Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von bem M i li tä r - G rän z - E o m m un itä ts - R eg ulati v. 4 ‘ Verhalten der Dienstbothcn nach erfolgtem Eintritte; Nr. 3s. Behandlung der Dienstbo- then bey -Weigerung zu den aufgetragenen Geschäften; nicht allein zur Ernstehung zu verhalten, sondern auch nach Ermessen abzustrafen. Hätte ein Dienstbothe von mehreren Dienstherren eine Darangabe angenommen, so ist derselbe zwar nach Umständen zu bestrafen, hat aber bey jenem Dienstherr» einzutreten, zu welchem er sich am ersten verpflichtet hat. Das von dem zweyten erhaltene Aufdinggeld ist er wieder zurück zu stellen schuldig; falls aber der letztere Dienstherr von der ersten Aufdingung unterrichtet war, so fällt nicht nur die Darangabe desselben der Armen -Cassa zu, sondern er hat auch noch eine angemessene Strafe zu leiden. §. 11176. Nach erfolgtem Eintritte ist der Dienstbothe gehalten, sowohl alle Dienste, zu denen er sich ausdrücklich bedungen hat, als auch alle diejenigen, welche darunter billiger Weise verstanden werden können, und den guten Sitten oder seinen Kräften nicht entgegen sind, genau und ohne Widerrede zu leisten, so lange die Dienstzeit dauert. Die einzelnen Schuldigkeiten erhalten ohnehin durch die Natur des Dienstes, zu dem er sich bedungen hat, ihre Bestimmung, wäre aber zwischen den Herren und Dienstbothen ein schriftlicher Vertrag (Spannzettel) fest gesetzt worden, so ist sich von deyden Theilen buchstäblich darnach zu achten. Wie dieser Dienstvertrag einzurichten ist, zeigt das Formular Nr. 3(). Derselbe ist von dem Polizey - Commiffär und von dem Wirthschaftsverwalter zu verfassen, und mit Beydrü- ckung des Jnsiegels zu legalisiren. §. 11177. Jene Dienstbothen, welche sich weigern, die ihnen zukommenden Geschäfte zu verrichten, und vorgeben, daß die begehrte Verrichtung nicht eingedingt sey, und dem Nebengesinde zustehe, können nicht nur durch gerichtlichen Zwang angehalten, sondern auch zum Ersätze des verursachten Schadens mit Geld oder durch Abdienen verhalten werden. Ohne Erlaubnis de6 Dienstherr» dürfen sie sich auch, um allen Unterschleif zu vermeiden , keiner Gehülfen bedienen. §. 11178. Fleiß, Aufmerksamkeit und Treue sind die wesentlichen Pflichten der Dienstbothen; daher jeder für die ihm anvertrauten, seiner Verwahrung übergebenen Sachen zu haften, und beym Austritte Alles, was ihm mit oder ohne Jnventarium übergeben worden ist, dem Dienstherrn zurück zu stellen hat; fände sich hierbey ein Abgang, oder wäre etwas durch seine Nachlässigkeit oder Unordnung in Verlust gerathen, oder unbrauchbar geworden, so hat der Dienstherr nach billiger Schätzung den Ersatz zu begehren, und sich durch Abzug von dem Liedlohne schadlos zu halten. Unter den übergebenen Sachen ist die Liveree gleichfalls verstanden, welche, so viel als möglich, rein und brauchbar erhalten werden muß. §. 11179. Allen Dienstbothen, besonders den Kutschern und Stallknechten, ist die größte Vorsicht mit Feuer und Licht anzuempfehlen, und das Tabakrauchen in den Stallungen, auf Böden und an anderen feuergefährlichen Orten zu verbiethen; auch sollen sie derglelchen Orte nie mit offenem Lichte, sondern stets mit wohlverwahrten Laternen betreten. §. 11 180. Ein in Verrechnung stehender Dienstboche ist erst alsdann von der Haftung über die ihm anvertrauren Gelder, Weine u. dgl. frey, wenn die von ihm gelegte Rechnung durchgesehen, für richtig erkannt, und lhm das A b so l u r 0 riu m darüber ertheilt worden ist. ' §. 11181. Wenn ein Dienftbothe sich der Untreue schuldig macht, so sieht es dem Dienstherr» srey, wenn es nicht über Einen Gulde 1 betragt, denselben, nebst der Entschädigung andern Liedlohne, bey dem Magistrate abstrafen zu lassen; beträgt aber die Veruntreuung über Einen Gulden, oder der Dlenstbothe würde in einem Diebstahle und bey gewaltsamer Entfremdung betreten, so muß derselbe ohne Nachsicht der Obrigkeit angezeigr werden. Band x. 11 besondere Verhaltungen der Dienstbothen; Anempfehlung der Bsrstchk Mit Feuer und Licht; in Verrechnung stehende Dienstbvkhen; in Untreue betretene Dienst- bsthen;