Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

für den Spitals - Fond einzubringen ist. In Civil-Sachen steht der Cordon unter dem im Lande aufgestellten Judicium delegatum militare mixtum. §. 12097. Der Cordons- Mannschaft wird nicht gestattet, ein Gewerbe oder ein Handwerk, viel weniger aber einen Handel zu treiben; eben so ist auch den Weibern, wenn sie sich bey ih­ren Männern aufhalten, der sonst den Soldatenweibern erlaubte Handel verbothen, in­dem die Mannschaft Meilen weit aus einander an der Gränze verlegt ist, mithin jede Han- tirung, welche von der Mannschaft getrieben wird, immer für die Gefalle gefährlich wer­den, und in einen Schleichhandel ausarten könnte. tz. 12098. Von einer jeden Contrebande, welche eingebracht wird, es mag ein Denunciant vor­handen seyn, oder nicht, hat der einbringende Cordonist durch den bey dem Jnspectorate ste­henden Officier, welcher zu diesem Ende den von dem Zollamts über das Eingebrachte aus­gestellten Schein erhalten muß, das ausgemeffene Apprehendenten-Drittel zu bekommen, welches dieser Officier von jedem Comisso, sobald die Nolion der Bancal-Administration hier­über einläüft, und die parentmäßiae Zeit verstrichen ist, gegen feine (des Officiers) Quittung, dann gegen Ausfolgung des von dem Amte der Mannschaft ausgestellten Scheines empfangen kann, und welches, wenn mehrere Cordonisten die Contrebande aufgebracht haben, unter dieselben zu vertheilen ist. tz. 13099. Der Denunciant einer Contrebande jederzeit geheim zu halten; jedoch kann derselbe auf Verlangen dem Jnspectorate in einem sigillirten Umschläge benennet werden. tz. 12100. Für einen eingebrachten Deserteur werden der Cordons-Mannschaft 6 fl. W. W., und für einen Provinical - Emigranten der Betrag verabfolget, welcher von Zeit zu Zeit be-. stimmt werden wird. tz. 12101. Ueber alle Contrebande, Deserteure und Provinciát-Emigranten, welche eingebracht werden, dann über die der Cordons-Mannschaft dafür verabfolgten Douceurs, ist von dem bey einem jeden Jnspectorate befindlichen Militär - Officier ein eigenes Protocoll (nach dem beygedruckten Formulare C.) zu halten und das Totale hiervon mit Ende Octobers ei­nes jeden Jahres an das General - Commando einzusenden, um hieraus die Verwendung des Cordons entnehmen zu können. tz. 12102. Im Falle die Cordons-Mannschaft mit dem von der Bancal -Administration, welcher allein die erste Notion zusteht, ausgesprochenen Apprehendenten - Antheil nicht zufrieden wä­re, und sich dabey übervortheilt glaubte, und der an der Seit-' des Jnspectorats - Amtes stehende Officier den vorkommenden Anstand nicht erläutern und abthun könnte, so ist hier­über die Revision durch den Kammer-Procuraior mittelst des General-Commando's des be­treffenden Landes einzuleiten. tz. I2103. Weil die Unter - Officiere des Cordons nicht so leicht auf die ordentlichen Streifungen austzehen können, sondern vorzüglich nur auf die Dienstschuldigkeit der untergebenen Mann­schaftgenau und unausgesetzt sehen müssen, mithin denselben nach Maß ihrer Verwendung sehr selten von dem Apprehendenten - Drittel.einer Conlrebande etwas zukommen würde, so sind denjenigen Unter - Officieren, welche ihre Untergebenen in guter Ordnung, Parition und Disciplin halten, von allen jenen Contrebanden, welche die ihnen zugetheilte Cordons- Mannschaft einbringt, von jedem Gulden, der über den Contrebands - Antheil dem Aerarium zukommt, sechs Kreuzer zu verabfolgen, und unter sie zu vertheilen. Von tem Militär - Gränz - Cordon. du warum Cordonjsten und ihren Weibern nicht zu gestat­ten «st, ein Gewerbe, Hand­werk oder einen Handel zu treiben; von welcher Eontrekande und auf welche Art die Gor- dons-Mannschaft das Appre­hendenten - Drittel zu erhalten hat; der Nähme eines Denunci- anten ist geheim zu halten, und wie derselbe auf Verlan­gen dem Jnspectorate zu de nennen ist; was die Eordons-Mannjchaft für einen eingebrachten Deser­teur oder Emigranten zu er­halten hat. Hkth. am 8. Apr. 980. » » »5. Nov. 807. » » 31. Marz 808. Welches Protocoll ein bep de« Jnspectorate stehender Off«- cier zu führen hat; c. wie sich zu benehmen ist. wenn dicCordons-Mannschast mit dem von der Bancal-Admi, nistration ausgesprochenen Ap­prehendenten - Unrheile nicht zufrieden wäre, und sich da­bey übervortheilt glauvc; welche Unter - Officiere G kr. von jedem Gulden, der über den Eontrebands-Anthei! dein Aerariumzukomml, zu erhal­ten haben;

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