Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
3.8 XXXIX. Hauptstück. V. Abschnitt. Me Ser de» der PoUzcy» Wache sich ergebende Abgang zu ersetzen ist. Hlth. am 8. 3än. Co3. u 54. Beurlaubung der Polizcy- Maimschaft; wie die Real - Invaliden von der Polijey-Wache zu versorgen sind; woher ein dey der Polizey- ?W«che Avancirter und in die Invaliden - Versorgung Ueber- gcbener das Superplus zu erhalten hat. Hrth. am 2i. Apr. 773. §. 12133. Wenn sich bey der Polizey-Wache ein Abgang an Mannschaft ergibt, so hat das Wach-Commando deßhalb die Anzeige an das General-Commando zu erstatten, welches sodann die Ergänzung nach Maß des Abganges einleitel. §. 12184. Die Beurlaubung auf längere Zeit bey der Polizey-Wache kann nur in besonderen Fällen, und dann bloß von der Polizey. Hofstelle bewilliget werden. $. 12,35. Wenn ein Officier von bent Superarbitrium als Real - Invalid anerkannt wird, so tritt derselbe in die Militär - Pension; die Mannschaft aber ist zur Versorgung in die Invaliden- Häuser abzugeben, wo jeder Mann in die Gebühr jener Charge zu setzen ist, welche er beym Regimente bekleidet hat. §. 12 »36. Wird ein bey der Polizey -Wache avancirter Unter-Officier in baß Militär -Invaliden - Haus abgegeben, so erhält derselbe das Suverplus auf seine bey der Polizey-Wache bekleidete Charge extraordinär von Monach zu Monarh aus dem Polizey-Fonde. Worauf die Sicherheit m der Glänze beruhet. Hlth. am 17. Nov. 8o5. B 2938. » » 17. Aug. 811. B Z&77 und 2678. Welche Mittel der Staatsverwaltung zur Verhinderung der Verbrechen zu Gebothe stehen 0 Obliegenheiten der Richter ir. der Granze; wie die Gerichts in der Granze die Untersuchungen über Verbrecher «chzuiühren Halen;■ wie durch indirekte Mittel den Verbrechen entgegen zu iDi.ith ist; V. Abs ch n i t t. Von den Gränz- SicherheiLsanstalten. §. 12187. Die Sicherheit jedes einzelnen Individuums und ihres Clgen- thumes in der Gränze beruhet hauptsächlich auf der gegenseitigen Wachsamkeit und augenblicklichen Hülfe der Granzer selbst, und auf den in den Dörfern aufgestellten Tag- und Nacht wachen. §. i2i38. Der Staatsverwaltung stehen zur Verhinderung der Verbrechen überhaupt, und also auch des Raubes und des Diebstahles, zweyerle y Mittel zu Gebothe, directe und in direkte. Die ersten beschränken sich einzig und allein auf die Strafgesetzgebung. Da die über die genannten Verbrechen bestehenden Criminal-Gesetze ihrem Zwecke vollkommen angemessen sind, und zur Sicherheit der bürgerlichen Freyheit an und für sich keiner Verschärfung bedürfen, der Erfahrung nach aber dennoch unzulänglich scheinen, so liegt die Schuld einzig und allein nur an den Gerichten, welche die Gesetze nicht nach ihrer vollen Strenge anwenden. §, 12189. Sämmtliche Richter in der Militär - Gränze müssen daher die Strafgesetze über Raub und Diebstähle, wohin besonders alle Feld-, Vieh - und Bienenkorb-Diebstähle zu rechnen sind, jedes Mahl nach ihrer Schärfe und bey auffallender Bösartigkeit oder Gefährlichkeit nach dem höchsten Grade der darin ausgesprochenen Strafen m Anwendung bringen. tz. 12140. Um aber diesen Gesetzen noch mehr Nachdruck zu verschaffen, haben die Gerichte die Untersuchungen über die Verbrechen des Raubes und des Diebstahles, wenn nicht in Hinsicht des ersteren ohnehin das in den Gesetzen verordnete standrechtliche Verfahren ein- treten kann, stets so schnell, als es immer die Umstande des Verbrechens selbst, und die sonstigen dringenden Geschäfte gestatten, abzuführen. h. 12141. Von weit größerem Umfange, und zum Theil auch wirksamer, sind die indirekten Mittel, durch welche der Staat den Verbrechen entgegen wirken kann.