Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

»4 XXXIX. Hauprstück. III Abschnitt. Wer der Eordons - Mann­schaft die bestehenden Vorschrif­ten erneuert zu erklären hat, und was derselben dabey schärf- stens anzubesehien ,st; wie sich di» Stabs -, Ober, und Unter - Offeriere i n ihrem Betragen und in ihren Hand­lungen zu benehmen haben; unter wessen Fertigung die Cenduite - Liste einzusenden ist. Hkth. am S.Apr. 780. . » » iS, Nov. 807. tz. »211/4. Von den vorg-setzten Stabs-, Ober-und Unter-Officieren muß der Cordons - Mann­schaft, wie bereits oben angeführt wurde, ihre Obliegenheit von Zeit zu Zeit erneuert er­kläret, und gegenwärtig gehalten werden; ins Besondere aber ist derselben stets auf das schärfste anzubefehlen, sich aller Ausschweifungen, wie z. B. des übermäßigen Trinkens, nächtlichen Auslaufens, des Schuldenmachens, und des Umganges mit liederlichen Weibspersonen streng­stens zu enthalten; die Parteyen auf keine Weise zu kranken, auch von denselben nie etwas weder an Geld, noch an Geldeswerth, unter was immer für einem Vorwände an - oder ab­zunehmen; denn der Militär- Cordonist uiuß sich durch sein sittliches Betragen Achtung bey dem Landmanne verschaffen, damit keiner der mindesten Plackerey, vielweniger aber eines heimlichen Einverständnisses mit den Schwarzer» beschuldigt werden kann, widrigen Falls derjenige Cordonist, welcher sich eines solchen Verbrechens schuldig macht, als Meineidiger nach den Gesetzen bestrafet werden wird. §. 12116. Die Stabs -, Ober- und Unter-Officiere haben ihren Untergebenen in ihrem Betragen und in ihren Handlungen jederzeit mit guten Beysp'elen vormgehen, auch strenge daraufzu sehen, daß sich dieselben eines lobwürdigen Lebenswandels befle ß>n, und besonders bcy allen Gelegenheiten lhre Dienstespflichren auf das genaueste erfüllen; daher gehört es zur beson­deren Pflicht des .Commandanten, unausgesetzt dafür besorgr zu seyn, daß Off-eiere urtb Mannschaft bey vorschriftswidrigem Benehmen mit ihren physischen und moralischen Gebre­chen dem General-Commando zur Entfernung vom Cordons-Dienste angezeigt werden. tz. 121,6. Uebrigens ist mir Ende eines jeden Milttar-Jahres von dem commandirenden StabS- Officiere und unter dessen Fertigung die C0nd u i te-L isie über die bey dem Cordon ste­henden Officiere, welche ihm untergeordnet sind, so wie es von den Regimentern zu gesche­hen pflegt, sin den Hofkriegsrath einzufenden. Formular A. Handbuch! t n, welches der Unter-Officier auf dem Cordon zu führen har. Nahm e n M 0 nath Anmerkung der und der Sonstige An me r k u n g. Cordonisten. T a g Patrouillen. Gemeine N. N. den 4. May. Haben Patrouillen von N. N. \ Nichts Neues. » » gegen N. N. Grund, und links » 7) » gegen N. N. » » » » 5. » Nahmliche Patrouillen. Nichts. und » » 2fr »6. » Sind an die galizische Gränze gezogen worden. Die obige Patrouille richtig ge­Haben eine Contrebande von Tischzeug' und anderen schlesischen Waaren eingebracht, und an die Eräiiz-> zollämtern eingeliefert. »7. » Gemeinen N. N. in das Spital zu N. abgefchickt. gangen. » 8. » Ob ige Patrouille. Gemeinen N. N. und N. N. haben einen Deserteur, Die nähmliche Patrouille. vom N. 9?. Regiments angehalten, auch die Taglia; empfangen. * » 9, » Haben eine Truppe Juden aus Schlesien zurück ge­wiesen. '

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