Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
34 Verwahrung des Holjes, Heues und Strohes; feue rfangende Sachen sind nicht in großen Vorräthen zu Hallen, und wohl zu verwahren ; Dehuthsamkeit mit dem Schlnalze; den in Holz arbeitenden Prs- feffionisten; Steohschneiden und dgl. zur Nachts zeit; Gebrauch der freyen Lichter in Stallungen ist verbothen; Gastwirthe haben für ihre G«ste und Fuhrleute zu haften ; Obsoegü der HausinhaSer und Hausväter über Feuer und Licht; Säuberung der Rauchfänge durch Rauchfangkehrer; §. 11122. Holz, Stroh, Heu und dergleichen sind nicht neben Feuerherden und Rauchfängen aufzubewahren, noch weniger auf Hausdachböden zu legen; der auf den Stallungsböden nöthige Vorrath muß sowohl bey Gastwirthen, als bey Privat-Personen, nie mehr, als die auf Einen Monath nöthige Quantität Heu oder Stroh enthalten, und der übrige Vorrarh ist außerhalb der Communitat in Verzäunungen entweder aufzuschobern, oder in Magazine zu hinterlegen. §. 11123. Die P r o f e s s i o n i ft e n, welche mitfeucrfangenden Sachen zu thun haben, sollen in ihren Werkstätten kernen beträchtlichen Vorrath führen, Handwerksleute, welche mit Pulver, Pech, Salniter, Schwefel, Oehl und dergleichen Maaren handeln, haben diese Artikel bestens zu verwahren, und in ihren Gewölben höchstens vier Pfund Pulver vorräthig zu halten, welches zur Vorsicht in blechernen Gefäßen auf- zubemahren ist, alles übrige Pulver haben sie außer der Communität in feuersicheren Orten zu depositiren. §. 11124. Beym Kochen mit Schmalz ist Sorge zu tragen, daß sich dasselbe nicht eutt z finde, und, wenn eö geschieht, ist zur Dämpfung desselben die gehörige Vorsicht zu go- brauchen. §. 11125. Diejenigen H a n d w e r k e r, die i n H 0 l z a r b e i t e n, als: Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder usb dergleichen, sollen die Holzsplitter und Späne nicht in der Werk» stätte liegen lassen, sondern von Tag zu Tag an einen feuersicheren Ort bringen. H. 11126. x Das St roh schneiden, Flachsbrechen, Hecheln, Dreschen und dergleichen Verrichtungen dürfen bey der Nachtzeir entweder gar nicht oder nur bey gut verwahrtem Lichce vorgenommen werden. §. 11127. Vorzüglich ist offenes Licht oder Kohlenfeuer nicht über die Straße zu tragen, oder a u f B ö d e n , in die Ställe und H 0 lz g ew ö l b e zu bringen. Jeder Hausinhaber oder Hausvater muß mit gläsernen oder blechernen Laternen versehen seyn, damit sowohl er, als sein Gesinde, zur Nachtzeit an derley Orte sich eines darin- verwahrten Lichtes bedienen könne. §. 11128. Die Gastwirthe haben, wie andere Hausväter, für ihre Hausleute, zugleich aber auch für die bey ihnen eingekehrten G a sie zu hafte n; sie sollen daher den Pferdeknechten die Aufsteckung freyer brennender Kerzen und das Tabakrauchen in den Stallungen nicht gestalten. §. 11129. Ueberhaupt sollj ed e r H au s in habe r undH ausv a te r, nach t nu r den i n sei ne m Haufe wohnenden Zinsparteyen und Gästen die Achtsamkeit auf Feuer und Licht n a ch d r ü ck l i ch st e i n sch ä r f en, sondern er selbst soll allezeit zu Nachts vor dem Schlafengehen, besonders bey Oefen und Feuerstätten, genau Nachsehen, und dafür sorgen, daß Licht und Feuer wohl abgelöscht, oder an einem sicheren Orte aufbewahrt werde; eben diese Vorsicht hat derselbe auch wegen der warmen, vielleicht noch glimmenden Asche zu empfehlen, welche, um größerer Sicherheit willen, nur an feuerfreye Plätze zu schürten ist. §. ’ 1 i3o. Die Nachlässigkeit in Säuberung der Rauch fange hat zur Entstehung der Feueröbrünste öfters Gelegenheit gegeben, jeder Hausinhabep und Hausvater hat daher XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt.