Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

44 XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Ab kürzung der Dienstzeit von Seite des Dienstherrn; und darin den rückständigen Lohn ordentlich einzutragen, auf der anderen Seite aber vorzu- merken, was an dem Rückstände berichtiget worden ist. §. 11195. Der Dienstherr hat sich aller Mißhandlungen gegen das Gesinde zu enthalten, und eben so wenig, als es dem Dienftboihen frey steht, augenblicklich ans dem Dienste zu treten, eben so wenig ist es dem Gesindehalter erlaubt, einen Dienstdothen augenblicklich zu verstoßen; ausgenommen: a) Wenn der Dienstbothe aus was immer für einer Ursache den Dienst nicht versehen könnte. b) Wenn er der Trunkenheit oder anderer Ausschweifungen in oder außer dem Hause er­geben wäre. c) Wenn er etn ungestümes und unruhiges Betragen äußert, und das Mitgesinde zur Un­zufriedenheit aufwiegelt. d) Wenn der in Verrechnung stehende Dienstbothe die Rechnung nicht ordentlich führet, oder c) seine Rechnung nicht zur gehörigen Zeit legt, wie auch f) in einen Rest verfiele, und sich auszuweisen nicht im Stande wäre, folglich der Dienst­herr an seiner Habe noch mehr gefährdet würde. §. 11196. Uebrigens ist jeder Gesindehalter verpflichtet, dem ausiretenden Gesinde ein Zeugnis; (Abschied) über dessen Aufführung zu ertheilen, und darin deutlich und nach Gewissen auszu- drücken, wie derselbe erstens in Ansehung der Treue und Rechtschaffenheit; zw ey re ns der Sitten und Nüchternheit; drittens seines Fleißes sich verhalten habe. Dieses Zeugnis,, welches nach dem Formulare Nr. 41 zu verfassen ist, hat jederzeit der Gesinde-Vorsteher zur Legalisirung, nebst Beydrückung des Jnsiegels, unentgeldlich zu coramisiren. * §. 11197. Jedes denPolizey- und Civil-Gesetzen entgegen strebende Benehmen der Dienstherren gegen ihr Gesinde, und die Vergehungen der Dienstbothen gegen ihren Diensthalter, sind der be­treffenden Behörde zur Entscheidung und zum richterlichen Ausspruche vorzulegen. §. 11198. Endlich soll der Gesinde - Vorsteher zur Abwendung der mit der Dicnstlosigkeit verbun­denen höchst schädlichen Folgen es sich angelegen seyn lassen, über die austretenden, mit kei­nem anderen Dienste versehenen Dienstbothen zu wachen, und sie, wenn sie nicht bald zu einem Dienste gelangen, dazu zu verhalten, daß sie sich so bald als möglich an einem an­deren Orte um einen Dienst bekümmern. §.11199. Die unter den Nahmen der Zünfte, Innungen, Gesellschaften u. d. gl. Gewerbe treibenden Communitäts - Bewohner haben sich nach dem am 18. September 1778 erfloffenen Zunft-Normale und nach den seit dieser Zeit nachgefolgren Zusätzen oder Abän­derungen zu achten. Für sämmtlicheGewerbschaftensind nebst dem Syndikus, als Zunft-Cornrnissär, noch ein Ober-und ein Untervorsteher von den Zünften zu wählen, welche die Zunftangelegenheiten zu besorgen haben, und wovon letztere bey ihrer Creirung nach dem Formulare Nr. 42 in Eid und Pflicht zu nehmen sind. G. Von den Einkünften und deren Einbringung. §. 1 I 900. Die Einkünfte der Militär -Communitäten, mit welchen möglichst zu wirthschaften, und jede vermeidliche Auslage auf das sorgfältigste hintan zu halten ist, thei- len sich in ordentliche oder bestimmte^ und in unbestimmte oder zufällige. Ertheilunz des Abschiedes ; Nr. 4>. Jurisdictions-Gegenstände; Benehmen des Gesinde-Auf­sehers gegen vacirende Dienst- bothen; Zünfte, Innungen, Gesell­schaften re.; Hkth. gm 12.3ml. 786. Nr. 4*. ter OHnfunffC. am 22. 3«n. 786.

Next

/
Oldalképek
Tartalom