Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

370 XXXVIIL Hauptstück. Wann die Auslieferung «n- entgeldlich geschehen kann; wie die gegenseitig unent­geldlich ausgelieferten Deser­teure ausjuweisen sind. Hkth. am > ' Äug. 814.K 3i85, Wann die AuslieferuuS der Deserteure an jene Mächte, mit welchen kein Carte! be­steht, Statt finden kann- Hkth. am 16. Oct. 806. D 3702. Wann mit Derbrrchen be- haftete Deserteure, dem be­stehenden Cartel gemäß, aus- gellefert werden können. Hkth. «ui 12.3ui. 808. H 2869, Auf was in den Provinzen die ausgestellten SicherKeltS- anstawen vorzüglich^ zas.hen haben Hkth. am »4- Feb. 748. » » 7. Feb. 770. * » *. May 776. » » 8 Apr. 7 c>. » » 7.2fug. ~<i>. B ,677 UNS 2676. » » >7. Aug. 6,1.0 8510. >> » 1. äug. 8n. B idäe. Wer jm Kriege bey der Ar­mee Sic Kundschafter zu er­halte: h.t. Hilh. am - 9. Dec. 806. G 5492. und um sie vor einer fremden Anhaltung im Innern des Landes zu sichern , mit einem mc- tivirten Zeugnisse, daß sie bereits zur Auslieferung dargebothen waren, zu versehen. §. 11857. Wenn von Seite der fremden Macht, mit welcher ein Cartel bestehet, die diesseitigen Deserteure unentgeldlich auSgeliefert würden, und es daher in der Billigkeit gegründet ist, derselben die gleiche Reciprocltät angedeihen zu lassen, so können auch die fremden Deser­teurs , jedoch nur tn eben der Anzahl, als sie hierher übergeben wurden, ausgeliefert werden. §. 1.858. Damit aber die hohe Stelle in flat er Kenntniß der gegenseitigen Reciprocität stehet, und mit Grund den Calcul einer die Wage haltenden Verfahrungsweise in bet Auslieferung dieser Deserteure schöpfen könne, so ist nach Verlauf eines jeden Monathes ein Ausweis über bie wechselseitig a «^gelieferten Deserteure an den Hosknegsrath ein­zureichen , in welchem ersichtlich gemacht werben muß: a) Wie viele Deserteure feit der betreffvnben Reciprocitat an bie fremde Macht ausge- liefevt wurden, und wie hoch die Verpflegskosten und bie Militär - Tagira sich dafür belaufen. 1>) Wie viele österreichische Deserteure dagegen binnen des erwähnten Zeitraumes ausge­liefert wurden, und c) ob die Auslieferung unentgeldlich geschah, oder ob und welche Vergütung geleistet würbe­§. 1185g.. Die Auslieferung der Deserteure an fremde Machte, mit welchen fein Cartel bestehet, ist im Allgemeinen niemahls, in besonderen Fällen aber nicht ohne höhere Bewilligung in Erfüllung zu fetzen. §. 11860. Wenn ein Deserteur der fremden Macht, mit welcher ein Cartel bestehet, wahrend feiner Entweichung ein solches Verbrechen verübt, worauf die Todes - ober ewige Gefangmß- Strafe steht, so fallt bie Auslieferung weg, und es ist daher ein solcher in demjenigen Lande, wo das Verbrechen begangen wurde, nach bem richterlichen Erkenntnisse zu bestrafen Mindere Verbrechen ziehen erst nach ausgestandenem Arreste, ober nach erlittener körperlichen Strafe eine Auslieferung nach sich, und es sind mit dem Deserteur zugleich die gerichtlichen Acten entweder im Originale ober in beglaubigter Abschrift dem fremden Cor- dons -- (Eommanbanten einzuhändigen. C. Don d e n A u S s p a h e r ru §. 11861. Um bie P fl ichte n und Obliegenheiten, die im neun und dreyßigsten Hauptstucke für f am m tli d;e, in den Provinzen des ganzen Staates ausge stell­te Sicherheitsanstalten bekannt gegeben werben, stets mit gutem Erfolge in Aus­übung bringen unb in fortwährender Wirksamkeit erhalten zu können, muß vorerst immer auf bie Ausmittelung und (Erhaltung solcher vertrauten Leute, welche durch Einziehung ver- läßiid;er Nachrichten ober Entdeckung von verdächtig fd;etnenben Gegenständen unb Perso­nen, sowohl die öffeniliche Sicherheit, als auch das Eigenthum eines jeden Einzelnen, und fo auch des Staates selbst, vor jeder Gefahr sichern können, das vorzüglichste Augenmerk von jedem derselben gerichtet werden. §. 11862. Auch im Kriege bey der Armee gehört die Ausmittelung unb Erhaltung solcher vertrau­ten unb geschickten Kundschafter zu den größten Pflichten des commandirenden Generals.

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