Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Gensdarmerie. iLtens : Auf alle signalisirten Personen genau Spähe zu halten, und sie nach Umständen zu arretiren. rytens: Die aus dem Lande abgeschafften Fremden oder die Landesverwiesenen von Bri­gade zu Brigade über die Gränze zu begleiten. Lötens: Endlich, außer den hier angezeigten Fallen, überhaupt auf Handhabung der be­stehenden und der in Zukunft ergehenden Gesetze sowohl, als auch auf alle Verfügungen des Landesfürsten und der Civil - und Milirar-Behörden zu wa­chen, und gegen die Übertreter die ihnen vorgeschribenen Maßregeln in Ausübung 511 bringen. §. 11995. In Bezug auf Militär-Poliz ey hat die Gensdarmerie: istens: Alle Deserteure einzufangen, und alle Militärs, welche sich nicht mit Abschieden oder Urlauben ausweisen können, anzuhalten. 2tens: Die in loco ihrer Brigade befindlichen Beurlaubten nach Verlauf ihres Urlaubes zu ihren Fahnen einrücken zu machen, weßhalb alle Urlaube von den im Be­zirke commandirenden Gensdarmerie - Officieren vidimirt und in ihre Bücher ein­getragen werden müssen. Ztens: Allen Truppen, welche marschiren, brigadeweise in der Entfernung zu folgen, die Traineurs nachzutreiben, und zur Truppe einrücken zu machen, Unordnun­gen und Epcesse gegen das Civil zu verhürhen, Plünderungen abzuwehren, und ungebührlichen Forderungen zu begegnen, äftns: Ihr Wirkungskreis beschränkt sich jedoch hier einzig darin, daß sie die schuldtra­gen den Soldaten an ihre Commandanten, so wie die schuldtragenden Civilisten an ihre Behörden mit der schriftlichen Meldung des Vorgefallenen zu überlie­fern haben. 5tens: Vom Feldwebel abwärts ist daher ein jeder schuldig, auf Verlangen dem Gens­darmen seine Marsch-Route, seinen Urlaubspaß oder seine sonstige Legitimation, vorzüglich aber die Vorspannsanweisung vorzuzeigen, da jeder Gensdarme das Recht har, eine ungebührliche, durch Gewalt oder Drohung erpreßte Vorspann augenblicklich nach Hause zu schicken, und die Schuldigen anzuhalten. 6tens: Der Gensdarmerie - Officrer hat hierin gegen jeden Officier ohne Unterschied des Grades gleiches Recht zur Abschaffung der Vorspann. In jenen Fällen aber, welche sich zur Arretrrung eignen, hat er sich nach den Vorschriften des österrei­chischen Dienst-Regulaments, in so »veit sie in dieser Vorschrift nicht abgean- dert werden, zu halten. 7tens: Die Eensdarmerie hat ferner zu wachen, daß die Quartier-Träger nicht mit un­gebührlichen Forderungen belastet, oder wohl gar nußhandelt werden; in welchen Fällen sie die Anzeige nach Gestalt der Umstande an die betreffenden Städte-, Platz- oder Truppen-Commandanten zu machen hat, welche stets gehalten sind, über jede ihnen von den Genödarmen gemachte Anzeige dieser Arr Untersuchung zu pflegen, und bet; bedeutenden Vorfällen die Meldung des Ausganges dersel­ben , so wie der etwa verhängten Bestrafung an ihren nächsten unmittelbaren Oberen, und so fort bey den erfteren bis an das General-Commando, bey den letzteren bis an das Brigade- oder Divisions-Commando gelangen zu machen, damit die in Italien auf die öffenrliche Meinung so höchst unvortheilhaft wirken­den Et'cesse möglichst verhüthet, und diejenigen, welche derley Evceffe ausüben, bestraft werden. Ltens: Auf gleiche Weise haben sie aber auch daS Militär vor allen Bevortheilungen, vor Betrug und Verweigerung der gebührenden Prästationen von Seiten des Civils zu bewahren, und hierzu Kräfte und Eifer aufzubiethen, die Schuldtragenden alsogleich zu arretiren, und ihrer Behörde mit dein Species facii zu übergeben. feie ®etiét>ai?mene xM* ftctyiiicty öer SOititfär« 13014^ éM {•ec&fldjten 1)at;

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