Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

42 XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. den Dienstbothen darf für Rechnung ihrer Herren nicht Leboraet werden: Bestimmung des Lohnes: Be obachtungen hinsichtlich der Liveree; wechselseitige Verpflichtun­gen des Herrn und dcS Ge­sindes ; Bestrafung der Dienstbothen bey Vergehungen; rsufkündezcit; Ablürzung der Aufkündezeit; Die Dienstherren, welche aus übel verstandener Gewissenhaftigkeit, oder aus einer dem gemeinen Wesen höchst,schädlichen Gelindigkeit die Anzeige unterlassen, sind selbst angemes­sen abzustrafen. §.n 182. Um jeder Untreue nach Möglichkeit vorzubeugen, soll den Dienstbothen auf Nahmen und für Rechnung ihrer Herren nicht geborg et werden. Derjenige, welcher ihnen borget, muß, wenn er die Bezahlung fordert, beweisen, daß er hierzu von dem Dienftherrn die Weisung oder Genehmigung erhalten hat, widrigen Falls er gegen den Dienstherrn keine gerichtliche Hülfe fordern kann. §.n i83. Die Bestimmung des Lohnes bleibt dem Einverständnisse zwischen dem Dienstherrn und Gesinde überlassen. Außer dem, was zwischen ihnen bedingt wurde, ist der Dienftbothe nichts zu fordern berechtiget. Das neue Jahr und andere Belohnungen für treu geleistete Dienste sind nicht als Schuldigkeit, sondern bloß als Geschenke zu betrachten. h. 11184. Mit der Liveree, wenn nichts Anderes verabredet wird, ist Folgendes zu be­obachten : Denjenigen Dienstbothen, die nach Verlauf eines Jahres austreten, oder nicht entlas­sen werden, sind Hut, Rock, Gillet und Beinkleider, folglich die Liveree; denjenigen aber, die nach einem halben Jahre austreten, die Beinkleider, Strümpfe und Schuhe zu über­lassen. Hierunter ist jedoch die Galla- oder so genannte Staats-Liveree, welche die Dienst­herren nicht jährlich, sondern nur nach Willkühr, machen lassen, nicht verstanden. Denen, welche wegen übler Conduire^entlassen werden, gebühret von Liveree - und Kleidungsstücken nichts. Darüber entstehende Streitigkeiten sind dem Ausspruche der Obrig­keit anheim gestellt. tz. 11185. Jeder Dienstbothe ist seinem Herrn mit Gehorsam und Ehrfurcht verpflichtet; dagegen hat sich der Dienstherr durch gutes Beyspiel, einen rechtschaffenen Lebenswandel, menschen­freundliche und religiöse Behandlung bey demselben in der gehörigen Achtung zu erhalten, und seine Liebe und Zutrauen zu erwerben. §. 11186. Dienstbothen, die bey dem Magistrate einer ungebührlichen Behandlung halber ange­klagt werden, sind mit öffentlicher Abbitte vor Gericht, und, nach Umständen, mir empfind­licher körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Sollte sich ein Dienstbothe sogar an der Person seines Herrn vergreifen, so ist derselbe mit gemessener öffentlicher Leibesstrafe anzusehen. §. 111O7. Kein Dienstboth kann nach Wohlgefallen augenblicklich , noch weniger heimlich aus dem Dienste treten, sondern ist schuldig, jedes Mahl ordentlich aufzukünden. Die Aufkündezeltist wechselseittg für die Dienstherren und das Gesinde ohneAusnahme 14 Tage, für jene Dienftbothen aber, mit denen ein viertel-, ein halb- oder ganzjähriger Lohn bedungen ist, besteht ein Termin von sechs Wochen, wodurch der Dienstherr in den Stand gesetzt wird, sich einen anderen Dienstbothen, und dieser sich einen neuen Herrn zu suchen. §. 11188. Die fest gesetzte Aufkündezeit kann nur in folgenden Fällen abgekürzt, und mithin der Dienstvertrag früher aufgelöser werden, als: a) Wenn in Betreff der Dienst-und Aufßündezeit zwischen beyden Theilen besondere Be­dingniffe fest gesetzt sind. b) Durch erne für beständig oder auch nur auf kurze Zeit zu unternehmende Reise des Dienstherrn in ein fremdes oder unconscribirtes Land. e) Durch schwere, den Dienstbochen zum Dienste unfähig machende Krankheit.

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