Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
290 XXXIX. Hauvtstück. II. Abschnitt. Bestimmung derselben gegen Straßenräuber und Nlchtach« ter der Gesetze; die Gensdarmen haben für die öffentliche Sicherheit zu wachen, und wie sie sich da- dry zu benehmen haben; wann den Gensdarmen Verkleidungen zu gestalten sind; was die Officiere und Gemeinen in ihrem Bezirke zu beobachten haben; in welchen Verhältnissen die Gensdarmen mit den Militär- Behörden sichen ; ivem das Regiment untergeordnet ist; in wie weit das Regiment mit den General - Comnian- den in Verbindung stehet; welch e Eingaben das Regiment zu machen har; §. 12019. Die Gensdarmen stehen als Vorposten der civilisirten Gesellschaft nicht bloß gegen Srraßenräuber, sondern überhaupt gegen alle jene, welche durch Nichtachtung der Gesetze sich als Feinde der bürgerlichen Gesellschaft darstellen. §. 12020. Sie haben nicht bloß das Amt auf sich, Miffethäter einzusangen, sondern überhaupt die öffentliche Ruhe und die Sicherheit ihrer Mitbürger zu bewahren, ja selbst die Obliegenheit, pflichtvergessene Beamte anzuzeigen. Aus dieser Ansicht muß daher dieses Corps betrachtet, und in diesem Geiste von demselben stets gehandelt werden. Hieraus folgt von selbst, daß, wenn auch dessen Dienste weder von den Civil-noch von den Militär-Behörden angesonnen werden, dessen Thätigkeit nicht im Mindesten aufgehalten ist, sondern daß es ohne alle Aufforderung stets für die allgemeine Ruhe zu wachen hat. §. 12021. Den Gensdarmen sind zu diesem Ende auch Verkleidungen gestattet, jedoch mit der Vorsicht, daß sie nie willkührlich, sondern nur .auf erhaltenen schriftlichen Befehl Platz greifen, nicht unschicklich seyn dürfen, und außer der Sack - Pistole keine andere Waffe zu führen ist. §. 12022. Officiere und Gemeine sind besonders verpflichtet, sich in stater Kemttniß aller Vor- fallenheiten in ihrem Bezirke zu erhalten, und ihre Aufmerksamkeit nicht bloß auf wirkliche Verbrechen und Polizey-Uebertretungen, sondern auch auf die Volksstimmung, und auf alle jene Anlässe zu wenden, welche aus dieselben günstig oder ungünstig wirken können. Den Officieren ist in besonders wichtigen Fällen, oder wenn sie irgend einen eigenen Auftrag erhalten, gestattet, auch durch fremde Kundschafter Nachrichten einzuziehen, und diese Kundschafter dafür zu belohnen. 2iuf der sorgsamen Aufsicht über sich selbst, und auf Handhabung der öffentlichen Sicherheit in allen ihren ausgedehntesten Zweigen beruhet sonach fcte Wirksamkeit der Gcnsdarmerie an sich. §. 12023. Die Gsnsdarmen, selbst Soldaten, stehen mit den Militär-Behörden in mannigfaltigen Berührungen und Verhältnissen, bey welchen jedoch zur Grundregel angenommen bleibt, daß sie ihrem ordentlichen Dienste so wenig als möglich Abbruch thun sollen. §. 12024. Das Regiment steht als solches, wie jedes andere, unter dem Hoskriegsrathe, nur mit dem Unterschiede, daß, mit Ausnahme des Rechnnngswesens, was bey den übrigen Regimentern durch die DivisionS - und Brigade - Commandariten an denselben befördert wird, hierdurch Vie General-Inspektion an lhn gelangt, welche letztere, wie bereits erwähnt wurde, außer dem über Gegenstände der höheren Militär-Polizey unmittelbar mit dem Hos- kriegsraths - Präsidenten correspondirt. §. 12025. Mit den General-Commanden steht das Regiment und bezugsweise die General- Inspection in Bezug aus die ökonomische Verwaltung, unb in so weit in Verbindung, als sie es zur Handhabung der Militär-Polizey zu verwenden für nöthig erachten, wo- bey'jedoch nicht genug bemerkt werden kann, daß ohne die dringendste Noth die Brigaden aus ihren Bezirken nie verrückt, und der ordentliche Dienst nie gehemmt werden darf. §. 12026. Bey der außerordentlich vielen Schreiberey, welche ohne dies; der politische Dienst des Regiments mit sich bringt, hat dasselbe keinesweges die gewöhnlichen vielen Dienst- eingaben an die General-Commanden einzureichen, sondern sich lediglich aus die Standes- ausweise und aus jene Eingaben zu beschränken, welche von demselben in außerordentlichen Fällen verlangt werden.