Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Gensdarmer i'e. 29^ §. 12027. In den gewöhnlich unwichtigeren Fällen, wo die Gensdarmen zur Vollführung eines Auftrages verwendet werten sollen, ertheilen bie General - Commanden die Befehle hierzu dem sich in loco aushaltenden Major, und setzen unter Einem hiervon die General - Inspektion in Kenntniß. In wichtigeren Fallen, oder wenn eine stärkere Zu sammenziehung der Truppen nörhrg wäre, müssen sie sich jedoch vorläufig mit derGeneral- Jnspection hierüber in das Einvernehmen setzen, damit der gewöhnliche Dienst nicht gestört werde. §. 120'8. Die Gensdarmen haben als Soldaten zugleich alle jene mit ihrer Beschäftigung ver- einbarlichen Dienstvorschriften zu befolgen. §. 12029. Sie stehen unter den jeweilig angestellten Divisionären und Brigadieren, welche dieselben gleichfalls zu militärpolizeylichen Gegenständen verwenden können, ohne jedoch sich in ihren inneren Dienst einzumengen, oder die Brigaden außer ihren Bezirken zu bewegen, noch von ihnen Tags-Rapporte oder eine andere Eingabe, als den Stand und ihre Dislocirung von den commandirenden Ossicier en, wenn sie in loco der Brigade oder des Divisions-Stabsortes sich befinden, beym Antritte ihrer Commanden und bey sich ergebenden Veränderungen fordern zu können. Falls sich der Commandant des Flügels oder des Zuges nicht im Stabsorte befindet, so hat er jene Meldungen durch den daselbst gegenwärtigen Commandanten, wenn dieser auch nur ein Unter-Officier wäre, einzuschicken, und in der Folge bloß die etwannigen Veränderungen in dem Stande oder in der Dislokation anzuzeigen. §. 1 2o3o» Die Stadt Festungs - und Platz-Commanden sind mit den Gmsdarmen in näherer und unmittelbarer Berührung, da die Fälle, wo sie der Hülfe derselben zur Ausübung der militärischen Polrzey bedürfen, häufiger Vorkommen. Die respectiven Flügel Zugs-oder Secnons-Commandanten sind gehalten, ihnen nach Maßgabe der Vorfallenheiten über alles sich hierauf Beziehende nach Verschiedenheit des Ranges, nachdem nähmlrch enrweder der Gensdarmen - Officier oder der Platz - Commandant eine höhere Charge bekleidet, oder älter im Dienste ist, Meldungen zu erstatten, oder Anzeigen zu machen, und jene Verfügungen auszuführen, welche von dem ersteren für nö- thig gehalten werden. Es versteht sich jedoch von selbst, und kann nicht genug wiederhohlt werden, daß oben gedachten Commandanten keine Einmischung in den ordentlichen Dienst des Gensdarmen zustehe, und daß überhaupt derselbe durch außerordentliche Dienstleistungen um so weniger, ohne die höchste Noth , gestört werden darf, als ohne dieß ein beträchtlicher Theil des Gens- darmerie - Dienstes an sich in Meldungen an diese Stellen bestehet, und die von ihnen arremten Militärs denselben stets übergeben werden. §. 12o3l. Obgleich übrigens alle Disciplinar - Vorschriften in Betreff auf Drenstrang in der Armee auch bey der Gensoarmene eintreten, und der Mindere im Range einem auch nicht zum Corps Gehörigen die schuldige Achtung und selbst den Gehorsam zu leisten schuldig ist, so ist jedoch hier der Umstand nicht zu vergessen, daß die Gensdarmen, so bald sie ausrücken , oder nicht m Ruhe im Quartiere stehen, oder sobald sie bey irgend einer Gele- genheir herbey eilen, als beständig m wirklichen Wachediensten stehend angesehen werden müssen. §. 1 2o32. Diesem zu Folge können sie von niemanden in Ausübung ihrer Verrichtungen gestört oder abgeschaffr, sondern es muß ihrer Aufforderung, als im geheiligten Nahmen des Landesfürsten geschehen, von jedermann Folge geleistet werden. Band x. 76 * in welchen Fällen die Gene- ral-Commanden denGcnsdar- men Befehle zu ertheilen. und was ne bey Ertheilung derselben zu beobachten haben; welche Dienstvorschriften die Gensdarmen als Soldaten zu befolgen haben; in wie weit die Gcnsdar, men unter, den jeweilig angestellten Divisionären und Bri- gadieren stehen; in welcher Berührung die Gensdarmen mit den Stadt-, Festungs- und Platz-Eomman» den stehen; was die Gensdarmen rücksichtlich des Lienstranges zu beobachten haben; wie den Aufforderungen der Gensdarmen Folge zu leisten 'sti