Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von d en Fe stun.ge n. aß A §. ngog. Wenn an einer Brücke oder bey einem Thore etwas emzwey bricht/ muß es auf der Stelle gemeldet werden. §. 1 1 ()1<9. Vom Feldwebel abwärts soll kein Mann ohne Paß vor das Thor hinaus gelassen, sondern ein solcher tn Arrest gebracht werden. Eben so ist jedermann, der mit verdecktem Gesichte hinaus passieren will, anzuhalten, und zu untersuchen. §. 1H)1 1, Wenn Steckbriefe an die Thorwachen kommen, so sind bie Leute überhaupt, und besonders die Schildwachen, wohl zu unterrichten, damit sie die Passierenden genauer beobachten, und jeden Verdächtigen sogleich anhalten können. §. 11912. Wer durch ein Thor ober über eine Brücke mit einer brennenden Tabakspfeife pas­siert , soll angerufen werden, damit er sie versorget. §. 11913. Wenn Truppen oder Processionen beym Thore herein wollen, ohne daß wegen ihrer Passierung ein vorläufiger Befehl ergangen wäre, soll die Wache ins Gewehr treten, der äußere Schlagbaum zugezogen, die Meldung gemacht, und der Befehl abgewartet werden. §« An Markttagen und bey solchen Gelegenheiten, wo vieles Volk hervey kommt, muß die Aufmerksamkeit verschärft, und die Leute dürfen nur nach und nach, und in kleinen Haufen herein gelassen werben. §. 11915. Auch bey Ueberfuhren soll Ordnung und Aufmerksamkeit herrschen, kein Gedränge gebuibet, und den Schiffleuten alle Unterstützung gewähret werden. Z. 11916. Wenn Militär-Arrestanten eingebracht werden, so hat sie von der Thorwache ein Gefreyter mit der nöthigen Bedeckung auf die Hauptwache zu begleiten. Auch ist der bey den Arrestanten aufgestellten Schildwache alle mögliche Vorsicht anzuempfehlen. Ihre Aufstellung hängt von den Umständen, von der Anzahl und Beschaffenheit der Gefangenen ab. Bey solchen, die wegen gelinder Vergehen im Arreste sind, reichet oft nur Eine Schildwache zu, wogegen es bey den gefährlichen geschlossenen Arrestanten, wenn auch ihre Anzahl noch so gering ist, nicht selten zweyer Schildwachen bedarf. Mit der nahm- lichen Vorsicht ist sich zu benehmen, wenn ein Arrestant wegen feiner Nothdurft bey Tag oder Nacht aus dem Zimmer gehen müßte; er wirb daher alle Mahl von zwey Mann begleitet, besonders, wenn der Gefangene zu einer schweren Leibesstrafe, ober gar zum Tode verurtheilet wäre. §. 11917. Die Stockhauswache darf, außer dem Profoßen, niemand ohne Befehl, auch nicht den Geistlichen, zu den Deliquenten gehen lassen ; keinem Arrestanten ohne Erlaubnis das Schreiben gestatten, sondern sie muß, wenn dieses erlaubt wäre, das Geschnobene dem Pro­foßen überreichen. Sie darf keinem Arrestanten Branntwein oder andere geistige Getränke erlauben, und denjenigen, die zu Wasser und Brot verurthcilet sind, keine Speisen zu­lassen. ?. 11 p Endlich wird noch erinnert, daß es nicht genug jey, .g Aufführer, Anmelder unb Schildwachen zu unterrichten, wie sie sich in ihren Obliegenheiten zu verhalten haben, son­dern die Feldwebel, Corporale, und selbst die Ober - Officiere müssen bey jedesmahliger Ab­lösung, wenn nahmlich die auf SchUdwachen kommenden Leute und die Anführer tn das Ge- SfliJö x. 71 Beschädigungen luu time Brücke oder in den Thoren sind zu melden; welche Individuen nicht beym Thore hinaus zu lassen sind; was zu beobachten ist. wenn Steckbriefe an die Thorwachen kommen; was zu beobachten ist. wen» jemand mit einer brennenden Tabakspfeife über eine Brücke oder durch ein Thor geht; was zu beobachten ist, wenn Truppen oder Proceffionen beym Thore herein wollen; was an Markttagen und bey solchen Gelegenheiten, wo vie- lcsVolk herein kommt, zu beob­achten ist; Beobachtungen bey Ueber- fuhrcn; was die Thorwache zu beob­achten hat, wenn Arrestanten eirrgebracht, und von derselben auf die Hauptwachs begleitet werden; Obliegenheit der Blockhaus- wache; j wie die Aufführer, Anmel­der und Schildwachen zu un terrichten sind, und was über­haupt dabey und bey Ablösung der Mache zu beobachten ist-

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