Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

3oi XXXIX. Hauprstück. III. Abschnitt. über die Bewegungen des Feindes, oder über sonstige Vorsallenheiten, selbst der eigenen Armee, einhohlen. Bey der geringen Stärke der Gensdarmen muß ih­nen zu diesen Piquets die nöthige Aushülfe an leichter Cavallerie gegeben werden. Zossens: Zu Eintreibungen von Requisitionen und Contributionen, dann zu allen Execu- tionen gegen Civil-Personen, wie z. B. zur Aushebung von Geißeln :c., wer­den die Gensdarmen verwendet. Sie haben hierbey sowohl aus die richtige Ein­bringung der Ersteren zu wachen, als auch auf jeden Unterschleif genaue Aufsicht zu verwenden, und denselben ungesäumt anzuzeigen. Da alle obigen Zwecke ohne die äußerste Achtung und ohne beynahe blinden Gehorsam von Seiten der übrigen Soldaten gegen die Gensdarmen, die hier tm Nahmen des Com- mandirenden und des Gesetzes handeln, nicht erreicht, überhaupt ohne diese besondere Folg­samkeit alle Obliegenheiten des Corps in Augenblicken, wo alle Leidenschaften des gemeinen Mannes im Aufruhrs sind, nicht erfüllt, somit die so wünschenswerlhe Ordnung in der Armee weder in gewöhnlichen, noch viel weniger in Tagen des Gefechtes durch dieselben ge- handhabt werden könnte, so ist es durchaus nöthig, daß nur jene Officiere mit den Gensdar­men befehlen können, an welche sie unmittelbar angewiesen sind, und daß sich ihnen in Ausübung der ihnen gegebenen Befehle niemand widersetze.-arstens: Jeder Gemeine oder Unter-Officier, der sich an einem Gensdarmcn vergreift, kann von demselben auf der Stelle niedergemacht werden. Sollre dieses dem Gensdarmen selbst nicht möglich seyn, so wird ein solcher Verbrecher, wenn er handfest gemacht wird, standrechtlich behandelt und erschossen. Wenn von eurer Truppe Thätlichkeiten gegen die Gensdarmen vorgefallen sind, so wird der zehnte Mann erschossen. Jeder Officter, der die Gensdarmen in ihren Amtsverrichtungen störet, wird kriegsrechtlich behandelt und cassirt. 22stens: Ein Gensdarme hingegen, der sich Mißhandlungen erlaubt, oder überhaupt die ihm vom Gesetze gegebene Gewalt mißbraucht, wird, wie im Kriege überhaupr bey allen Vergehungen, die nicht leichte Disciplin-Uebetretungen sind, kriegs- rechrlich behandelt, in den meistern Fällen mit dem Tode bestraft, nach einer kriegsrechtlichen Untersuchung oder bey der mindesten Anzeige gegen ihn vom CorpS entfernt, wenn er auch als nichtüüberwiesen los gesprochen worden wäre. Zweck des Militär-Gränz- Sordons. Hkth. am 8. Apr. 780. » » »5. Nov. 807. y> ,» rj. Jul. 808. B 2699 . » » i. Oct, 811. G 5348. Welche Individuen) zum Gvänz - Eordon. zu transfer i» cf n sind. Hkth. am »8. Iun. 777. 1,47. » » *6. Apc. 780.,-> » 6- Sep. 797. » * a5. 9ii)y. 807, ■» » 27.9Tot>.811. K 4g44« » » 16, ®tc.81 »„k4694. »■ » i3. 3«n. 81E. H avg. III. Abschnitt. Von dem Militär Gränz-Cordon. §. i2o55. Der Zweck des M ili tär-Gränz-C0rd 0 n5 ist: a) Die Sicherstellung des Aerariums gegen Bancal-Beeinträchtigungen. b) Die Verhinderung der Desertion und Emigration, und c) die Verhüthung des Einwanderns von schlechtem, verdächtigem und unnützem Gesindel. §. i2o56. Die Wichtigkeit dieses Dienstes, und daß der Officier, so wie die Mannschaft, sich mehr allein überlassen ist, fordert thätige Officiere von unbescholtenem moralischen Cha­rakter; daher sollen zum Militär-Gränz-Cordon nur gut conduisirte Officiere und solche halbinvalide Inländer transferirt werden, die keine zu großen Gebrechen haben, gut zu Fuß, vertraut, verlässig und von guter Condmte sind. Wenn aber der Abgang durch un­ansehnliche und daher zum Linien-Dienste minder geeignete Leute, welche zum Cordons-

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