Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
;8Z XXXIX. Hauptftück. I. Abschnitt. wie der Schildwachs Verweise zu geben und die nöthi- gen Erinnerungen ju machen sind. Hkth. am 7. Feb. "770. » » i. Sep. 607. Mas dis Schanz - Eorporale m den Festungen, und was tte hinstchtlich der eigenmächtigen Baulichkeiten auf dem fortificatorlsche« Terrain dann was sie wegen Abhaltung des Gesindels von denFestungs- werken und wegen Abtreibung des Viehes von den Wällen zu beobachten haben; was sie beym Sperren und Oeffnen der Thore zu beobachten, und über welche Arbeiten sie die Aufsicht zu führen haben. Hkth. am >7.Oct.8i>. 16906. Was bey einem in einer Festung sich ergebenden Diebstähle zu beobachten ist. Htth. am >3. Feb.Siä. 1 64*. wehr treten, sich dabey einsinden, fleißig Nachsehen, und sich selbst überzeugen, daß auch wirklich Alles, wie es geschehen soll, befolget, auch nach jeder Ablösung, sobald die alten Schildwachen zurück gekommen sind, ihre Wachmannschaft ordentlich rangirt werde. Damit aber die physische Möglichkeit vorhanden bleibe, solche Dienste, die mit einer größeren Aufmerksamkeit und Anstrengung verbunden sind, vollständig erfüllen zu können, müssen die Leute zwar nach Maß ihrer Eigenschaften aus diesen oder jenen Platz gestellt, immer aber hierzu nach der Tour ohne Parteylichkeit und Nebenabsichten commandirt werden. Keine Schildwache sott über zwey Stunden; bey strenger Kalte oder bey einer sonst drückenden Witterung nicht über Eine, oder, nach Umständen, gar ub^1 eine halbe Stunde unabgelöset auf dem Posten gelassen werden. §. 11919. So lange die Schildwache auf ihrem Posten steht, ist sie mit keinen Verweisen zu belegen; man kann ihr wohl, wenn in Ansehung des Postens selbst etwas sogleich abzustellen ist, die nöthige Erinnerung machen, um sie aber wegen eines Fehlers zur Verantwortung ziehen zu können, muß sie vorlausig abgelöser werden. Uebrigens darf die Schildwache von niemanden, als von ihrem Wach-Commandanten, eine Abänderung der Befehle-annehmen. tz. 11920. Die S ch anz - C 0 rp 0 rale haben Tag und Nacht alle inneren und äußeren Werke, Gräben, Glacis, Esplanaden, Verpflegs - Depositorien und Wachstuben, besonders aber diejenigen Theile zu durchsuchen, welche von den auf den Hauptwällen aufgestellten Schildwachen nicht gesehen werden, um alle Entwendungen an ä'rarischem Holze, Eisenwerk und an anderen Vorräthen, wie auch jeden muthwilligen Unfug zu verhindern. §. 11921. Alle eigenmächtigen Baulichkeiten auf dem ssortificatorischen Terrain haben sie augenblicklich einzustellen, und der Fortifications-Direction sowohl davon, als auch von jedem täglich Vorgefundenen Schaden Meldung zu machen. h. 1192a. Von den Casematten, gewölbten Ausfallen und sonstigen Reterirungen der Außenwerke haben sie alles Gesindel, der allgemeinen Sicherheit wegen, abzuhalten; und das verirrte Vieh von den Wallen und Werken abzutreiben, damit weder die Bäume auf dem Glacis, noch die Erdböschungen der Contrescarpen und Lünetten zertreten werden. tz. 11928. Beym Sperren und Oeffnen aller Festungsth ore müssen sie zugegen seyn, dabey selbst Hand anlegen, und auf ihre Erhaltung im guten Stande sehen; auch führen sie die Aufsicht über alle jene Arbeiten, welche in der Festung durch die daselbst condemnirten Milrtar- Arrestanten verrichtet werden. §. 11924. Wenn sich in den Festungen ein Verlust durch Diebstahl ergibt, so muß derselbe akso- gleich bey seiner Entdeckung commissionell erhoben, und der Thäter oder Schuldtragende ausfindig gemacht werden. Wenn dieser nicht zu eruiren ist, so ist über den sich ergebenen Verlust, mit Anführung des Geldwerthes, die vorgeschriebene Passierungs - Consignarion zu verfassen, und an das Haupt - Genie-Amt einzusenden, welches sodann, nach Maß des Geldwerthes, entweder die Passierung selbst zu ertheilen, oder, wenn der Werth des Verlustes die Summe von 110 Gulden übersteigen sollte, dieselbe, unter Vorlegung aller Acten, bey dem Hof- kriegsrathe anzusuchen hat.