Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Gensdarmerie. 29.5 tz. 12000. E) Der Major commandirt militärisch die im Bezirke seines Gouvernements verleg­ten Escadronen. Er inspicirt dieselben rm Jahre zwey Mahl, um sich von ihrer Ordnung und von dem Gange des Dienstes zu überzeugen. Er controllirt das Oeconomicum der Escadrons - Commandanten, handhabet die Disciplin, wachet über das Benehmen der In­dividuen, verfaßt die monathlichen Conduite-Rapporte der Rittmeister und Lieutenants, und zieht zu diesem Ende Erkundigungen über dieselben ein. Er ist übrigens, als in loco eines General-Commandos verlegt, an dasselbe beson­ders angewiesen, und erhält dessen Befehle zur Zusammenziehung der Truppe, falls sie in außerordentlichen Fällen nöthig erachtet wird. Er halt auf die Adjustirung, intervenirt aber nicht in dem Polizey-Dienste des Corps. h. 12001. F) Der Rittmeister ist die Seele des Ganzen in jeder Provinz. Er empfangt die Ta­gesberichte unmittelbar, nach Beschaffenheit der Unistände von jedem Lieutenant, Wachtmei­ster, oder selbst von dem Brigade-Commandanten, und sendet sie mit jedem Posttage dem General-Inspektor em. Er besorgt das Oeconomicum des Flügels nach dem bestehenden Plane; er wachet auf Sicherheit, Ruhe und Ordnung in der Provinz, auch ohne anderweitigen Auftrag; er be­wegt die Brigaden, Sektionen und Züge, und ihm steht das Recht zu, in außerordentlich dringenden Fällen an den Präsidenten der Polizey-Hofstelle unmittelbar zu berichten. Er führt sowohl über den Dienst, als über alle Vorfallenheiten rn seiner Provinz, und über die Conduite seiner Untergebenen, ein d eraillirtes Journal. Er empfangt die Weisungen der Delegaten und Ober-Polizey-Direktion des Haupt- vrtes, und führet dieselben aus. Er steht gleichfalls mit dem Stadt- oder Platz - Commando seines Aufenthaltsortes in genauer Verbindung, und meldet dem Brigadier oder Divisionär, falls eine dieser Chargen in seiner Provinz befindlich ist, den Stand seines Flügels, und führt dessen Befehle in Be­zug auf Militär-Polizey aus. §. 12002. G) Der Ober-Lieutenant und der Lieutenant commandiren ihre Flügel in militärischer Hinsicht, und besehen daher alle zwey Monathe ihre Brigaden, um sich von ihrer Haltung, ordentlichen Adjustirung und genauen Führung der Journale zu überzeugen. Sie empfangen die Berichte der Wachtmeister, machen daraus em Ganzes, welches sie posttäalich dem Rittmeister übersenden, obgleich ihnen in dringenden Fällen auch das Recht zustehr, unmittelbar an den General - Inspektor zu berichten. Sie leiten die Bewegungen ihres Zuges in der halben ihnen zu.zetheilren Provinz, versammeln ihn, wenn es nörhig ist, oder verstärken die einzelnen Bngaden. Sie wachen über alle vorfallenden Unordnungen, über Alles, was auf Polizey oder öffentliche Sicherheit Bezug hat, so wie auf die militä­rische Polizey rc., sie ziehen Nachrichten ein, berichten über die öffentliche Stimmung rc., und stehen mit dem Militär-Commandanten ihres Bezirkes, wie mit dem Vice - Delegaten und dem Polizey -Commissär in jener Verbindung, welche aus der Bestimmung ihres Corps entspringt, und weiter unten deutlich erörtert ist; auch haben sie das vorgeschriebene Journal zu halten. §. 12003. H) Der Wacht weister commandirt eine Station von zwey, meistens aber drey Brigaden, oder er vertritt die Stelle des Lieutenants, wenn dieser absent ist. Er empfangt die Berichte der Brigadiere, bildet aus ihnen ein Ganzes, und sendet sse seinem Lieutenant ein. Er leitet die Operationen der Brigaden, laßt sie, t?n Nochfalle zu­sammen rücken, kurz, er besorgt in dem Kreise seiner Section Alles, was auf die Verrich­5Sttoio r$; fceé ftiffmcijferá; fceé - Sieuíettattfá unö 2ieut?nutuá; ke» SJa^fituiffers,

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