Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von bem Militär-Gr ä rí z-Communitäts-Regulativ. 45 §. 11201. Ordentliche oder bestimmte Einkünfte sind: a; Die Grundsteuer.- b) Der Weinzehent. c) Die Gewerbsteuer. d) Die Personal-Steuer. e) Die Robath-Reluition. f) Die Arrenden (Verpachtungen). g) Die Trankstcuer. Die Steuern werden nach den Erträgnissen, dem Locale, Wohlstände der Elmvohner und Einflüsse der Zettumstände von dem Hofkriegsrathe für jede Militär-Communität fest gesetzt, und nach Gulbefinden erhöhet oder vermindert. §. 11202. Zu den unbestimmten oder zufälligen Einkünften werden gerechnet: a) Die Pflastermauthen. b) Die Ueberfuhren. c) Die Waldnutzung. d) Die Heunutzung. e) Die Gerichtstaren. f) Die Bürgerrechts - Taxen. g) Die Straf , Confiscations - und Abfahrtsgelder. h) Das Laudemium. i) Das Mortuarium (Sterb- Taxe). 'Auf alle diese Einflüsse kann nie sicher gerechnet werden, da sie stets nur zufälligen Ereignissen ausgefttzt sind, und hauptsächlich nur dann von Belange seyn können, wenn die Communität durch Handel, Gewerbe und Kunstfleiß sich im blühenden Wohlstände befindet. §. 1 12o3. Die Grund-oder Haussteuer wird von den Häusern und Rural - Gründen, die jemand besitzt, nach einem eigenen Steuerfuße entrichtet, welcher nach einem nach den Durchschnitts-Local-Preisen im Gelbe berechneten Mittelerrrage regulirt wird. Bey Erhöhung oder Verminderung dieser Steuer ist ein summarischer Ausweis des Erträgnisses und der Mittelpreise, sammt den ausfallenden Procenten, nach dem Formulare Nr. 43, für jede Commumtät überhaupt zu verfassen, und aus demselben für jeden Grundbesitzer einzeln der Ertrag in einem Entwürfe nach dem Formulare Nr. 44 auszuschlagen. 11204. Der Weinzehent wird nach Erkenntniß der Grundherrschaften von den Weingärten, welche jemand in der Communitär besitzt, mir bestimmten Procemen vom Gulden reluirt. h. 1 i205* D i e Gewerbs- oder Handelösteuer tuivb nach der minderen oder mehreren Ergiebigkeit der Gewerbe, Handlungen und Profeffionisten eingetheilt, und zwar bey den Handelsleuten in drey » » » Krämern in drey \ Classen. » » Künstlern und Professionisten in vier j §. 11206. Wenn ein Bürger oder Contribuent mehrere Gewerbe zugleich betreibt, so hat er von jedem Gewerbe besonders die Steuer zu entrichten, die Vieh-, Holz-, Frucht-und Weinhändler habengleich den Kaufleuten nach der Ergiebigkeit ihrer Gewerbe die Handlungstare zu zahlen. Die Mühleneigenthümer zahlen nach der Anzahl der Mahlgänge und nach der mehreren oder minderen Ergiebigkeit ihrer Mühlen, welche in vier Classen gesetzt sind, nähmlich: Ordentliche oder bestimmte Einkünfte. Hkth am ro. Sep.768. 8 1819, » » 29. Sep. 792. b 1748. *v » «. 35ec. 791. B 3409. Unbesti mmte oder zufällige Einkünfte. Hktb. am 2°. Sep. 788. B 13,9. Grund- und Haussteuer. Hkth.ain 20. Sep.788. B >3,9. » » >9. Dec. 6o3. B 3709 Nr. 43. Nr. 44. Weinzehent; GcwerbS- oderHanvelssteuer; nähere Bestimmung wegen Entrichtung derselben;