und die Roß - und Windmühlen; » » 4. » * » Löffelmühlen. §. 11207. s Die in den Communitäten auf längere Zeit Gewerbs und Handels wegen sich aufhal- tenden Fremden müssen, da sie den besteuerten Einwohnern die Gelegenheit zum Erwerbe schmälern, entweder das Homagium abzulegen, oder sich niederzulaffen angehalten, oder ih­nen der Handel untersagt werden. §. 11208. D ie Personal-Steuer wird von jenen Individuen entrichtet, welche sich durch Hand- oder Zugarbeit einen Erwerb verschaffen, z. B. Taglöhner, Fuhrleute, ansässige, eine Familie ausmachende Ladendiener, Maurer-, Zimmer-und derley einheimische Gesellen. §. 11209. Die Robath-Reluition bestehet darin, daß jede Familie, die sich der zu leistenden Hand- und Zugrobathen nicht in natura unterziehen will, jährlich per Kopf und Stück eine bestimmte Taxe in Geld entrichtet. §. 11210. Uebev jene Familien, welche ihre Robath in natura leisten, muß ein Rob'ath- Journal (Formular 97r. 45) geführt, und diese müssen so, wie sie der Tour nach zu commandiren sind, und ihre Robath zu verrichten haben, eingetragen, dann das Nähmliche auch in der zweyten Hälfte ihres Contriburions - Büchleinsangemerkt werden, lieber die ver­wendeten Robathen ist alle Jahre ein Summarium (nach dem Formulare Nr. 46) ein­zusenden. §. 11211. D re Ar renden oder Verpachtungen beruhen darauf, daß im Beyseyn de» Brigadiers, kriegscommissariatischen Beamten und des Polizey-Commissärs und Wirthschafts- verwalters öffentliche Licitationen in drey von acht zu acht Tagen ausgesetzten Terminen, mit Zuziehung der Bürger, Granzer und Provincialisten, ausgeschrieben werden, in ivek chen sodann, in so fern ein größerer Nutzen mit der Verpachtung verbunden, die Fischereyen, Prädien, Gemeindegebaude, Ziegelschkäge und der Holzhandel auf Ein, zwey oder höchstens drey Jahre an den Meistbsethenben zum Gebrauche und Genüsse überlassen werden. Nur bey besonderen und außerordentlichen Fällen wird vom Hofkriegsrathe eine längere Contract- Zeit bewilliget. • Wie die Contracte über diese Verpachtungen zu verfassen sind, zeigen die Fore mulare Nr. 47 bis 5i. §. 11212. Die Tranksteuer besteht für jede Militär Gränz-Communität in einem bestimm­ten Pauschale, welches die Wirthe unter sich zu repartiren haben; im Falle sie sich aber nicht vereinigen könnten, hat die Conscriptions - Commission, mit Zuziehung des Magi­strats, nach billigem Ermessen die Repartition selbst zu treffen, jedoch die ohne Zeiger zum Schanke berechtigten Militär-Parteyen nicht zu übergehen. h. 1 isi3. Die voröenannten ordentlichen und bestimmten Einkünfte, wozu auch die Waggefälle unk die Jndustrie-Garcenfteuer gerechnet werden, müssen bey der jährlichen Conscriptions-Revision oder Visitation der Communitäten durch den Brigadier und Respicirenden, mit Jnterveni- rung des Magistrats, mit aller Genauigkeit erhoben, gutächtlich vorgeschlagen, von dem Hofkriegsrathe fest gesetzt, und den Bürgern und Contribuenten zur Schuldigkeit vorgeschrie­ben werden. Hierüber sind die Schuldigkeit sentwürfe nach den Formularen 97r. 62 bis 67 von dem Magistrate zu verfassen, und zu unterfertigen, von dem kriegscommissari-a- trschen Beamten aber zu revidiren und zu coramisirey. 3?r. 5» — 57,

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