Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
=94 XXXIX. Hauptstück. II. Abschnitt. Verrichtungen und Obliegenheiten des GenernlS-Inspectors ; des Vice-General-Inspectors ; des Obersten; des Oberst-Lieutenants; tz. 11996. A). Der G eneral - Inspect 0 r führt die General-Leitung des Ganzen; er empfangt die Meldungen der EscadronS- und bezugsweise Flügel-Commandanten, und erstattet seine Berichte an die betreffenden Behörden. Er ist unmittelbar für AlleS, was den militärischen Dienst des Regiments sowohl, als die Militär-Polizey überhaupt betrifft, an den Hofkriegsraths-Präsidenten angewiesen, imb erstattet ihm über alle hierauf Bezug habenden Gegenstände directe Rapporte. Er begleitet als Brigadier an die betreffenden General-Commanden die Eingaben des Regimentes ein, welche demselben zukommen müssen, in so weit sie nach seiner Organisirung erforderlich sind. Er führt die ihm von dem Hofkriegsraths-Präsidenten zukommenden Befehle aus, und erläßt jene Weisungen, welche die General-Commanden in Militär-Polizey- oder Dienstgegenständen dem Corps durch ihn zu ertheilen in dem Falle sind. Er ist für den politischen Theil seiner Amtsverrichtungen dem Präsidenten der Polizey- Hofstelle ganz untergeordnet, und berichtet ihm alle Veränderungen, Verwechselungen und ' Bewegungen im Corps, dann das Resultat der monathlichen und halbmonathlichen Bereisungen der Stabs- und Ober-Officiere, das Resultat des täglichen Dienstes der Gensdarmerie, die von denselben auf Befehl anderer Behörden vollzogenen Operationen, biel Vereinigung der Brigaden zu was immer für jeinem Zwecke, alle Arreste oder Transportirungen von Brigade zu Brigade, alle Begleitungen von Gefangenen oder sonstigen Transporten, die Escortirung von Geldern, distinguirten Personen rc., Vorfallenheiren in den verschiedenen Bezirken, Nachrichten über die Volksstimmung, und Alles, was auf Fremde, Vagabunden und auf verdächtige Personen Bezug nehmen kann; endlich alle Vergehungen, welche von öffentlichen Beamten entweder wirklich begangen, oder die ihnen vom Publicum aufgebürdet werden. Er erstattet gleicher Maßen den Tagsbericht an den Vice-König oder dessen Stellvertreter, und an den Gouverneur der Lombardié über die Vorfallenheiten in derselben, und empfängt seine Befehle, so wie iene des Gouverneurs von Venedig. tz. 11997. ß) Der Vice-General-Inspector vertritt im Erkrankungs- oder Verhinderungsfälle den General-Jnspector, und leitet sonst unter ihm die Geschäfte. tz. 11998. C) Der Oberste führt das militärische Commando des ganzen Regiments, wovon er alle Jahre ein Gouvernement bereiset; er leitet das Oeconomicum, und besorget alle militärischen Diensteseingaben, die er der General-Jnspection zur Vidimirung einbegleitet, ohne jedoch in den eigentlichen politischen Dienst des Regiments zu interveniren, da dieser ganz dem General-Jnspector obliegt. Jhin liegt besonders die höhere Aufsicht über den Geist des Corps und seiner Individuen, und über jene Polizey ob, welche dasselbe unter sich selbst zu halten hat. Er empfängt die monathlichen Conduite - Ausweise von den Stabs -Officieren, und unterleget sie dem General-Jnspector. Er handhabet die strengste Disciplin, und wachet über alle sich einschleichenden Mißbräuche. tz. 11999. 13) Der Oberst-Lieutenant ist bestimmt, im Falle eines Krieges die in das Feld rückende Division zu commandiren, in welchem Falle dann ein Major seine Stelle einnimmt, an dessen Statt der älteste Rittmeister eintritt. Im Frieden erhält er die dupla der politischen Rapporte im venetianischen Gouvernement, welche er dem Gouverneur unterlegt, dessen Weisungen er so, wie den von der Ober- Polizey-Direction angesonnenen Aufträgen, Folge leistet. Er ist zu keiner Bereisung seines Bezirkes verbunden, und intervenirt nicht in dem militärischen Dienste, wie die übrigen Stabs - Officiere. Uebrigens ist er durchaus von der General-Jnsvection, an welche er gleichfalls berichtet, abhängig.