Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von de in M ilitär - G r änz - C o rd o n. i j h. 12110. Der Gränz - Cordons - Commandant bereiset alle drey Monathe den ganzen Cordon ; der Compagnie-Commandant alle zwey Monathe seine Compagnie; und der Officier alleMo- naths seine an ihn gewiesenen Stationen; jedoch immer unvorgesehen, und zu verschiedenen Zeiten, damit der Unter-Ossicier und der gemeine Mann stets in der Aufmerksamkeit und in der genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten erhalten werden, und nie wissen., wann der- Vorgesetzte kommt. §. 1211 U Der Hauptmann, wie der Officier, hat bey der Visitation zu untersuchen, ob die Monturs-, Lederwerks-und Rüstungssorten in vollkommen gutem Zustande seyen ob die Monteurs - Stücke geflickt und rein gehalten werden; ob der Mann mit seiner com- pletten Montur versehen sey; ob der Mantel, als das kostspieligste Monturs-Stück, nur zu solchen Zeiten getragen werde, wo dieser zu tragen erlaubt ist; ob der Mann gut und nach der Vorschrift adjuftirr sey ; ob das Feuer-und Seitengewehr im brauchbaren Zustande und geputzt sey, damit solches nicht vor der Zeit zu Grunde gehe; ob die zwey vorräthigen Steine in Bley gefüttert, der Kugelzieher ganz sey, und ans den Ladstock passe. Eben so sind auch die Patronen zu untersuchen, ob sie brauchbar, und ob das Pulver und einige calibermäßige Kugeln in der Hülse seyen; ob die Mannschaft ihr Tractament, ihr Brot oder Brotgeld, ihren Limits - Rauchtabak nebst den ausgemessenen ReparationS-Spesen richtig und zur rechten Zeit erhalte; wie die Mannschaft lebe, ob sie in Menage oder mir dem Landmanne esse, und was sie täglich bezahle; wie die Liegerstätte des Mannes beschaffen sey; ob die Mannschaft Schulden habe, überhaupt welchen Lebenswandel sie führe. h. 13112. Der Officier, so wie der Compagnie-Commandant, erstattet nach einer jeden Bereisung feine Relation über den Untersuchungsbefund, und zeiget darin alle Vorgefun­denen ''«.'brechen, nebst der hierüber getroffenen Abhülfe, an. Diese Relation schickt der Officier seinem Compagnie-Commandanten ein, der dann nach Befund das Weitere daräiber veranlaßt, und bey Einsendung dleser Relation an den Cordons-Eommandanten dasjenige beyfüget, was er wegen der vorgekommenen Gebrechen oder Beschwerden eingelerter hat. Eben so hat auch der Compagnie-Commandant bey seiner Bereisung die Relation an den Cordons - Commandanten einzusenden, worüber derselbe dasjenige veranlaßt, waS er des Dienstes wegen für zweckmäßig erachtet. Wenn der Hauptmann oder der Officier diese Relation nicht erstattet, so ist die Vor­spann zur Aufrechnung nicht geeignet, welche die Cordons - Rechnungs - Kanzelley den be­treffenden Individuen zur Schuld wieder anzuschreiben hat. §. 321 l3» Wenn der Cordons - Commandant den Cordon bereiset, so hat er darauf zg sehen, ob der Dienst befördert wird; ob die gegenwärtigen Vorschriften in allen ihren Theilen beobachtet werden, ob die in den Relationen der Officiere gerügten Gebrechen gehoben sind, und ob seine Befehle genau befolget werden. Auf das Eine, wie auf das Ande­re, muß mit Strenge und Beharrlichkeit gehalten werden. Kommen Beschwerden vor, die sich durch Linverständniß mit den Znspectoraten heben lassen, so hat sich das Cordons-Com- mando gleich an dieselben zu verwenden, und ist eine höhere Unterstützung nothwendig, so ist die Anzeige an das General-Coimnando darüber zu erstatten. Band x. 71) SUifitatien iw (SorÖon$í@t®i tion?n auf roaá eon Bent öauptmaní ne unö Officicre Bei) Der ©er? fon$ s SJiiitatien per jügtid) au fe£«n ift; mié ííe öfrfíafíuna fitaíioná 5 Relation $u - Btn Bat; mflá Bér (Törően é'SontJMflní bánt Ben bet 33mifung fceő ©orbonéju berücfffcBíigen bat. am »4. íDec. 807, D 4997. » » 1*. 39i«ir$8i>8. D S6n.

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