Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
3»r» XXXIX. Haupt stück, m. Abschnitt. wie der Cordomst, welcher mit einem Schwarzer ein Em- verständnist gepflogen hat, zu behandeln ist. Hkkh. am 8. Avr. 7O0. » » r5. Nov 807. Wie sich die Cordons - Mann# schaft zu benehmen hat, wenn ihr von einem Aufseher Ge# schenke angebothen werden; wie die Cordons - Mannschaft dey vorschristwidrigem Beneh# men und bey begangenen Verbrechen ju behandeln ist. Hkth. am 8. Apr. 780. » » «5. Nov. 807. •.) >». z>. May3o9. geschehen, so ist dieselbe Vorsicht um so nothwendiger, indem dem Manne seine Pflicht dadurch stets gegenwärtig gehalten wird, und er sich bey Uebertretung derselben unter keinem Vorwände entschuldigen kann, daß er die Kriegs - und Cordons - Gesetze nicht kenne. tz. 12091. Das größte Verbrechen eines C 0 r d 0 n i st e n ist das E i n v e r st a n d n i ß mit Sch warze rn. DerCordonist, welcher in einem solchen Verbrechen betreten wird, ist zu arretiren, und an das nächste Regiments-Gericht zur Aburtheilung abzugeben. §. 12093. Da die Cordons - Mannschaft ohnehin von der rechtmäßig gemachten Conrrebande ihren begründeten Antheil hat, so ist derselben schärfestens untersagt, von einem Aufseher wegen der sich etwa mit einem Schwarzer Abgefundenen Geschenke etwas anzunehmen, sondern die Mannschaft hat einen solchen Antrag ihrem Commandanten sogleich zu melden, und dieser das nächste Zollamt alsogleich davon in die. Kenntniß zu setzen. tz. 12098. In Militär - Verbrechen .sind die Cordonisten nach den Kriegs-Artikeln, und in allgemeinen Verbrechen nach bem 29 Artikel zu behandeln. Ergibt es sich, daß Cordonisten gegen Bancal - Vorschriften, mithin solche Verbrechen begehen, für welche in ben Bancat * Vorschriften die Strafen vorgeschrieben sind, so hat ein Zollbeamter des betreffenden Zn- speccorats , der von dem Verbrechen Kenntniß hat, in Gegenwart des daselbst stehenden Militär- Officiers ein summarisches V e r h ö r aufzunehmen, welches der Officier zu mbtmiven, das etwa von bem Zollbeamten zu ertheilen für nöthig erachtende Species facti oder sonstige Erläuterungen bem Verhöre beyzulegen, und barnít den Mann, wenn er von einem Regimente ist, zu seinem Regimenté, falls aber der Mann vom Eordon wäre, zu bem nächstgelegenen Regimente, oder, in dessen Ermangelung zu bem General-Commando des Landes abzuschicken hat, wo alsdann ein oder anderen Ortes mit bem Verbrecher die weitere Gerichts - Procedur vorgenommen werden muß. Wenn es einen Mann betrifft, der eigentlich von bem Cordon ist, und nach Gestalt seiner Verbrechen nicht mehr bey bem Corden zu verbleiben hätte, so ist derselbe nach Umständen zu einem Garnisons - Bataillon zu übersetzen. §. 12094. Die vom Regimente oder vom General-Commando wider einen Verbrecher verfügte Strafe ist von dem betreffenden Znspectorate, und besonders nt jenen Fällen, wenn Leute von bem Cordon mit Schwärzern Einverständniß unterhalten hätten, allenthalben dem Cordon zur Warnung für die übrigen bekannt zu machen. $. 12096. Zn Criminal- Sachen müssen die abgeführten Acten, falls die Verbrecher zu einem Regimenté gehören, ober wenn der Sentenz auf die Todesstrafe oder Schanzarbeit ausfällt, oder wenn die Sache einen Officier betrifft, vor Kundmachung und Vollziehung des Sentenzes an das General - Commando eingefenbet werden, wo das Urtheil ratisicirt oder die Acten nach Umständen an das Appellations - Gericht der Armee eingefenbet werden. §. 12096. Geringere Vergehen hingegen können ohne vorläufige Anzeige beym General - Commando nach Ratificirung des Urtheiles von dem Regiments - Commandanten, jedoch mit Rücksicht auf die allenfalls bey bein zu Bestrafenden vorhandenen Leibesgebrechen, und zwar dergestalt abgethan werben, daß bey solchen Leuten niemahls auf Leibesstrafen, sondern etwa, auf einen Arrest bey Wasser und Brot erkennet werde, in welchem Falle die Löhnung Warum die wider den Verbrecher verfügte Strafe dem Eordon bekannt zu machen ist; wann 6k Akten dem General -Commanbo vor Kundmachung und Vollziehung der Sentenz zur Ratificirung ein# zusenden sind; wie geringere aPergeiren ju Öeftrafen finö, unö WflS öaöei) iu &eot>«ct?ten ift;