Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

V o n dem Militär-Gränz-Co vb on. 3o5 Dienste die physische und moralische Eigenschaft haben, von einem General - Commandc aus den unterstehenden Regimentern nicht vollständig ergänzet werden könnte, so ist sich an andere General-Commanden zu wenden, und es sind dieselben zu ersuchen, derley Leute, in so weit sie zu LcrdonS-Diensten anwendbar sind, gleichfalls zu dem betreffenden Cordon zu transferiren. §. 12057. Unter den Bancal-Beeintra chtigungen sind alle Gefälle ohne Ausnahme verstanden, daher die Mannschaft des Militär -Grä'nz-Cordons, nebst dem Umstande, daß zwischen Bancal-, Cameral-oder ständischen Gefällen kein Unterschied bestehe, auch noch wei­ters sich stets gegenwärtig zu halten hat, daß in dem Zoll-Patente allen Parteyen mit Feilschaften oder Waaren mir auf jenen Wegen in das Land einzutreten oder zu fahren er­laubt sey, welche gerade auf eine Zoll - Station führen, mithin jedes Individuum, das an der Gränze auf verbothenen Nebenwegen oder auf erlaubten Wegen diesseits der Gränzämter, ohne mit einer zollamtlichen Erpedition versehen zu ftyn, mit zollbaren Waaren betreten wird, in die parcntmäßige Strafe verfallt. $. i2o58, Obschon die zollbaren Waaren in dem Zoll - Patente deutlich und ausführlich angeführt sind , so kann der Cordons-Dienst doch nur durch gemeinschaftliches Zusammenwirken des Gränz-Cordons mir dem Bancal-und Tabaks-Personale befördert werden; daher ist eine ununterbrochene Harmonie mit demselben zu unterhalten. Kommen Beschwerden von der einen oder von der anderen Seite vor, so sind diese immer gleich zu untersuchen, durch freundschaftliche Vermittelung beyzulegen, oder in Fäl­len, wo die Beschwerden gegründet sind, die Schuldrragenden zur verdienten Ahndung zu ziehen. Bey wiederhohlter Unverträglichkeit ist der Officier zur Uebersetzung auf einen an­deren Distncts - Posten anzuzeigen; dagegen die Unter-Officiere und Gemeinen gleich vom Cordons-Commando auf andere Posten übersetzt werden können. §. 12059. Dem beym Cordon stehenden Stabs-Officiere oder Hauptmanne, welchem das Com- mando über den gesammten Cordon anvertrauet ist, veßgleichen den übrigen beym Cordon ungeteilten Officieren liegt es ob, sich vollkommene Kenntnisse von dem Lande überhaupt, von den Bewohnern desselben und ihrer Nahrungsart rc., ins Besondere von den Haupt- und Seitenwegen, und Fußsteigen desjenigen Bezirkes, in welchem sie angestellt sind, zu verschaffen. Eben so müssen sich auch die Unter - Officiere und die gemeinen Cordonisten mit der ihrer Aufsicht anvertrauten Strecke und allen darin befindlichen wandelbaren oder sonst nicht gewöhnlichen Steigen, Schleich - und anderen Wegen, ferner mit allen jenen Ortest, wo ungesehen vorgepasser werden kann, und mit den Standorten, von welchen die Gegend zu übersehen ist, auf das genaueste bekannt machen. § 12060. Da der Cordon zur Hintanhaltung aller Beeinträchtigungen der Tabaks-und Bancal- Gefälle an der Gränze ausgestellt ist, so muß die Mannschaft stets bereit seyn, das zu glei­chem Zwecke aufgestellte Bancal-und Tabaks-Personal zur Verminderung aller Unterschlei­fe zu unterstützen, und daher muß, so oft ein Bancal - oder Tabaks-Beamter eme Unter­stützung oder Patrouille zur Ausfindigmachung und Aufhebung der Schwärzer verlangt, diese immer gleich und ohne Verzug geleistet werden; jedoch soll in keinem Falle, ohne Vorwiffen des Posto-Commandanten, ein Mann aus Patrouille abgehen, damit nicht Leute unter diesem Vorwände Gelegenheit zur Entweichung suchen. §. 12061. Die Unter-Officiere und die gemeinen Cordonisten haben die ihnen angewiesene Stre­cke täglich wechselweise, und zwar dergestalt zu durchstreifen, daß die Hälfte der Mann­schaft einen Tag um den anderen ausruhen kann. 33.1.16 77 Welche GesaUe unter den Bancal » Beeinträchtigungen ju verstehen sind; Zusammenwirken desGränz Cordons mit dem Bancale. Hkth. am 8. Apr. 780. » >> «5. Nov, 807, Welche Kenntnisse sich die Staks-, Ober- undUnter-Of- ficiere zu verschaffen hoben. Hkth. am 8. Apr. 7P0. » » »5. Rvv. 807. Der G anz - Corden bat die Bancal - uno Tabaks - Beam­ten ben jeder Gelegenheit zu unterstützen. Hkth. am 8. Apr. 780. Wie di» Csrdsnisten die ihnen angewiesene Strecke zu durchstreifen haben;

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