Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
V o n der G e n s d a r m e r i e. '97 tz. 12011. Auch Unter-Officiere, welche zu der Gensdarmerie übersetzt werden, können, wenn nicht ganz außerordentliche Rücksichten einrreten, nur als Gemeine ausgenommen werden, und haben gleichfalls, jedoch nur drey Monathe, bey dem Depot der Reserve-Escadron auf Probe zu stehen. tz. 12012. Der Unterricht des Gensdarmen besteht, außer dem Exercieren, in der Erlernung der allgemeinen und seiner besonderen Dienstesvorschriften; tn der Hebung im Lesen und Schreiben, und in Verfassung kleiner Berichte und Aufsätze, vorzüglich in der zu seinem Dienste so nöthigen Gymnastik. Er wird nähmllch im Laufen, Ringen, vom Pferde und auf das Pferd Volrigiren, im Fechten, im Scheibenschießen mit Gewehr und Pistolen, und im Schwimmen geübt, da er sich nur hierdurch zu dem so oft mit Räubern vorkommenden Handgemenge eignen kann. tz. 12013. Außer dem wird er in dieser Zeit auf alle mögliche Weise in Hinsicht seiner Moralität, seiner Verlässigkeit und seines Muthes auf die Probe gesetzt, und durch diese ganze Zeit immer fort zum activen Dienste verwendet. tz. 12014. Erfüllt er in der Probezeit die von ihm gehägten Erwartungen nicht, so wird er entweder entlasten, oder zu feinem Corps wieder abgegeben. tz. 120,5. Bey jeder Bereisung der Zugs - Commandanten werden die Sectionen versammelt, von denselben gemustert, und im (Efemeren geübt. Bey der Bereisung der Stabs-Offi- tteve geschieht dasselbe mit dem ganzen Zuge. tz. 12016. Die weite Entfernung, in welche die Gensdarmerie verlegt ist, läßt es durchaus nicht zu, die Meldungen auf dem gewöhnlichen Dienstwege zu erstatten, daher sie auf die bey Bestimmung der Obliegenheiten jeder einzelnen Charge angedeutete Weise onbie Behörden zu bringen sind. tz. 12017. Da einer Seits der Dienst der Gensdarmen so äußerst wichtig, anderer Seits ihre Bezahlung beträchtlich ist, so würde ihre Verwendung zu Diensten, welche ihnen bloß Zeit verlieren machten, und sie von ihren currenten Beschäftigungen abhielten, eine beyfpiellose Verschwendung seyn; daher correspondiren die Gensdarmen durch die Post; und so, wie sie nie weder zu Civil-noch zu Militär-Behörden auf Ordonnanz commandirt werden können, so kann auch nie ein Ordonnanz-Curs, eine stabile Wache oder irgend eine Dienstverrichtung Statt haben, welche denselben die so wichtige und kostbare Muße zur Patrouille, Spähung, Verfolgung rc. raubte. Die Officiere dürfen, bey Cassations-Strafe, keine Gemeinen bey sich zur Bedienung verwenden. tz. 120 iß. Die Gensdarmen sind zur Handhabung der Militär-und Civil- Polizey in ihrem ganzen Umfange an sich verpflichtet. In der Handhabung derselben bestehr im Frieden ihre vorzügliche Obliegenheit. Es ist das Corps selbst, welches auf alle Ruhestörerund Uebertrerer der Gesetze aus eigener Pflicht rnvigiliret, und darin eben liegt einer der vorzüglichsten Unterschiede dieses Corps von allen Häscherscharen , welche einzig auf fremden Befehl wirken, und nur in sehr wenigen Gelegenheiten- selbstständig handeln können. Baud x. 7 5' wie öie io» öen Regimen» fern überfcfcmi Unter »©(Tó eiere aufjunebmen finö. £ftb. an» i.JMtfr 816. Gi638 unö 266. » » 29. 3än. 818. K 406 unö äi3. worin öer Unterricht öeá ©enáöaritten ju belieben bat; r wie öer angebenöe ®en»; ; öarme ju erproben ifi; wann er wäbrenö öer gJro» bejeit ju enttanen iji; wann öie ©eefionen ju «er* fammein, ju muilern unö jt, erercieren finö; wie Öie ®ensöarnten öie SQTelöungen ju erflatten ba* ben; ju welchen ©ienflen öie ©ensöarmen nicht ju »erwens öen finö, unö wie fie ju cor- refponöiren babén; iu wa§ öie ®enööarmen an lieb wpfücbtetfinö, unööurcb waá fie ficb oon c.Uen fcäfcber febaren unferfebeiöen;