Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Polizey -- Wach e. tz. 12124. Im Falle aber jemand in dem Betragen der Polizey- Mannschaft etwas Ungebührli­ches wahrnehmen sollte, oder von derselben mißhandelt würde, so hat er einen solchen Mann, mittelst der auf der Patrontasche befindlichen Nummer der Ober-Polizey-Direktion zur gehö­rigen Bestrafung anzuzeigen. tz. 12126. Das Avancement findet in der Wache nur bey vorzüglich ausgezeichneten Individuen Statt, und wird bey der Mannschaft vom Feldwebel an, ausVorschlag des Wache Comman- do's, mit Einverständniß der Polizey - Ober - Direktion von der Polrzey-Hofstelle bewilliget. §. 12126. Das A-vancemant der Ober- Officiere wird durch die PoLizey-Hofstelle beym Hofkriegs- §athe eingeleiret, so wie die Uebersetzung eines Offrciers zur Wache auf Verlangen der Po­lizei) - Hofsteüe durch den Hofkriegsrath veranlaßt wird. tz. 12127. Die Officiere und Mannschaft der Polizey - Wache erhalten ihre Gage und Löhnung -ans dem Polizey - Fonds, aus welchem auch alle Bedürfnisse an Naturalien, Service, Ne­in ontirung , Montur und Rüstung zu bestreiten sind. Das Brot und die Fourage werden wöchentlich auf kriegscommissariatisch coramisirte Quittungen entweder aus dem Militär- Verpflegsamte oder von jenen Subarrendatoren empfangen, von welchen die Garnison die­se Naturalien erhält. Die Vergütung dafür wird alle Viertel-Jahre nach den bestimmten Preisen aus bem Polizey-Fonds geleistet. Das zur Montur Nölhige wird im Licitations- Wege durch bürgerliche Handelsleute geliefert, die Montur selbst aber durch den bürgerlichen Wachschneider verfertiget. Die Rüstungssorten werden größten Theils aus der Monturs-Oekonomie-Haupte Commrssion, gegen gleich bare Bezahlung aus dem Polizey-Fonde, angeschafft. Mit Feuer-- gewehren wird die Wache vom Stadt-Magistrate versehen. tz. 12128. Wenn ein zur Polizey - Wache abgegebener Halb - Invalide zu diesem Dienste nicht geeignet seyn sollte, so ist derselbe seinem Regimenté zurück zu schicken, oder zu einem Gar­nisons-Bataillon, oder wo er sonst unter strenger Aufsicht stehet, zu transferiren. tz. 12129. Der Commandant der Militär-Polizey-Wache kann einen Mann, welcher auf dem 'ihm angewiesenen Posten etwas vernachlässiget, mit Arrest, oder mit einer anderen dem Arreste glerchkommenden Strafe belegen. tz. 12 i3o, Wenn sich ein Mann aber eines solchen Vergehens schuldig macht, welches eine Züch­tigung mit Srockftreichen oder eine schärfere Strafe nach sich ziehet, so har die Untersuchung und Erkennung der Strafe durch eine Militär-Commission zu geschehen, die aus einem pen- sionirten Major als Präses, einem politischen Rathe und aus dem bey dem General-Comman­do angestellten Garnisons-Auditor zu bestehen hat. tz. 12131. In jenen Fallen, wo sich ein Mann von der Polizei)-Wache eines Criminal-Verbre­chens schuldig macht, ist derselbe den betreffenden Militär-Behörden anzuzeigen, der Mann muß aber alsogleich in das Militär-Stabs-Stockhaus abgegeben werden. tz. 12132. Wenn ein Mann von der Polizey-Wache desertirt, so ist ebenfalls an die betreffen­den Militär-Behörden die Anzeige zu erstatten, und bey seiner Einbringung ist derselbe in das Militär-Stabs-Stockhaus abzugeben. 317 was jene zu Eeobachten ha-. Ein, welche tn bem Betragen der Polizei) ? Mannschaft et­was Ungebührliches wahrneh­men, oder von derse b w miß­handelt werden. Hkth« am 2. März 776. Wann ein Avancement ben der Polizey-Wache Statt fin­det; durch wen das Avancement der Ober-Officiere zu gesche­hen hat. Hkth. am »>. Apr. 773. Woher die Gage, Löhnung und alle übrigen Bedürfnisse der Polizey-Wache zu bestrer- ten find. Hkth. am >6. März 769. Wohin rin zu? Polizei, - Wa­che abgenebsucr Haib - Inva­lide^ lueicfreY zu bi^Rm Olen­ste nicht geeignet ist, trans- ferirt wirs. Hkth. am ".Äug. 787. g 4i8» » » »3. tiug. 799. Wie b-*r Cowmandant ge­ringe Vergehen zu bestrafen hat; was bet) Vergehen, welche eine Züchtigung mitStocksirei- chen nach sich ziehen, zu beob­achten ist; wie ein Mann von der Po­lizei, - Macke zu behandeln u>, weicher cm Criminal, Verbre­chen begebt. Hkth. am 16. Feb. 789 G 15 i^. » > »1. Apr. 789. P 4»». » » ,3. Aug. 799. Wie eingebrachre Deserteu­re zu behandeln sind. Hkth. am »1. Axr. 778.

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