Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

3o6 XXXIX. HauP.Lstück III. Abschnitt. warum die Cordonisten auch während der Nachtzeit und schlechten Wetters zu streifen haben; was zu beobachten ist, ivenn die ausgestellten Posten in den dcnaLbartcn Poftirun- <ien streifen müßten; was zu geschehen hat, wenn mehrere Mannschaft auf den Posten erforderlich wäre; was zu veranstalten ist, wenn die gesammtc Mannschaft auf Patrouille verlangt wird; wie die Cordons - Mann­schaft, die' mit Gütern oder Waagen betretenenTröger und Fuhrleute zu vehandeln hat; welche W^gen von derCor- .bonét Mannschaft anznhalten stnd, und wie sie sich dadei) zu benehmen ha'.; ivie die Cordons - Mann- schaft jene Individuen zu be- kdtibcln hat, bey welchen in Rücksicht der Entfernung von dem Zollamts und der -> dato der Bolleten-Ausstellung ver­flossenen Zeit ein Bedenken ob­waltet ; wie sich die Gordons-Mann- fciurc zu benebmen hat, ivenn sie Maaren oder (Suter | an# iklfft, welchepatentwidng von ein rn außer der Eommercial- Straße liegenden Zollbeam­ten expedirt worden sind; §. 12062. Da bie Deserteure, Schwarzer und Emigranten kein Wetter scheuen, und die tuet* sten Desertionen, Schwärzungen unb Auswanderungen zur Nachtzeit ausgeführet zu wer­ben pflegen, so müssen diese Streifungen unb Patrouillen auch wahrend der Nacht, und ungeachtet der üblen Witterung, unausgesetzt gehalten werden, indem nur durch eine solche ununterbrochene Patrouillirnng die Schwärzer, Deserteure, Emigranten, Landstreicher und anderes unnützes und böses Gesindel in beständiger Sorge ihrer Betretung erhalten werden. §. 12063. Wenn Umstände eintreten, welche es nothwendig machen, daß ausgestellre Posten, über den ihnen angewiesenen District hinaus, in benachbarte Postirungen streifen müssen, so ist dabey besonders zu beobachten, daß durch eine solche Patrouillirung der eigene Posten nicht zu viel entblößt werde, worauf besonders in jenen Fallen Rücksicht zu nehmen ist, wo der ganze Posten mitsammen zu streifen hat. §. 12064. Wenn mehrere Mannschaft aus den Posten erforderlich wäre, so dürfen sich die ab­wechselnd ausruhenden Leute von dem ihnen angewiesenen Aufenthaltsorte nicht entfernen' sondern sie haben dort zu verbleiben,'und auf guter Huth zu seyn. §. 12065. . Wenn auf größeren Posten bie gesammte Mannschaft ans Patrouille verlangt wird , so hat immer ein tüchtiger Mann zurück zu bleiben, der bie ankommenden Befehle bis zur Ankunft des Commandanten zu übernehmen, und die Bagage, welche in einem Orte zu­sammen zu tragen ist, bis.zur Zurückkunft des Commando's aufzubewahren hat, um solche^ bey einem während dessen Abwesenheit allenfalls ausbrechenden Feuer retten zu können. §. 12066. Alle mit Gütern oder Waaren betretenen Träger und Fuhrleute sind von der Cordons- Mannschaft anzuhalten,und zu befragen, ob sie aus fremden Ländern oderaus k. k.Erblanden , und woher sie kommen; ob sie etwas Zollbares mit sich bringen, und ob sie in diesem Falle bey einem, und bey welchem Zollamte die patentmäßige Richtigkeit gepflogen haben. Geben sie dieses vor, so ist die Vorweisung der zollämtlichen Expedition zu verlangen, und darauf zu sehen, ob die Expedition vom nähmlichen Tage sey, und ob die Stücke oder andere Güter und Waarenbehälrnisse zollamtlich sigilliret, und die Sigille unverletzt seyen; ist die­ses der Fall, so können die Parteyen ungehindert ihren Weg fortsetzen; widrigen Falls aber sind sie ohne Ungestüm, und ohne die nicht zollamtlich sigillirten Güter oder Waarenbehält- msse zu untersuchen, mit den bey sich habenden Gütern oder Waaren von der Cordons- Mannschaft auf das nächste Zollamt zu führen. §. 12067. Der ordentliche Postwagen oder die so genannte Deligence ist niemahls anzuhalten , wohl aber sind andere mit der Post oder mit sonstigen Gelegenheiten reisende Parteyen zur Vorweisung der Gränz-Bollete zu verhalten, bey Vorzeigung derselben passieren zu lassen, in Ermangelung derselben hingegen an das nächste Zollamt zurück zu führen. §. 12068. Wird jemand mit einer Expedition betreten, bey welcher in Rücksicht der Entfernung von dem Orre und der a dato der Bolleten - Ausstellung verflossenen Zeit allenfalls ein Be­denken obwaltet, so ist eine solche Partey, gleich jenen Individuen, welche nicht zollamt­lich expedirte Güter oder Waaren mit sich führen, zur Untersuchung an das nächste Zoll­amt, oder wenn ein Zollbeamter oder Beschauer noch näher an der Hand wäre, der diese Amtshandlung vornehmen könnte, zu diesem zu führen. §. 12069. Sollte bie Cordons - Mannschaft Waaren oder Güter antreffen, welche laut Zoll-Pa­tentes bey emer Commercial- Einbruchs-Station zu expediren gewesen waren, und patent-

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