Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von bem M i l i t ä r - (H r ä n z - C o Ul m u n i t ä t s -- R e g u l a t i v. Bürgern, Ein Individuum auswählt. Nach geendeter Wahl unterfertiget der Brigadier fammt dem Magistrate das Wahl-Instrument nach dem Formulare Nr. 2, und macht den­jenigen, welcher aus den drey bestimmten Candidaten die meisten Bora hat, den Wahlparteyen bekannt. Sollte sich hierbey der Fall ereignen, daß zwey von den Canditatcn gleiche Vota hätten, so ist der Brigadier befugt, nach ferner Einsicht den tauglichsten von beyden zum Rathsmanne zu bestimmen«, h. 10962* Wenn ein mit einem. Wahlausschüsse Anverwandter oder verschwägerter Candidat zu einer Rathmannsftell e durch die Mehrheit der (Stimmen gewählt werden sollte, so hat die Stimme der Verwandten für diesen keine Wirkung, sondern es ist nach deren Abschlagung derjenige Candidat, der alsdann die meisten Stimmen für sich hat, als vorgewählt anzuneh­men und zu bestätigen. §. ioq63. Die Audit0re oder Syndici gehören unter die wahlfähigen Individuen, und es stchr der Bürgerschaft frey, einen davon zu wählen, und dem Appellattons - Gerichte zur Bestätigunganzuzeigen; doch ist die Wahl derselben als keine Verbindlichkeit anzusehen, sondern nur, wenn sich verdienstliche Männer vorsinden, auf dieselben billige Rücksicht zu nehmen. §. 10964. Diejenigen Officiere, welche als Bürgermeister oder Rathsmänner angestellt werden, bleiben in ihren Aemtern beständig; die bürgerlichen Rathsmänner hingegen sind alle drey Jahre auf das neue zu wählen, so wie bey einem in der Zwischenzeit erfolgenden Todten- falle zur Besetzung der geöffneten Stelle alsogleich eine neue Wahl Vorzunehmen ist. §. 10965. Die Besetzung der Syndicus-, Stadtschreiber - und Kanzellisten-Stellen, welche eriebt- get werden, veranlaßt das Appellations-Gericht; zu jener hingegen des Wirthschafts- und Polizey - Verwalters, des Adjuncten, der Doctoren, Aerzte, Apotheker, Hebammen, der Seidenzucht- und Waldaufseher, dann der Wegmauth - Einnehmer, Viertelmeister und Spi­talsverwalter, hat der Magistrat dem General-Commando tüchtige Individuen mit Bele­gung legaler Attestate in Vorschlag zu bringen. Die bürgerlichen Ausschußmänner werden durch den Brigadier mit Zuziehung des Ma­gistrats bestimmt. $. 10966. Die Bürgermeister, Rathsmänner, Syndici, Stadtschreiber, Polizey-Commissäre, Wirrhschafrsverwalrer , Kanzellisten und Polizey - Wirthschafts-AdjuncteN, bürgerlichen Aus­schußmänner, Doctoren, Aerzte, Apotheker, Hebammen, Wegmauth-Einnehmer, Seiben- zucht-und Waldaufseher, Viertelmeister und Spitalsverwalter haben bey Antretung ihrer Aemrer die Amrseide nach den Formularen Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, i3, 14, i5, 16, 17 und 18 vor dem Magistrate abzulegen. 10967. Die Verleihung der übrigen Communitats- Bedienstungen als: Statztwachtmeister, Corporate, Stadtsoldaten, Rauchfangkehrer, Schranken-und Feldhüther, ist zwar dem Magistrate überlassen, doch muß dabey das Augenmerk bloß auf das Beste des Dienstes und der Sache selbst gerichtet werden. Diese haben ebenfalls vor dem Magistrate bey Antretung ihrer Dienste die Diensteide nach den Formularen Nr. 19, 20, 21, 22 und 23 ab- zulegen. Die Besetzung der Schulämter wird von der Schul-Commission; jene der Seelsorger vor» der Landesstelle veranlaßt, weßwegen die Magistrate sich in diesen beyden Fällen je­derzeit der Ordnung nach an genannte Stellen zu verwenden haben. Nr. .. Die Vota der Verwandten haben keine Wirkung, hkth.am *t. @ep.790, c i55*. Vev der Wahl find die 2iu< ditore und Syndici zu berück« sichtigen. Hkth. am rr>. Iun. 789.6 5g3. * » 11.2iug. 790. c 1*71. » » i.65cp. 79o.Gi3o44­n ,» 14. 2fpr. 79». C 493. y4 und 9.4. Wie lange die gewählten Individuen ihre Aemter zu be« kleiSei! haben; Besetzung derübngen Asm« trr; Eidesformel für die @»nt» Munitäts- Beamten; Don 3 bis 18. Besetzung der übrigen Eom- munitäts-Bedienstungcn und (Eidesformeln für dieselben. Hkth.am 20. Sep. 788. b ,3,9. Don 19 bis -3.

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