Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von d e in Militär-Gr an j-Cordon. widrig von einem außer der Commercial-Straße liegenden Zollbeamten expedirt worden sind, so ist nur der A" hme der Partey und die Nummer der Bollete aufzumerken, und davon dem Unter-Off- üeich die Anzeige zu erstatten, welcher es ungesäumt dem bey dem betreffenden Inspc tor^'.re d ündlichen Officiere oder dem nächsten Zollbeamten zu dem Ende weiters zu melden v daselbst hierüber die gehörige Amtshandlung vorgenom­men werde. 307 lieber Alles, was die Cordons-M Haft zu den Zollämtern einbringt, muß der Hergang der Sache mit allen Umstanden dem Unter-Officiere angezeiget werden, welches derselbe dem bey dem Jnspector^ce stehenden Officiere mit Benennung der Stunde und des Orte9, wo die Betretung geschehen ist, alsogleich zu melden hat. §. 12071. lieber das E,.»gebrachte erhalt die Mannschaft von dem Zollamte einen Schein mit Bemerkvn; t-e-v Stücke, des Maßes oder des Gewichtes des Eingebrachten. tz. 12073. K rden Parte yen auf einem zu dem Zollamte leitenden Wege betreten, so sind sie nie v orwärcs des Zollamtes anzuhalten, damit sie sich nicht etwa mit dem Umstande der all »u frühen Anhaltung entschuldigen können. h. 1207.3. Wenn bey Betretung und Anhaltung einer Contrebande mehrere Cordonisten zusammen treffen, so sollen nicht alle zu dem Zollamte mitgehen, damit der District nicht ganz unbesetzt und unbewacht gelassen werde. tz. 12074. Findet ein Zollamt für nöthig, die wegen Contrebande angehalcenen und an das Zoll­amt eingelieferten Parteyen in Gewahrsam zu behalten, so müssen sie von dem Militär ent­weder bey dem Amte verwahrt, oder auf die Verantwortung des Unter - Officiers in die Verwahrung übernommen, und sodann auch auf jedesmahliges Verlangen des Zollbeamten zum Verhöre in das Amt, oder dahin, wo es sonst nöthig seyn möchte, unter Dafürhaf- tung des Militärs gestellt werden. tz. 12076. Den Cordonistcn stehet zwar frey, sich um gute Kundschafter und Deuuncianten von Schwärzungsanträgen zu bewerben, dieselben haben sich jedoch wohl in Acht zu nehmen , daß sie von solchen Kundschaftern nicht hintergangen werden, weil diese Leute öfters mit den Cvntrebandierern im Einverständnisse stehen, und durch ihre Anzeigen nur dre Mann­schaft von gewissen Gegenden abzusühren suchen, um dort das Schwärzen desto ungehinder­ter ausüben zu können. §. 12076, Da sich die Schwärzer überhaupt verschiedener Listen bedienen', z. B. daß sie einen Träger mit Wolle, Flachs, Salz oder mit anderen nicht in großem Werthe stehenden Seilschaften voraus schicken, welcher, sobald er die Cordonisten erblickt, den Pack abwirft, zum Scheine die Flucht ergreift, und in der Ferne abwartet, bis die Cordons - Mann­schaft mit dieser Contrebande sich entfernet, wo sodann die Hauptschwä'rzer Nachfolgen, und ungehindert einbrechen, so soll die Cordons - Mannschaft bey jeder Gelegenheit mit der möglichsten Behuthsamkeit zu Werke gehen, auch nie zusammen sich auf einen Schleich­weg wenden, sondern ihre Ausgänge so viel möglich geheim halten, und auf allen Schleich­wegen sich nach der Lage und Beschaffenheit der Gränze richten; Verkleidungen aber sind der Cordons- Mannschaft in was immer für einem Falle gänzlich verbothen. tz. 13077. Die Cordons - Mannschaft ist zwar nur dem Cordons-Commandanten und den ihr Vorgesetzten Ober-und Unter-Officieren subordinirr, in einem jeden Falle aber, wo es sich Band x. 7 8 * ivem die SordsnS-Mann­schaft alles zu den Zollämtern Eingebrachte zu melden hat; waS sie überda» Eingebrach­te von Sem Zollamte zu er­halt«« hat; * warum die Parteyen nie vorwärts des Zollamtes anzu­halten sind; wie sich zu benehmen isi, wenn mehrere Eorvonisten bcy Betretung und Anhaltung ei­ner Contrebande zusammen treffen; wie die wegen Eontrebande angehaltenen Parteyen zu ver­wahren sind; was die Cordonisten zu be­obachten habe», wenn sie sich umKundschafter und Denun­cianten von SchwärzungSan- trägen bewerben; wie di« Eordons - Mann­schaft ben ihren Ausgängen und überhaupt bey allen Ge­legenheiten zu Werke zu gehen hat; wem d>e Eordons - Mann­schaft fuborbiniret ist, und wie sie sich binsichtiicd der An­ordnungen des BancalS zu ver­halten hat;

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