Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von bem Militär - Gränz - Com munitäts - Regulativ. deren Obliegenheiten; Schuldigkeit der Hausmba- ber in Bezug auf die Rauchfangkehrer; Feuer - Commission und W- fitfltion darauf zu sehen, daß sie von Zeit zu Zeit gereiniget und gegen die Feuersgefahr sicher gestel- ler werden. Das Fegen derselben soll durch ordentlich befugte Rauchfangkehrer, und zwar nach dem Ermessen des Magistrates, und nach Verhältniß des minderen oder größeren Feuers alle Viertel-Jahre, oder alle sechs Wochen, und bey Handwerksleuren, die großes Feuer benö- thrgen, alle vierzehn Tage geschehen. §. ni3i. Die Rauchfangkehrer sind schuldig, jene Parteyen, welche sich weigern, ihre Oefen und Rauchfänge zur gehörigen Zeit kehren zu lassen, wie auch jene Oefen und Rauchfänge, welche schadhaft sind, und wobey Gefahr vorhanden ist, dem Magistrate anzuzeigen, widrigen Falls sie für den entstehenden Schaden zu haften haben; sie sollen sich daher nicht auf ihre Gesellen verlassen, sondern selbst öfters in den Häusern bey den Oefen, Nauchfängen und Herdstatten genau Nachsehen. §. 11 i3a. Hingegen ist es die S ch u l d i g k e i t der H a u s i n h a b e r und Hausväter, jene Rauchfangkehrer dem Magistrate anzuzeigen, welche ihre Pflicht vernachlässigen, und sowohl ihre Leute nicht gehörig zum Fegen anhalten, als auch selbst nachzusehen unterlassen. §. 11133. Damit nun Alles, was in den vorgehenden Puncten angeführt worden ist, genau beobachtet, und alle Feuersgefahr, wo möglich, abgewendet werde, hat in jeder Militär-Com- munität eine Feuer-Commission aus dem Polrzey - Commissär und Wirthschaftsverwal- ter, einem bürgerlichen Ausschußmanne sammt einem Maurer-, Zimmer - und Rauchfangkehrermeister zu bestehen, welche jährlich zwey Mahl, und zwar tm Frühjahre und Herbste, sich in alle Häuser des Ortes zu begeben, die Rauchfänge, Oefen und Feuerstätten wohl zu besichtigen, die etwannigen Gefahren anzumerken, und jene, bey welchen augenscheinlich ein Unglück zu befürchten steht, auf der Stelle abzuschassen haben; zugleich sollen sie die in den Häusern befindlichen Feuerlösch - Geräthschaften besichtigen, und über eine jede solche Feuersgefahr-Untersuchung dem Magistrate den Rapport abstatten, endlich mit Ende eines jeden Jahres die Eingabe über die besichtigten Häuser (nach dem Formulare Nr. 87) verfassen. tz. iii34. Da indessen bey aller Vorsicht dennoch Feuersbrünste entstehen, fd ist der weitere Augenmerk auf die baldige Entdeckung derselben zu richten, wozu vorzüglich die Nachtwächter und Patrouillen dienen; diese haben daher unter strengster Verantwortung zu Nachts auf das Feuer genau Acht zu haben, und so bald sie eine Gefahr entdecken, sogleich Lärmen zu machen. §. 11135. An Jahrmarktstagen ist von den Magistraten die Sorgfalt und Vorsicht gegen Feuersgesahr zu verdoppeln, zu dem Ende soll in der Gegend der Markthütten kein freyes Licht und kein Kohlenfeuer gestattet, hinlänglich Wasser in Bereitschaft gehalten, und schsn vor dem Tage des Marktes entweder öffentlich kund gemacht, oder wenigstens den Gastwirthen eingebunden werden, daß sie die Gäste und Marktleute warnen, aus die Sicherstellung ihrer Hütten gegen Feuersgefahr bedacht zu seyn. §. 11136. Wenn nun irgendwo Feuer entsteht, soll augenblicklich Lärmen gemacht, und um Hülfe gerufen werden. Derjenige, welcher ein entstehendes Feuer geheim halt, öderes nicht bey Zeiten anzeigt, ist, er sey wer immer, empfindlich zu strafen, und nach seinen Vermögens- umstänven zum Ersätze des Schadens zu verhalten. Bund x. »o * Nr. 3?. das entstehende Feuer ist nicht geheim ju halten; tmi &iae (fnt&effung eines entfttinöenen Seiu-rs; SSorfi^ten $ar Safirmm-Ffö* «eit ; r